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5A_447/2017 KI-generiert

Applicant Denied Legal Aid for Land Register Rectification Due to Insufficient Appeal Reasoning

Geschäftsnummer 5A_447/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute initiated by an individual who filed a lawsuit for land registry correction, claiming wrongful expropriation by a bank. The local court rejected the request for free legal assistance and ordered the individual to pay a significant advance on legal costs. The individual appealed this decision to the cantonal court, which also dismissed the appeal. In response, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, asserting corruption and demanding the appointment of a special investigator, while also seeking free legal representation. The appeal was later deemed insufficiently justified and problematic, leading to the conclusion that there were no grounds for providing free legal aid and the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Applicant Denied Legal Aid for Land Register Rectification Due to Insufficient Appeal Reasoning: The local court rejected the request for free legal assistance and ordered the individual to pay a significant advance on legal costs. The individual appealed this decision to the cantonal court, which also dismissed the appeal. In response, the individual brought the matter to the Federal Tribunal, asserting corruption and demanding the appointment of a special investigator, while also seeking free legal representation. The appeal was later deemed insufficiently justified and problematic, leading to the conclusion that there were no grounds for providing free legal aid and the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Grundbuchberichtigung unentgeltliche Rechtspflege Eigentumsübertragung Verjährungsfristen Beschwerdelegitimation Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

The appeal was rejected and decided under the simplified procedure due to manifestly insufficient substantiation and vexatious nature.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_447/2017

Urteil vom 21. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Weinfelden,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Prozessführung und Kostenvorschuss (Grundbuchberichtigungsklage),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Mai 2017.

Sachverhalt:

Für die allgemeine Vorgeschichte kann auf das Urteil 5A_224/2017 verwiesen werden (vgl. ferner auch Urteil 5A_222/2017).

Am 10. Februar 2017 reichte A.________ beim Bezirksgericht Weinfelden eine weitere Klage auf Grundbuchberichtigung (Rückübertragung des Grundstücks D.________strasse xxx in V.________) gegen die Bank B.________ ein wegen angeblich rechtswidriger Enteignung etc.

Mit Entscheid vom 10. April 2017 wies das Bezirksgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte eine Nachfrist bis 30. April 2017 zur Leistung des Prozesskostenvorschusses von Fr. 262'500.--.

Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde von A.________ ab, soweit es darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, das Obergericht habe seine Beschwerde als das zu akzeptieren, was sie sei, nämlich als Anzeige des organisierten Verbrechens durch den Kanton Thurgau bzw. dessen Gerichtsinstanzen, die rechtswidrigen Handlungen seien als Anschlag auf die Demokratie und Verfassung zu werten, es sei eine PUK oder ein Sonderermittler einzusetzen, etc. Ferner wird die unentgeltliche Rechtspflege verlangt.

Erwägungen:

1. Der Form nach angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für eine Grundbuchberichtigungsklage mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache ( BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die kantonalen Instanzen haben erwogen, dass allfällige Forderungen unter sämtlichen Titeln längst verjährt wären, und angesichts der Höhe der geltend gemachten Beträge auch davon auszugehen sei, dass die Bank B.________ eine entsprechende Einrede erheben würde, weshalb die Klage als aussichtslos zu betrachten sei.

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Der Beschwerdeführer beschränkt sich auf einen erneuten Rundumschlag wegen angeblicher Korruption etc. gegen die involvierten Rechtsanwälte, die Geschäftsleitung der Bank B.________, die befassten Gerichte, etc., sowie zu seiner Forderung nach Strafverfolgung wegen "Landraub" und illegaler Enteigung durch Staatsversagen als Schwerstverbrechen, ohne sich mit den detaillierten Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den verschiedenen Verjährungsmodalitäten gezielt auseinanderzusetzen; aus dem blossen Vorbringen, als einmaliges Ereignis und "Jahrhundert-Justiz-Skandal" müsse Unverjährbarkeit bestehen, wird nicht dargelegt, gegen welche Rechtsnorm das Obergericht mit seinen ausführlichen Erwägungen verstossen haben soll.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass zukünftige Eingaben und Beschwerden ähnlicher Art ohne Behandlung abgelegt werden.

4. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das betreffende Gesuch abzuweisen ist.

Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli