Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_448/2022 KI-generiert

Swiss Confederation v. Foreign Limited Company (Debt Collection/Import Taxes)

Geschäftsnummer 5A_448/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute between a company, D.________ Ltd., and the Swiss Federal Administration of Customs, now the Federal Office for Customs and Border Security (BAZG), regarding the unauthorized tax-free importation of artworks into Switzerland. The BAZG issued a demand for additional taxes and initiated legal action to secure the potential shortfall in import taxes, resulting in the arrest of several artworks. The company contested the action, arguing against the validity of the enforcement order issued by the authorities. The Zurich District Court initially declined to proceed due to questions about the legal standing of D.________ Ltd., but the case was appealed by the BAZG to the Zurich Obergericht, which overturned the previous decision and sent the case back for further proceedings. D.________ Ltd. subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 75 BGG, Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 56 ZPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Swiss Confederation v. Foreign Limited Company (Debt Collection/Import Taxes): The BAZG issued a demand for additional taxes and initiated legal action to secure the potential shortfall in import taxes, resulting in the arrest of several artworks. The company contested the action, arguing against the validity of the enforcement order issued by the authorities. The Zurich District Court initially declined to proceed due to questions about the legal standing of D.________ Ltd., but the case was appealed by the BAZG to the Zurich Obergericht, which overturned the previous decision and sent the case back for further proceedings. D.________ Ltd. subsequently appealed this decision to the Swiss Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Definitive Rechtsöffnung Zwischenentscheid Inkasso Zollschuld Eidgenossenschaft Gläubigerversammlung ausländische Gesellschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

The court found that the appeal against the interlocutory decision was inadmissible because the condition for saving significant time and cost was not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_448/2022

Urteil vom 20. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Marazzi, von Werdt,

Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte

D.________ Ltd.,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido E. Urbach und/oder Rechtsanwalt Claudio Riz à Porta,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,

vertreten durch das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), Abteilung Finanzen, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 6. Mai 2022 (RT210176-O/U).

Sachverhalt:

A. A.a. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) führt seit Oktober 2012 ein umfangreiches Verfahren gegen verschiedene Personen, welches u.a. abgabe- und strafrechtliche Aspekte der Einfuhr von Kunstwerken in die Schweiz betrifft und bereits zu einer Reihe von Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht und weitere Instanzen geführt hat. Die D.________ Ltd., mit Sitz in P.________/Britische Jungferninseln, sowie andere Beteiligte sind von diesem Verfahren betroffen. Die EZV erliess am 19. August 2015 eine Nachforderungsverfügung aufgrund unrechtmässiger steuerfreier Einfuhr von Kunstwerken im Verlagerungsverfahren.

A.b. Am 23. Juni 2021 erliess die EZV, nunmehr Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), gegen die D.________ Ltd. eine Sicherstellungsverfügung für gefährdete Einfuhrsteuern der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der Höhe von insgesamt Fr. 170'798.30. Sie belegte eine Vielzahl von einzeln bezeichneten Kunstwerken in den Räumlichkeiten der E.________ AG in R.________ mit Arrest. Das Betreibungsamt Zürich 5 vollzog am 30. Juni 2021 den Arrest Nr. vvv. Die Zustellung der Arresturkunde erfolgte am 9. Juli 2021.

B. B.a. Die EZV reichte am 12. Juli 2021 zur Arrestprosequierung beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren auf Sicherheitsleistung ein, worauf dieses den Zahlungsbefehl Nr. zzz ausstellte. Die D.________ Ltd. erhob Rechtsvorschlag.

B.b. Das Bezirksgericht Zürich trat am 16. August 2021 auf das Rechtsöffnungsgesuch der EZV nicht ein, da die Partei- und Prozessfähigkeit der D.________ Ltd. nicht feststehe.

B.c. Gegen diesen Entscheid wandte sich die EZV mit Beschwerde vom 13. September 2021 an das Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragte die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die Erstinstanz, eventualiter den Rechtsvorschlag der D.________ Ltd. in der Betreibung Nr. zzz zu beseitigen. Zudem ersuchte sie um Aufschub der Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils.

Der Präsident i.V. trat mit Verfügung vom 21. September 2021 auf den Antrag der EZV um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein. Zudem stellte er fest, dass der Arrest Nr. vvv bis zum endgültigen Entscheid über das Rechtsöffnungsgesuch nicht dahinfällt.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der D.________ Ltd. gegen die obergerichtliche Verfügung nicht ein (Urteil 5A_887/2021 vom 14. April 2022).

B.d. Mit Beschluss vom 6. Mai 2022 hiess das Obergericht die Beschwerde der EZV gut, hob das bezirksgerichtliche Urteil auf und wies die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Erstinstanz zurück.

C. D ie D.________ Ltd. ist mit Beschwerde vom 9. Juni 2022 an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 6. Mai 2022 sei aufzuheben und auf das Rechtsöffnungsgesuch der EZV in der Betreibung Nr. zzz sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit voller Kognition, ob die Beschwerde zulässig ist ( BGE 147 I 89 E. 1).

1.1. Angefochten ist ein Beschluss, mit dem die letzte kantonale Rechtsmittelinstanz die Beschwerde des Gläubigers gegen das Nichteintreten auf sein Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und Neubeurteilung an die Erstinstanz zurückgewiesen hat. Dabei handelt es sich um eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht. Insofern ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 1 lit. b und Art. 75 BGG ).

1.2. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Endentscheid, der das Verfahren abschliesst und beim Bundesgericht angefochten werden kann ( Art. 90 BGG ). Die kantonale Beschwerdeinstanz hat einen Rückweisungsentscheid erlassen, mithin einen Zwischenentscheid, den das Bundesgericht - sofern er nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand beschlägt ( Art. 92 BGG ) - nur unter bestimmten Voraussetzungen überprüfen kann ( BGE 143 III 290 E. 1.4). Die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofern einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ).

1.3. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin liegt ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vor. Mit der Gutheissung ihrer Beschwerde wäre auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten und das diesbezügliche Verfahren ohne Abnahme von Beweisen und ohne Entscheid in der Sache abgeschlossen.

1.4. Im vorliegenden Fall wies die Vorinstanz den Rechtsöffnungsrichter in Beachtung der richterlichen Fragepflicht ( Art. 56 ZPO ) an, der Beschwerdegegnerin Frist anzusetzen, um die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin zu belegen und alsdann über das Rechtsöffnungsbegehren zu entscheiden.

2.

2.1. Die erste der beiden - kumulativen - Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend offensichtlich erfüllt. Wenn das Bundesgericht zum Schluss kommen würde, dass die Partei- und Prozessfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht dargetan wäre, könnte es sofort einen Endentscheid herbeiführen, wenn aus diesem Grund auf das Rechtsöffnungsbegehren nicht einzutreten wäre.

2.2. Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG obliegt es der Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern der angestrebte Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen würde, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt ( BGE 138 III 46 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Eine Weitläufigkeit des Beweisverfahrens für das von der Beschwerdegegnerin erhobene Rechtsöffnungsbegehren ist nicht offensichtlich. Weder lässt allein die Natur der Streitsache diese Annahme zu, noch lassen sich dem angefochtenen Urteil entsprechende Hinweise entnehmen oder macht die Beschwerdeführerin überhaupt entsprechende Angaben, worin der bedeutende Aufwand an Zeit- und Kostenersparnis liegen soll. Jedes Beweisverfahren verursacht indes Aufwand an Zeit und Kosten, was - wie erwähnt - allein nicht genügt, damit Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt ist (Urteil 4A_79/2015 vom 1. Mai 2015 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf die Wiedergabe der Gesetzesbestimmung. Hinreichender Anlass zur Annahme einer Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 143 III 290 E. 1.4), besteht nicht. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts erweist sich als unzulässig.

2.3. Damit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnacherkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante