Guardianship Appointment Challenge and Procedural Appeal Deficiencies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a petitioner, who is the paternal aunt of a child placed in a foster family, challenged the decision of the cantonal guardianship authority regarding the appointment of an external guardian. The guardianship was initiated after both of the child's divorced parents were stripped of parental rights. The cantonal court had concluded that appointing a family member as guardian would not serve the child's best interests, as the child expressed a desire to remain in the stable foster environment. The petitioner sought to overturn this decision but failed to adequately substantiate her claims, leading to the dismissal of her appeal by the higher court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 311 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Guardianship Appointment Challenge and Procedural Appeal Deficiencies: The guardianship was initiated after both of the child's divorced parents were stripped of parental rights. The cantonal court had concluded that appointing a family member as guardian would not serve the child's best interests, as the child expressed a desire to remain in the stable foster environment. The petitioner sought to overturn this decision but failed to adequately substantiate her claims, leading to the dismissal of her appeal by the higher court.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it lacked the required reasoning.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_45/2011
Urteil vom 26. Januar 2011
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
AX.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Vormundschaftsbehörde.
Gegenstand
Wechsel des Vormunds,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus (I. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus, das u.a. eine Beschwerde der Beschwerdeführerin (Tante väterlicherseits des im Jahr 2000 geborenen, in einer Pflegefamilie untergebrachten Kindes BX.________) gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Glarus betreffend die (durch die Vormundschaftsbehörde angeordnete) Einsetzung von Amtsvormund Y.________ als neuem Vormund von B.________ abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, nachdem beiden geschiedenen Eltern von B.________ das Sorgerecht entzogen worden sei, gehöre das Kind unter Vormundschaft ( Art. 311 Abs. 2 ZGB ), zwar sei nahen Verwandten bei der Wahl zum Vormund grundsätzlich der Vorzug zu geben, indessen bestünden wichtige Gründe im Sinne von Art. 380/381 ZGB für die Übertragung der Vormundschaft an einen externen Amtsvormund, es sei nämlich das Anliegen u.a. der Beschwerdeführerin, das Kind von der Pflegefamilie zu sich bzw. in die väterliche Familie zurück zu holen, dies entspreche jedoch nicht dem Kindeswohl, nachdem beiden Eltern das Sorgerecht habe entzogen werden müssen, der weitere, vom Kind selbst ausdrücklich gewünschte Verbleib in der dem Kind Geborgenheit, Verlässlichkeit und Sicherheit bietenden Pflegefamilie wäre durch die Einsetzung eines Mitglieds der Familie (väterlicherseits) als Vormund in Frage gestellt, die unabhängige Betreuung des Kindes könne nur durch einen Amtsvormund sichergestellt werden, diese Lösung werde im Übrigen sowohl vom Kind wie von der Mutter befürwortet,
dass die Beschwerde an das Bundesgericht zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Unterstellung des Kindes unter die Obhut "der Familie X.________" beantragt, weil die Obhutszuteilung weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonale Beschwerde zu verweisen, den Sachverhalt (ohne nach Art. 105 Abs. 2/106 Abs. 2 BGG substantiierte Rügen zu erheben) aus eigener Sicht zu schildern, neue Tatsachen zu behaupten ( Art. 99 BGG ), dem neuen Vormund und der Vormundschaftsbehörde Vorwürfe zu machen und die vom Verwaltungsgericht bereits widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid vom 22. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
dass die von CX.________ erhobene Beschwerde in einem separaten Verfahren behandelt worden ist (5A_30/2011),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Vormundschaftsbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann