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5A_449/2015 KI-generiert

Supervisory Authority's Affirmation of Seizure Validated Despite Premature Execution Due to Debtor's Participation; Appeal Rejected for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_449/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against the Debt Collection Office regarding seizure notifications. The complaint was addressed to the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which dismissed the individual's appeal. The case reached the Federal Tribunal, where it was determined that the seizure had occurred before the proper notification was sent, but the individual had personally participated in the seizure process and was able to assert their rights at that time. Consequently, the tribunal found that the procedural defect was remedied, and the seizure was deemed valid. The individual’s appeal to the Federal Tribunal lacked the necessary legal basis and justification, leading to the decision not to consider the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Supervisory Authority's Affirmation of Seizure Validated Despite Premature Execution Due to Debtor's Participation; Appeal Rejected for Insufficient Substantiation: The complaint was addressed to the supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which dismissed the individual's appeal. The case reached the Federal Tribunal, where it was determined that the seizure had occurred before the proper notification was sent, but the individual had personally participated in the seizure process and was able to assert their rights at that time. Consequently, the tribunal found that the procedural defect was remedied, and the seizure was deemed valid. The individual’s appeal to the Federal Tribunal lacked the necessary legal basis and justification, leading to the decision not to consider the complaint.

Schlagwörter

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Pfändungsvollzug Vollstreckungsentscheid gültige Zustellung verfassungsmässige Anforderung nachträglicher Rechtsvorschlag Pfändung von Guthaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked the required substantiation.

Art. 108 Abs. 1 BGG

The simplified procedure applies because the appeal was not admitted under this article.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_449/2015

Urteil vom 2. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungsamt Basel-Landschaft.

Gegenstand

Pfändungsankündigungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 5. Mai 2015 der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft, die eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen Pfändungsankündigungen abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass die Aufsichtsbehörde erwog, zwar habe der Pfändungsvollzug bereits am 13. Februar 2015 und damit vor der rechtsgültigen Zustellung der Pfändungsankündigungen (letzter Tag der postalischen Abholfrist: 16. Februar 2015) stattgefunden, indessen habe die Beschwerdeführerin unstreitig persönlich an der Pfändung teilgenommen und ihre Rechte anlässlich der Pfändung geltend machen können, weshalb der Mangel geheilt sei und die Pfändung als rechtsgültig vollzogen gelte,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht in keiner Weise auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 5. Mai 2015eingeht, indem sie (mit nicht nachvollziehbarer Begründung) einen angeblichen "Grundlagenirrtum" durch Pfändung des "falschen Pfandes" behauptet,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen der Aufsichtsbehörde aufzeigt, inwiefern deren Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass ausnahmsweise von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung- und Konkurs Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann