Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_449/2017 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Supervisory Decision Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_449/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a payment order was initiated against an individual by an insurance company through a debt collection office. The individual contested the payment order by filing a complaint on April 8, 2017, and subsequently made further claims regarding alleged invalid decisions from the court. He appealed to a higher regional court, arguing issues of legal application and procedural fairness. However, the regional court dismissed his appeal on June 8, 2017. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal on June 17, 2017, seeking determinations on violations of legal rights and contesting the previous decisions. The Federal Tribunal ultimately found the appeal insufficiently substantiated and unworthy of consideration, concluding that the complaint lacked material chances of success.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Debtor's Appeal Against Debt Enforcement Supervisory Decision Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual contested the payment order by filing a complaint on April 8, 2017, and subsequently made further claims regarding alleged invalid decisions from the court. He appealed to a higher regional court, arguing issues of legal application and procedural fairness. However, the regional court dismissed his appeal on June 8, 2017. The individual then filed a complaint with the Federal Tribunal on June 17, 2017, seeking determinations on violations of legal rights and contesting the previous decisions. The Federal Tribunal ultimately found the appeal insufficiently substantiated and unworthy of consideration, concluding that the complaint lacked material chances of success.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl Schuldbetreibung Konkursverhandlung Aufsichtsbeschwerde Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Forderungsklage ungenügende Rechtsschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal because of insufficient substantiation and its vexatious nature, allowing for a decision by the presiding member in simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed from the outset without merit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

5F_4/2018 (2018-02-19)
Dismissal of Vexatious Constitutional Complaint Against Supreme Court Judgments and Cantonal Actions
«…etreibung und Konkurs, Politische Gemeinde U.________. Gegenstand Revisionsgesuch gegen die bundesgerichtlichen Urteile 5A_449/2017 und 1C_107/2017; Beschwerde gegen diverse kantonale Akte. Sachverhalt: Im Zusammenhang mit einer von der Versicherung C…»
5A_81/2018 (2018-01-30)
Complainant v. Cantonal Supervisory Authority for Debt Enforcement and Bankruptcy
«…er Nichtigkeit verschiedener Entscheide) voranstellt. Dazu ist immerhin anzumerken, dass auf das ihn betreffende Urteil 5A_449/2017 vom 22. Juni 2017 nicht zurückzukommen ist, wie ihm bereits früher mitgeteilt wurde. Nicht berechtigt zur Antragsstellu…»
5A_26/2018 (2018-01-12)
Petitioner's Multitudinous Debt Collection Challenges Dismissed on Procedural Grounds and Appeal Rejected as Vexatious
«…s der Beschwerdeführerin bereits früher mitgeteilt worden ist. Soweit sie auch auf das ihren Ehemann betreffende Urteil 5A_449/2017 vom 22. Juni 2017 zurückkommen will, fehlt ihr dazu die Berechtigung. In der Beschwerdebegründung fehlt jegliche Ausein…»
5D_109/2017 (2017-06-22)
Unemployment Fund Claim Enforcement Affirmed; Appeal Dismissed as Vexatious
«…ebenen Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde (Verfahren 5A_449/2017). Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde enthält keine Rügen, mit welchen substanziiert aufgezeigt würde, inwiefern…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_449/2017

Urteil vom 22. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand

Zahlungsbefehl,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Juni 2017.

Sachverhalt:

Die Versicherung C.________ AG leitete gegen A.A.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ ein.

Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.A.________ am 8. April 2017 eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG . Mit Verfügung vom 12. April 2017 forderte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland als untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt zur Stellungnahme auf.

Am 24. April 2017 gelangte A.A.________ erneut an das Kreisgericht und machte geltend, die Verfügung vom 12. April 2017 sei infolge Nichtigkeit aufzuheben. Gleichzeitig bemängelte er eine Vorladung des Betreibungsamtes vom 19. April 2017 und beantragte Disziplinarmassnahmen.

Mit Schreiben vom 27. April 2017 äusserte sich das Kreisgericht kurz zu den Beanstandungen zur Verfügung vom 12. April 2017 und forderte das Betreibungsamt zur Stellungnahme zur neuen Eingabe auf.

Am 29. April 2017 wandte sich A.A.________ an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen, im Wesentlichen mit den Begehren um Feststellung der willkürlichen Rechtsanwendung, der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, des Willkürverbotes und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie um Aufhebung der nichtigen Verfügungen von 12. und 27. April 2017.

Mit Entscheid vom 8. Juni 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein.

Dagegen hat A.A.________ am 17. Juni 2017 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Begehren um Feststellung von Verstössen gegen das SchKG, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das rechtliche Gehör, den Anspruch auf faires Verfahren und Aufhebung des nichtigen Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde. Ferner wird sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben und sie ist auch fristgerecht eingereicht worden ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).

2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).

Die Beschwerde ist äusserlich identisch, von den Rechtsbegehren her weitestgehend identisch und von der Art der Beschwerdeführung her analog zu der von der Ehefrau zwei Tage später der Post übergebenen Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen (Verfahren 5D_109/2017). Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde enthält keine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einen Rundumschlag, mit welchem wahllos verfassungsmässige Rechte angerufen werden.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).

4. Entsprechend dem Gesagten muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und folglich das betreffende sinngemässe Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli