Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_45/2011 KI-generiert

Guardianship Appointment Challenge and Procedural Appeal Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_45/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a petitioner, who is the paternal aunt of a child placed in a foster family, challenged the decision of the cantonal guardianship authority regarding the appointment of an external guardian. The guardianship was initiated after both of the child's divorced parents were stripped of parental rights. The cantonal court had concluded that appointing a family member as guardian would not serve the child's best interests, as the child expressed a desire to remain in the stable foster environment. The petitioner sought to overturn this decision but failed to adequately substantiate her claims, leading to the dismissal of her appeal by the higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 311 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Appointment Challenge and Procedural Appeal Deficiencies: The guardianship was initiated after both of the child's divorced parents were stripped of parental rights. The cantonal court had concluded that appointing a family member as guardian would not serve the child's best interests, as the child expressed a desire to remain in the stable foster environment. The petitioner sought to overturn this decision but failed to adequately substantiate her claims, leading to the dismissal of her appeal by the higher court.

Schlagwörter

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Beistandsbestellung minderjähriges Kind Prozessvoraussetzung Urkundsbeamter Familienpflege Adoptionsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_45/2011

Urteil vom 26. Januar 2011

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

AX.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Vormundschaftsbehörde.

Gegenstand

Wechsel des Vormunds,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (I. Kammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, das u.a. eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Tante väterlicherseits des im Jahr 2000 geborenen, in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes BX.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus betreffend die (durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete) Einsetzung von Amtsvormund Y.________ als neuem Vormund von B.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem beiden geschiedenen Eltern von B.________ das Sorgerecht entzogen worden sei, gehöre das Kind unter Vormundschaft ( Art. 311 Abs. 2 ZGB ), zwar sei nahen Verwandten bei der Wahl zum Vormund grundsätzlich der Vorzug zu geben, indessen bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 380/381 ZGB für die Übertragung der Vormundschaft an einen externen Amtsvormund, es sei nämlich das Anliegen u.a. der Beschwerdeführerin, das Kind von der Pflegefamilie zu sich bzw. in die väterliche Familie zurück zu holen, dies entspreche jedoch nicht dem Kindeswohl, nachdem beiden Eltern das Sorgerecht habe entzogen werden müssen, der weitere, vom Kind selbst ausdrücklich gewünschte Verbleib in der dem Kind Geborgenheit, Verlässlichkeit und Sicherheit bietenden Pflegefamilie wäre durch die Einsetzung eines Mitglieds der Familie (väterlicherseits) als Vormund in Frage gestellt, die unabhängige Betreuung des Kindes könne nur durch einen Amtsvormund sichergestellt werden, diese Lösung werde im Übrigen sowohl vom Kind wie von der Mutter befürwortet,

dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Unterstellung des Kindes unter die Obhut "der Familie X.________" beantragt, weil die Obhutszuteilung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerde zu verweisen, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, neue Tatsachen zu behaupten ( Art. 99 BGG ), dem neuen Vormund und der Vormundschaftsbehörde Vorwürfe zu machen und die vom Verwaltungsgericht bereits widerlegten Einwendungen zu wiederholen,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass die von CX.________ erhobene Beschwerde in einem separaten Verfahren behandelt worden ist (5A_30/2011),

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Vormundschaftsbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Januar 2011

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann