Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation in Debt Classification Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a complaint was submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding a decision made by the Bern Cantonal Court on April 29, 2013, which dealt with the dismissal of a lawsuit following the withdrawal of a creditor's claim by the plaintiff. The plaintiff's appeal was deemed untimely since it was filed after the statutory deadline, and subsequently, the court found that the plaintiff failed to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's decision. Therefore, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiation in Debt Classification Dispute: The plaintiff's appeal was deemed untimely since it was filed after the statutory deadline, and subsequently, the court found that the plaintiff failed to demonstrate any legal or constitutional violations in the lower court's decision. Therefore, the Federal Tribunal decided not to entertain the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because it was clearly inadmissible due to being filed late, leading to a decision under the simplified procedure.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
The main subject of the decision is the non-admission of the appeal filed under these articles.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_445/2013
Urteil vom 17. Juni 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ ,
vertreten durch Fürsprecher Dominik Gasser,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verfahrensabschreibung zufolge Rückzugs der Kollokationsklage,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die (zufolge Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfahrensabschreibung (zufolge Rückzugs der Kollokationsklage des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, soweit der Beschwerdeführer auf den Klagerückzug zurückkommen wolle, sei nicht die Beschwerde, sondern wäre ein Revisionsgesuch das zulässige Rechtsmittel, zu Recht habe sodann die erste Instanz die Kosten dem (die Klage zurückziehenden) Beschwerdeführer auferlegt, insoweit sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 8. Mai 2013 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juni 2013 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 7. Juni 2013) der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann