Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_445/2009 KI-generiert

Debtor's Appeal Against Bankruptcy Warning Service Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Nature

Geschäftsnummer 5A_445/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, the complaint was filed against a decision made by a cantonal court regarding bankruptcy warnings issued to the complainant. The complainant challenged the efficiency of the notifications sent by the enforcement office in two bankruptcy proceedings. The cantonal court had previously dismissed the complainant's appeal against the lower supervision authority's decision, stating that the bankruptcy warnings were validly delivered and the appeal was deemed frivolous. Additionally, the complainant failed to substantiate claims regarding the legal or constitutional violations allegedly committed by the cantonal court in its decision. Consequently, the Federal Tribunal ruled to not entertain the complaint due to insufficient reasoning, and the complainant was held responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Debtor's Appeal Against Bankruptcy Warning Service Dismissed for Insufficient Substantiation and Vexatious Nature: The complainant challenged the efficiency of the notifications sent by the enforcement office in two bankruptcy proceedings. The cantonal court had previously dismissed the complainant's appeal against the lower supervision authority's decision, stating that the bankruptcy warnings were validly delivered and the appeal was deemed frivolous. Additionally, the complainant failed to substantiate claims regarding the legal or constitutional violations allegedly committed by the cantonal court in its decision. Consequently, the Federal Tribunal ruled to not entertain the complaint due to insufficient reasoning, and the complainant was held responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Konkursverfahren Rechtsvorschlag verfassungsmässige Anforderung Auslegung von Urteilen Zustellungsdomizil Hinterlegung der Schuld

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it lacked the required reasoning.

Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was abusive (missbräuchlich).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied because the appellant lost the case, leading to the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_445/2009

Urteil vom 30. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Versicherung Y.________,

Betreibungsamt A.________,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Konkursandrohungen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 11. Juni 2009 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die Zustellung von Konkursandrohungen an den Beschwerdeführer in zwei Betreibungen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die beiden Konkursandrohungen hätten dem Beschwerdeführer zugestellt werden können, im Übrigen bringe der Beschwerdeführer in keiner Weise vor, inwiefern er diese Androhungen beanstanden wolle und weshalb diese aufzuheben seien, nachdem bereits die Vorinstanz das Betreibungsamt angewiesen habe, das Betreibungsregister zur berichtigen und künftig die vollständige, amtlich publizierte Gläubigerbezeichnung zu verwenden, weil sich schliesslich der Rekurs als offensichtlich mutwillig erweise, sei dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- für das Rekursverfahren aufzuerlegen ( Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG ),

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 11. Juni 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann