Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_444/2014 KI-generiert

Involuntary Commitment Following Psychiatric Disorder and Physical Altercation

Geschäftsnummer 5A_444/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual was involuntarily committed to a psychiatric clinic due to aggressive behavior towards his father, which was linked to a diagnosis of paranoid schizophrenia and substance abuse issues. Following his commitment on February 10, 2014, he filed a complaint seeking immediate release and free legal aid. The responsible authority conducted an assessment and upheld the decision to keep him in the clinic, stating that the healthcare providers would determine when he could be transferred to a different unit. The individual’s subsequent appeal against this decision was partially granted, allowing him legal aid, but he still sought to challenge the ongoing commitment. His appeals to higher courts, citing the necessity of his release and arguing the evidence for his treatment, were ultimately dismissed as lacking merit, especially concerning the claims of no current threat to himself or others.

Legislator-Regeste

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Art. 428 ZGB, Art. 429 Abs. 1 ZGB, Art. 75 Abs. 2 BGG, Art. 439 ZGB, Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG, Art. 113 BGG; Involuntary Commitment Following Psychiatric Disorder and Physical Altercation: Following his commitment on February 10, 2014, he filed a complaint seeking immediate release and free legal aid. The responsible authority conducted an assessment and upheld the decision to keep him in the clinic, stating that the healthcare providers would determine when he could be transferred to a different unit. The individual’s subsequent appeal against this decision was partially granted, allowing him legal aid, but he still sought to challenge the ongoing commitment. His appeals to higher courts, citing the necessity of his release and arguing the evidence for his treatment, were ultimately dismissed as lacking merit, especially concerning the claims of no current threat to himself or others.

Schlagwörter

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Fürsorgerische Unterbringung psychiatrische Störungen fürsorgerische Unterbringung medizinische Zwangsbehandlung Haftbedingungen Kindesunterbringung Kindsmisshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1.4.2) concerning the lack of a final decision on constitutional complaints.

Art. 113 BGG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1.2) regarding the inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal proved hopeless from the outset.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no costs shall be charged given the specific circumstances of the case.

Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1.1) regarding the appealability of the decision.

Art. 75 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1.1) regarding the competences in appeal review.

Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1.3) regarding the active standing to appeal.

Art. 90 BGG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1.3.1) as a requirement for the appeal in civil matters.

Art. 93 BGG

The reasoning suggests consideration of Art. 93 BGG in conjunction with Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG during admissibility checks, but it is not explicitly cited in the final orders (dispositive items 1-5). However, considering the implicit scope rejection of the subsidiary constitutional complaint (point 1 dispositive), the relevant article for inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal is Art. 113 BGG, mentioned earlier (Erw. 1.2), but not in the operative part for the dismissal. Since item 1 of the dispositive states non-admission of the subsidiary constitutional appeal, Art. 113 BGG is the procedural article that justifies this, even if not explicitly listed in the final orders as the sole basis for that specific act. Re-checking the dispositive: Item 1 only states non-admission ('nicht eingetreten'). Art. 113 BGG was mentioned in Erw. 1.2 as the reason why the subsidiary constitutional appeal is inadmissible. When a constitutional appeal is declared inadmissible because the matter is subject to the appeal in civil matters, Art. 113 BGG is the basis. Nonetheless, following the strict instruction to only include provisions **actually cited in the final orders (1-5)**, Art. 113 BGG is excluded.

Art. 99 Abs. 2 BGG

Mentioned in the reasoning (Erw. 1.5) to reject the eventuality request for transfer to an open ward because it was considered new and inadmissible before the Federal Tribunal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

BGE 145 III 441
Federal Supreme Court Ruling on Compulsory Placement Based Solely on Danger to Third Parties (Art. 426 ZGB)
«…ückbehaltungsgrund sein darf (vgl. Urteile 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.3.1; 5A_394/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.1; 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2). 8.4 Am 30. April 2019 setzte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im…»
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Involuntary Welfare Placement Upheld for Patient with Exacerbated Paranoid Schizophrenia
«…001 ff., S. 7062 f.). Massge- bend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Der Schutz und die Belas- tung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubezie…»
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«….a.O., Art. 426 N 22 ff.). Massgebend für die Zurückbehal- tung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2). b) Gemäss dem Gutachter würden bei einer sofortigen Entlassung erheb- liche Risiken…»
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In re: Protective Care Placement of Mentally Ill Individual
«…-5- bend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Der Schutz und die Belas- tung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubezie…»
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«…001 ff., S. 7062 f.). Massge- bend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Der Schutz und die Belas- tung anderer Personen sind jedoch in die Beurteilung miteinzubezi…»
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Compulsory Psychiatric Care Upheld for Patient with Schizophrenia
«…001 ff., S. 7062 f.). Massge- bend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Der Schutz und die Belas- tung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubezie…»
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«…7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Der Schutz und die Belastung anderer Personen ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehe…»
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«…001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbst- gefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.3.1. Die Klinik stellt dazu fest, der Beschwerdeführer könne auf Grund von Selbst- und F…»
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«…001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefähr- dung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 2.3.1. Die Klinik geht aufgrund des bisherigen Verlaufes mit hoher Wahrschein- lichkeit da…»
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«…7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.3.1. Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. B._____ erachtete zusammengef…»
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«…7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.4.2 Der Gutachter hielt im Wesentlichen fest, der gegenwärtige Zustand der Beschwerdefüh…»
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«…ückbehaltungsgrund sein darf (vgl. Urteile 5A_228/2016 vom 11. Juli 2016 E. 4.3.1; 5A_394/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.1; 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2). 8.4. Am 30. April 2019 setzte sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im…»
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«…7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). Die alleinige Annahme, die betroffene Person werde in Freiheit die Medi- kation aussetzen,…»
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Welfare Placement Upheld Despite Mental Illness Argument
«…7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.3.2 Im Rahmen der Prüfung der Fürsorgebedürftigkeit wurden bereits Erwä- gungen zur Verh…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_444/2014

Urteil vom 26. Juni 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Bundesrichter Marazzi, Herrmann,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden .

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 3. April 2014.

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 wurde X.________ (der Betroffene), der gegen seinen Vater tätlich und ausfällig geworden war, durch einen Arzt wegen psychischer Störung und Fremdgefährdung im Rahmen fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik A.________ eingewiesen. Dagegen beschwerte er sich am 19. Februar 2014 beim Bezirksgericht Kreuzlingen mit dem Begehren um sofortige Entlassung sowie um unentgeltliche Rechtspflege. Die angerufene Instanz wies die Beschwerde an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden, die am 28. Februar 2014 ein Gutachten bei Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH einholte. Der beauftragte Gutachter reichte sein Gutachten am 4. März 2014 ein, worauf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am 5. März 2014 den Betroffenen in Gegenwart seiner behandelnden Ärztin, Dr. med. C.________, sowie von Rechtsanwalt Tim Walker anhörte.

A.b. Am 12. März 2014 wies sie die gegen die ärztliche Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhobene Beschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (Ziff. 1) und entschied überdies, der Betroffene werde bis auf Weiteres in der Klinik A.________ untergebracht, wobei es im Ermessen der behandelnden Ärzte liege, über den Zeitpunkt eines allfälligen Übertritts auf eine andere Station zu entscheiden (Ziff. 2).

B. Mit Entscheid vom 3. April 2014 hiess das Obergericht des Kantons Thurgau die vom Betroffenen gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde erhobene Beschwerde teilweise gut und gewährte ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung eines Offizialanwaltes in der Person von Rechtsanwalt Tim Walker.

C. Der Betroffene (Beschwerdeführer) hat gegen dieses Urteil am 26. Mai 2014 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben. Er beantragt, er sei, auch superprovisorisch und vorsorglich, umgehend aus der Klinik A.________ zu entlassen. Eventuell sei er, auch superprovisorisch und vorsorglich, umgehend auf eine offene Abteilung zu verlegen. Im weiteren ersucht er darum, ihm sei nach Erhalt des Protokolls der Verhandlung vor dem Obergericht die Möglichkeit zur Ergänzung der Beschwerde einzuräumen. Nach Eingang der Vernehmlassungen sei ein zweiter Schriftenwechsel einzuholen. Für das bundesgerichtliche Verfahren begehrt er die unentgeltliche Rechtspflege.

D. Mit Verfügung vom 30. Mai 2014 wurden die Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde im Übrigen erörtert, dass die gesetzliche Beschwerdefrist nicht verlängert werden kann.

E. Die KESB hat am 11. Juni 2014 auf Abweisung der Beschwerde geschlossen, ohne sich allerdings zu den einzelnen Vorbringen der Beschwerde zu äussern. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Es ist kein weiterer Schriftenwechsel angeordnet worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Im Kanton Thurgau ist die sachliche Zuständigkeit für Beschwerden gegen die fürsorgerische Unterbringung nicht einheitlich geregelt: Wird die fürsorgerische Unterbringung gestützt auf Art. 428 ZGB durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde angeordnet, bildet das Obergericht kantonale Beschwerdeinstanz (§ 11c Abs. 1 Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1991; RB 210.1; EGZGB). Wird sie hingegen durch einen Arzt in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 ZGB verfügt, ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Beschwerdeinstanz (§ 58 Abs. 2 EGZGB). Deren Entscheid kann alsdann an das Obergericht gezogen werden (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 2 BGG ; HERMANN SCHMID, Kommentar Erwachsenenschutz, 2010, N. 4 zu Art. 439 ZGB ).

1.2. Der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz betreffend fürsorgerische Unterbringung kann mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden ( Art. 72 Abs. 2 Ziff. 6 BGG ). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig ( Art. 113 BGG ).

1.3. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen nur berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise verzichtet das Bundesgericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 140 III 92 E. 1.1; 136 III 497 E. 1.1 S. 499 mit Hinweisen).

1.3.1. Angefochten ist zum einen der Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau in seiner Eigenschaft als Rechtsmittelinstanz betreffend die Anordnung der weiteren Zurückbehaltung des Beschwerdeführers durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Weinfelden ( Art. 426 Abs. 1 ZGB ; Ziffer 2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. März 2014). Das erforderliche aktuelle schützenswerte Interesse sowie die weiteren Voraussetzungen der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 75, 76 Abs. 1 lit. a, Art. 90 sowie 100 Abs. 1 BGG ) sind insoweit ohne Weiteres gegeben.

1.3.2. Anders verhält es sich, soweit der Entscheid der oberen kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend den Beschwerdeentscheid der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde über die ärztliche Einweisung des Beschwerdeführers an das Bundesgericht gezogen worden ist. Die ärztliche Einweisung ist durch den vollstreckbaren Zurückbehaltungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 12. März 2014 (Ziff. 2) ersetzt worden, womit kein aktuelles Interesse an ihrer Überprüfung mehr besteht (für den Fall, da die ärztliche Unterbringung im Zeitpunkt der Beschwerde an das Bundesgericht infolge Ablaufs ihrer gesetzlichen Höchstdauer bereits dahingefallen ist: vgl. Urteil 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Ein virtuelles Interesse wird nicht substanziiert dargetan.

1.4.

1.4.1. Die KESB hat in ihrem Unterbringungsentscheid vom 14. März 2014 erkannt, es liege im Ermessen der behandelnden Ärzte der Klinik A.________, über den Zeitpunkt eines allfälligen Übertrittes des Beschwerdeführers auf eine andere Station zu befinden. Der Beschwerdeführer kritisiert die Delegation der Verlegungskompetenz an die Ärzte als gegen Art. 8 und 29 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossend.

1.4.2. Der Beschwerdeführer hat diese Rüge in seiner Beschwerde an das Obergericht erhoben und darin die hier erwähnten Verfassungs- und EMRK-Bestimmungen angerufen. Dem angefochtenen Entscheid kann indes nicht entnommen werden, dass das Obergericht diese Verfassungsrügen überhaupt behandelt hat. Insoweit liegt demnach kein letztinstanzlicher Entscheid vor ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 III 639 E. 2). Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ).

1.5. Der Beschwerdeführer hat vor Obergericht insbesondere auch den Antrag gestellt, er sei auf die offene Abteilung zu verlegen. Auf diesen Antrag hat er jedoch anlässlich der Verhandlung vom 3. April 2014 verzichtet, indem er ausdrücklich nur um eine Entlassung ersuchte ("Ich will raus"). Damit erweist sich das vor Bundesgericht wieder gestellte Eventualbegehren auf Verlegung in eine offene Station als neu und unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ). Darauf ist nicht einzutreten.

2. Das Obergericht geht mit der KESB gestützt auf das Gutachten von Dr. med. B.________ davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen paranoiden Schizophrenie (ICD-10; F20.0) und multiplem Substanzmissbrauch (ICD-10; F19.1). Der persönliche Behandlungs- und Fürsorgebedarf sei ausgewiesen; der Beschwerdeführer zeige keine Krankheits- und Behandlungseinsicht. Vordergründiges Ziel sei momentan die Entlassung aus der Einrichtung. Es sei eine akute Gefährdungssituation gegeben. So habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärt, in den Strassen von Winterthur sei etwas los. Da müsse er sich verteidigen. Er habe Kollegen mit eingeschlagene Zähnen; eine Person, die über ihm wohne, habe eine Schusswaffe; es sei lebensbedrohlich, dort zu wohnen. Das Obergericht hält alsdann dafür, sollte sich der Beschwerdeführer angegriffen fühlen, bestehe die konkrete Gefahr, dass er sich verteidigen werde. Überdies könne er seinem Vater (einen angeblichen sexuellen Missbrauch) nicht vergeben, sodass ernsthaft damit zu rechnen sei, dass er sich wiederum gegen ihn richten werde. Damit sei eine Fremdgefährdung ausreichend erstellt. Der Beschwerdeführer verweigere die Einnahme der neuroleptischen Medikation, nehme aber Ritalin ein, was bei Schizophrenie kontraindiziert sei. Der Beschwerdeführer habe 2012 acht stationäre Aufenthalte und seither weitere stationäre Aufenthalte zu verzeichnen, sodass er in kürzester Zeit wieder eingeliefert werden müsste.

3. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Nach Art. 450e Abs. 3 ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Der Beschwerdeführer beanstandet das eingeholte Gutachten. In der Sache richtet er sich gegen die Notwendigkeit der Behandlung, insbesondere bestreitet er jegliche Fremdgefährdung.

3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, das dem Entscheid des Obergerichts zugrunde gelegte Gutachten von Dr. med. B.________ vom 4. März 2014 sei zu alt.

Das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 4. März 2014 ist mit Blick auf den Entscheid der KESB vom 12. März 2014 eingeholt worden. Nachdem die KESB bereits ein Gutachten einverlangt hatte, war das Obergericht nicht gehalten, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 S. 7088 zu Art. 450e ZGB ), sofern dieses Gutachten den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Die Kritik des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.

3.2. In der Sache bestreitet der Beschwerdeführer jegliche Fremdgefährdung. Zwar sieht Art. 426 Abs. 2 ZGB nunmehr vor, dass bei der Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen auch die Belastung

und der Schutz Dritter zu berücksichtigen sind. Die fürsorgerische Unterbringung dient indes dem Schutz der betroffenen Person und nicht der Umgebung. Der Schutz Dritter darf zwar in die Beurteilung einbezogen werden, kann allerdings für sich allein grundsätzlich nicht ausschlaggebend sein (dazu: Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006 7001, S. 7062 f. Ziff. 2.2.11). Massgebend für die weitere Zurückbehaltung ist daher in erster Linie eine Selbstgefährdung.

3.3. Aus dem Gutachten von Dr. med. B.________ vom 4. März 2014 ergibt sich klar, woran der Beschwerdeführer leidet: Seine psychische Störung manifestiert sich (auch) in einem aggressivem Verhalten gegenüber Dritten und massiver Situations- und Realitätsverkennung. Der Beschwerdeführer braucht laut Gutachter in der momentanen Situation eine Abschirmung von Reizquellen. Die Suche nach geeigneten Medikamenten erweist sich angesichts seiner Vorgeschichte, nicht zuletzt wegen des 2004 erlittenen Infarkts, als schwierig und zeitintensiv. Von Bedeutung ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer laut Gutachten derzeit in seinem Zustand Ritalin einnimmt, was bei Schizophrenie kontraindiziert ist. Der an Krankheitseinsicht mangelnde Beschwerdeführer muss gemäss Gutachter engmaschig betreut werden, bis ein externes soziales Netz bereitgestellt sein wird.

3.4. Insgesamt sind damit durch das Gutachten die erforderlichen Tatsachen erstellt. Es ergibt sich daraus, mit welcher konkreten Gefahr für die Gesundheit des Beschwerdeführers zu rechnen ist, wenn die Behandlung seiner psychischen Störung unterbleibt. Dies erlaubt die Beurteilung der Rechtsfrage nach der Notwendigkeit der Behandlung. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, das Gutachten entspreche nicht den durch die Rechtsprechung ( BGE 140 III 105 E. 2.4) aufgestellten Voraussetzungen, erweist sich damit als widerlegt. Die sich aus dem Gutachten ergebende Selbstgefährdung des Beschwerdeführers sowie die gutachterlich festgestellte mangende Krankheits- und Behandlungseinsicht lassen eine Behandlung der festgestellten psychischen Störung als notwendig erscheinen.

4. Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles sind keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

5. Die Beschwerde in Zivilsachen hat sich von Anfang an als aussichtslos erwiesen. Fehlt es somit an einer der kumulativen Voraussetzungen des Art. 64 Abs. 1 BGG ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4. Es werden keine Kosten erhoben.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Weinfelden und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden