Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_444/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Filing and Lack of Justification in Claim Withdrawal Case

Geschäftsnummer 5A_444/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a complainant filed an appeal against a decision made by the Cantonal Court regarding the dismissal of their motion due to the withdrawal of a collocation action. The Cantonal Court had ruled that if the complainant wished to contest their withdrawal, the appropriate legal recourse would be a revision petition rather than an appeal. The complainant submitted their appeal to the Federal Tribunal after the deadline had expired, leading the Tribunal to dismiss the appeal as inadmissible due to the lateness and lack of substantial justification regarding the legal arguments against the Cantonal Court's ruling. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 72 ff. BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Untimely Filing and Lack of Justification in Claim Withdrawal Case: The Cantonal Court had ruled that if the complainant wished to contest their withdrawal, the appropriate legal recourse would be a revision petition rather than an appeal. The complainant submitted their appeal to the Federal Tribunal after the deadline had expired, leading the Tribunal to dismiss the appeal as inadmissible due to the lateness and lack of substantial justification regarding the legal arguments against the Cantonal Court's ruling. Additionally, the complainant was ordered to bear the court costs associated with the proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätete Einreichung Rückzug des Revisionsgesuchs Rückzug der Zivilklage gesetzliche Frist Rüge verfassungsmässiger Rechte Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was not admitted because it was filed late, leading to a decision not to enter upon the merits under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs under this provision.

Art. 72 ff. BGG

The main subject of the decision is the non-admission of the appeal filed under these articles.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_444/2013

Urteil vom 17. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ ,

vertreten durch Fürsprecher Beat Muralt,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verfahrensabschreibung zufolge Rückzugs der Kollokationsklage,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, 2. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die (zufolge Erreichens der Streitwertgrenze nach Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG als Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 29. April 2013 des Obergerichts des Kantons Bern, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Verfahrensabschreibung (zufolge Rückzugs der Kollokationsklage des Beschwerdeführers) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, mit der Begründung, soweit der Beschwerdeführer auf den Klagerückzug zurückkommen wolle, sei nicht die Beschwerde, sondern wäre ein Revisionsgesuch das zulässige Rechtsmittel, zu Recht habe sodann die erste Instanz die Kosten dem (die Klage zurückziehenden) Beschwerdeführer auferlegt, insoweit sei die Beschwerde als unbegründet abzuweisen,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. innert 30 Tagen nach der Eröffnung des kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben ist (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),

dass der Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 dem Beschwerdeführer (gemäss Sendungsinformation der Post) am 8. Mai 2013 eröffnet worden ist,

dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 12. Juni 2013 (Poststempel) und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Freitag, den 7. Juni 2013) der Post übergeben hat,

dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb nicht einzutreten wäre, weil der Beschwerdeführer nicht anhand der entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG), inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 29. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann