Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_447/2013 KI-generiert

Corporate Appeal Against Threats of Bankruptcy Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 5A_447/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the rejection of a request to suspend the enforcement of two bankruptcy warnings issued by a debt collection office. The higher cantonal court dismissed the complaint filed by the appellant, which contested a decision from a lower supervisory authority that had also denied the request to suspend. The appellant failed to demonstrate any deficiencies in the bankruptcy warnings and did not adequately engage with the court's reasoning. Additionally, the complaints raised regarding the underlying rental payment claims were deemed irrelevant to the supervisory procedure. Ultimately, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds and was made with an intention to delay enforcement.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG; Corporate Appeal Against Threats of Bankruptcy Dismissed for Procedural Defects: The higher cantonal court dismissed the complaint filed by the appellant, which contested a decision from a lower supervisory authority that had also denied the request to suspend. The appellant failed to demonstrate any deficiencies in the bankruptcy warnings and did not adequately engage with the court's reasoning. Additionally, the complaints raised regarding the underlying rental payment claims were deemed irrelevant to the supervisory procedure. Ultimately, the higher court found that the appeal lacked sufficient grounds and was made with an intention to delay enforcement.

Schlagwörter

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Konkursforderung Gesellschaftsschuld Verfahrensmangel juristische Person Aufsichtsbeschwerde Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG

The appeal was not heard because it did not meet the requirements for admissibility and sufficient reasoning (Art. 108 combined subsections).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposition of court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_447/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG ,

Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________ ,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Z.________ .

Gegenstand

Konkursandrohungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 28. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung eines Sistierungsgesuchs und einer Beschwerde gegen die Zustellung von zwei Konkursandrohungen durch das Betreibungsamt) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, Mängel der Konkursandrohungen bzw. Beschwerdegründe im betreibungsrechtlichen Aufsichtsverfahren mache die Beschwerdeführerin keine geltend, ebenso wenig setze sie sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen über die Mängelfreiheit der Konkursandrohungen auseinander, die materiellrechtlichen Beschwerdevorbringen gegen die in Betreibung gesetzten Mietzinsforderungen könnten nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde sein,

dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin Begehren stellt, die keinen Bezug zum (vorliegend allein anfechtbaren) Urteil des Obergerichts vom 28. Mai 2013 aufweisen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 28. Mai 2013 vom rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der Zwangsvollstreckung und daher missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung sowie ihre übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche, ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann