Challenge to Refusal of Legal Aid Appeal Regarding Unchallenged Merit-Based Ground
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case revolves around an individual's appeal against a decision from a regional court regarding the denial of legal aid for challenging a provisional order related to protective measures of possession. The individual initially sought legal aid to contest the order, but the district court rejected this request. The applicant later contested this rejection at a higher court, which concluded that the lack of evidence for financial need and the low likelihood of success for the appeal justified the initial decision. The higher court dismissed the appeal on procedural grounds related to the inability to independently challenge one of the grounds for the denial of legal aid. Subsequently, the individual sought further recourse at the federal level but failed to adequately address the appellate court's reasoning in their submissions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG, Art. 72 ff. BGG; Challenge to Refusal of Legal Aid Appeal Regarding Unchallenged Merit-Based Ground: The individual initially sought legal aid to contest the order, but the district court rejected this request. The applicant later contested this rejection at a higher court, which concluded that the lack of evidence for financial need and the low likelihood of success for the appeal justified the initial decision. The higher court dismissed the appeal on procedural grounds related to the inability to independently challenge one of the grounds for the denial of legal aid. Subsequently, the individual sought further recourse at the federal level but failed to adequately address the appellate court's reasoning in their submissions.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the final order for deciding not to enter upon the inadmissible appeal due to lack of proper reasoning.
Cited in the final order to impose court costs on the appellant because they lost.
Cited as the general jurisdictional basis for the appeal, which was not entered upon.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_449/2016
Urteil vom 17. Juni 2016
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bezirksgericht Laufenburg (Präsident),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung betreffend Besitzesschutz),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. April 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. April 2016 des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Abweisung (durch den Präsidenten des Bezirksgerichts Laufenburg) seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für einen Antrag auf Aufhebung einer vorsorglichen Verfügung betreffend Besitzesschutz) nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der materielle Antrag auf Aufhebung der erwähnten Verfügung sei nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffend die unentgeltliche Rechtspflege, die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege beruhe auf der doppelten Begründung einerseits des unterbliebenen Bedürftigkeitsnachweises des Beschwerdeführers und anderseits der teilweisen Aussichtslosigkeit seines Antrags, in seiner Beschwerde an das Obergericht fechte der Beschwerdeführer die zweite, den erstinstanzlichen Entscheid selbständig tragende Begründung nicht an, demzufolge fehle dem Beschwerdeführer das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung seiner gegen die erste Begründung erhobenen Rügen, auf die Beschwerde sei somit nicht einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Obergerichts vom 25. April 2016 hinausgehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und darzulegen, weshalb der beim Bezirksgericht gestellte materielle Antrag Aussicht auf Erfolg haben soll,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. April 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt werden kann,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann