Father Denied Transcript of Oral Court Reasoning in Child Protection Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFather Denied Transcript of Oral Court Reasoning in Child Protection Appeal The father of two children challenged the child protection authority's decision, and after an oral judgment and reasoning by the Cantonal Appeals Court, his request for a fully written version of the oral reasoning was denied on the basis that it was neither recorded nor protocolled. The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint, ruling that under Swiss law (Art. 100 para. 1 and Art. 112 para. 1 BGG), a final appealable decision must be the fully written and reasoned judgment, not the preliminary oral reasoning, and thus no federal appeal, including the subsidiary constitutional complaint, could be lodged against the refusal to provide a transcript of the oral reasoning; the court emphasized that the written judgment, once issued, remained available for appeal, ensuring the litigant's right to appeal, and there is no automatic federal legal right to a verbatim record of oral justifications.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 112 Abs. 1 BGG, Art. 235 Abs. 1 ZPO, Art. 450f ZGB, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father Denied Transcript of Oral Court Reasoning in Child Protection Appeal: The Federal Supreme Court dismissed the constitutional complaint, ruling that under Swiss law (Art. 100 para. 1 and Art. 112 para. 1 BGG), a final appealable decision must be the fully written and reasoned judgment, not the preliminary oral reasoning, and thus no federal appeal, including the subsidiary constitutional complaint, could be lodged against the refusal to provide a transcript of the oral reasoning; the court emphasized that the written judgment, once issued, remained available for appeal, ensuring the litigant's right to appeal, and there is no automatic federal legal right to a verbatim record of oral justifications.
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KI-generiertThe provision was applied to order the appellant to bear the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_448/2025
Urteil vom 13. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Basel-Stadt, Rheinsprung 16, 4001 Basel.
Gegenstand
Entscheidbegründung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juni 2025 (KE.2025.1).
Sachverhalt:
A. A.________ (Beschwerdeführer) ist Vater der Kinder B.________ und C.________.
Im Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 2. Dezember 2024 eröffnete das Appellationsgericht Basel-Stadt am 27. Mai 2025 seinen Entscheid. Es begründete diesen mündlich und stellte den Parteien die schriftliche Begründung in Aussicht.
B. Mit sechs Eingaben vom 28. und 30. Mai 2025 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an das Appellationsgericht. Er stellte u.a. ein Gesuch um "vollständige schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Begründung", welches vom Appellationsgericht mit Verfügung vom 3. Juni 2025 abgewiesen wurde.
C. Hiergegen reichte der Beschwerdeführer am 6. Juni 2025 eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde ein mit den Anträgen, es sei die Verweigerung der schriftlichen Herausgabe der mündlichen Urteilsbegründung als Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht festzustellen und das Bundesgericht möge das Appellationsgericht verpflichten, die mündliche Urteilsbegründung nachträglich vollständig zu rekonstruieren und ihm diese zuzustellen; ferner sei jegliche darauf gestützte Massnahme aufzuheben oder bis zur Klärung der Begründungsfrage zu sistieren.
Erwägungen:
1. In der Verfügung vom 3. Juni 2025 wird dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die mündliche Urteilsbegründung weder aufgenommen noch protokolliert wird und deshalb auch nicht zugestellt werden kann.
2. Der Beschwerdeführer erblickt darin eine "abstrakte Zugänglichkeitsverweigerung" und sieht als "verfassungsrechtliche Kernfrage" eine Anzahl von Grundrechten verletzt, namentlich die Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein wirksames Rechtsmittel; ohne schriftliche oder wenigstens protokollierte Begründung könne er keine substanzielle Beschwerde verfassen und damit werde seine Beschwerdefähigkeit (wohl gemeint: sein Beschwerderecht) vereitelt.
3. Beim Bundesgericht anfechtbar ist die
*vollständige Ausfertigung*
des kantonal letzinstanzlichen Entscheides, d.h. der die schriftliche Begründung enthaltende Entscheid (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m.
Art. 112 Abs. 1 BGG
). Wie dem Beschwerdefüher schon im Urteil 5A_430/2025 vom 5. Juni 2025 E. 1 beschieden worden ist, wird er den schriftlich begründeten Entscheid - und erst diesen - anfechten und damit all seine Rechte wahren können.
Dass die - in Kindesangelegenheiten grundsätzlich zur Verfügung stehende - Beschwerde in Zivilsachen noch nicht ergriffen werden kann, scheint der Beschwerdeführer letztlich selbst zu sehen, wenn er vorbringt, soweit kein anderes eidgenössisches Rechtsmittel zur Verfügung stehe, könne er die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erheben. Allerdings übersieht er, dass sich
Art. 100 Abs. 1 und
Art. 112 Abs. 1 BGG
auf alle Rechtsmittel an das Bundesgericht beziehen und deshalb gegen die mündliche Begründung eines kantonal letztinstanzlichen Entscheides beim Bundesgericht kein Rechtsmittel offensteht, auch nicht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
Ebenso wenig besteht von Bundesrechts wegen ein Anspruch auf ein Wortprotokoll der mündlichen Begründung (vgl.
Art. 235 Abs. 1 ZPO
, welcher für Zivilverfahren den notwendigen Inhalt des Verfahrensprotokolles umschreibt, soweit das kantonale Recht aufgrund des zuteilenden Vorbehaltes in
Art. 450f ZGB
für Kindesschutzsachen die Zivilprozessordnung als anwendbar erklärt).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli