Appellant's Failure to Justify Appeal Against Protective Guardianship Conversion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved a legal challenge by an individual against a decision made by the guardianship authority regarding the establishment of a representative guardianship with income and asset management, in place of a previously existing comprehensive guardianship. The individual argued against the decision of the Cantonal Court, which had rejected the individual's appeal to reverse the establishment of this new guardianship arrangement, noting that medical evaluations indicated the individual required assistance due to their health condition. The individual, however, failed to adequately substantiate their claims of legal or constitutional violations in their appeal to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of the case for lack of sufficient grounds.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 394 Abs. 1 i.V.m, Art. 395 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Appellant's Failure to Justify Appeal Against Protective Guardianship Conversion: The individual argued against the decision of the Cantonal Court, which had rejected the individual's appeal to reverse the establishment of this new guardianship arrangement, noting that medical evaluations indicated the individual required assistance due to their health condition. The individual, however, failed to adequately substantiate their claims of legal or constitutional violations in their appeal to the Federal Tribunal, leading to the dismissal of the case for lack of sufficient grounds.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible due to insufficient substantiation.
Cited as the requirement for the appeal submission content, leading to the decision not to enter upon the appeal.
The primary procedural basis cited for the appeal being filed and examined for admissibility.
Cited as the standard for legal review, although the appeal was not admitted based on procedural grounds.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_444/2015
Urteil vom 29. Mai 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen.
Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 ZGB ) anstelle der vorbestehenden umfassenden Beistandschaft abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der gemäss ärztlichem Gutachten an einer ... leidende Beschwerdeführer sei auf Grund seiner Krankheit auf Hilfe in der Bewältigung seines Alltags angewiesen, er bezahle insbesondere die Rechnungen nicht und ernähre sich mangelhaft, sodann sei eine zunehmende ... feststellbar, in Anbetracht der Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers könne jedoch die umfassende Beistandschaft in eine mildere Massnahme umgewandelt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann