Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_448/2014 KI-generiert

Divorce Appeal Dismissed for Untimeliness

Geschäftsnummer 5A_448/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a divorce proceeding between two parties, where the complainant submitted an appeal against a decision made by the Zurich Court of Appeals in early April 2014. The legal dispute arose concerning the timeliness of the appeal, as the complainant allegedly filed it after the deadline. The relevant laws stipulate specific timeframes for submitting appeals, and it was determined that the complainant's submission exceeded this period, rendering their appeal late and thus inadmissible. Consequently, the court did not proceed with the examination of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Divorce Appeal Dismissed for Untimeliness: The legal dispute arose concerning the timeliness of the appeal, as the complainant allegedly filed it after the deadline. The relevant laws stipulate specific timeframes for submitting appeals, and it was determined that the complainant's submission exceeded this period, rendering their appeal late and thus inadmissible. Consequently, the court did not proceed with the examination of the appeal.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist Rückzug der Scheidungsklage verspätete Einreichung Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eheungültigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible because it was filed after the deadline, applied through the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_448/2014

Urteil vom 2. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Brigitta Brunner,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Pestalozzi,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 3. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 3. April 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Beschluss und das Urteil des Obergerichts vom 3. April 2014 der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers am 11. April 2014 eröffnet worden sind,

dass die Beschwerdefrist (unter Berücksichtigung des Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG vom 13. April bis 27. April 2014) entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2014 (Montag) abgelaufen ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 28. Mai 2014 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Beschwerdeentscheid gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann