Appellant v. State Treasury (Legal Aid Fee Calculation)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal regarding the compensation of a free legal representative involved in a divorce proceeding. The court of first and second instance ordered that the legal costs, amounting to a total of Fr. 41,085.20, would be covered by the court treasury, but the obligation for the applicant to pay any additional fees was reserved. The applicant sought to challenge this ruling, particularly regarding the claimed personal expenditures related to legal representation, but the Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to a lack of sufficient legal basis and reasoning. Furthermore, the request for free legal assistance for the proceedings was denied on the grounds of the case's lack of merit, and costs were to be imposed on the applicant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appellant v. State Treasury (Legal Aid Fee Calculation): The court of first and second instance ordered that the legal costs, amounting to a total of Fr. 41,085.20, would be covered by the court treasury, but the obligation for the applicant to pay any additional fees was reserved. The applicant sought to challenge this ruling, particularly regarding the claimed personal expenditures related to legal representation, but the Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to a lack of sufficient legal basis and reasoning. Furthermore, the request for free legal assistance for the proceedings was denied on the grounds of the case's lack of merit, and costs were to be imposed on the applicant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to not enter upon the appeal due to inadmissibility and lack of sufficient reasoning.
Used to reject the application for legal aid because of the hopelessness of the appeal.
Used to impose court costs on the appellant because she lost the appeal.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_444/2012
Urteil vom 13. Juni 2012
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich.
Gegenstand
Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Ehescheidung),
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 31. Mai 2012 des Obergerichts des Kantons Zürich, das den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin (Rechtsanwalt lic. iur. A.________) für das erst- und zweitinstanzliche kantonale Verfahren (Ehescheidung) mit insgesamt Fr. 41'085.20 aus der Gerichtskasse entschädigt, jedoch die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss § 92 ZPO /ZH vorbehalten hat,
in das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin habe auf Grund ihrer Persönlichkeit einen besonderen Aufwand verursacht, angesichts der Schwierigkeiten sei für das erstinstanzliche Verfahren eine zu verdoppelnde Grundgebühr von Fr. 13'000.-- anzusetzen (§ 3 Abs. 5 und § 6 AnwGebVO), für das Berufungsverfahren sei von einer reduzierten, jedoch um einen Zuschlag von 60% zu erhöhenden Grundgebühr von Fr. 6'500.-- auszugehen (§ 12 Abs. 1 AnwGebVO), was zusammen mit den Barauslagen/Spesen sowie der Mehrwertsteuer den erwähnten Gesamtbetrag ergebe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin die Bevormundung ihres geschiedenen Ehemannes beantragt, weil dieses Begehren weder Gegenstand des obergerichtlichen Verfahrens bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 31. Mai 2012 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Obergericht des Kantons Zürich und Rechtsanwalt lic. iur. A.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2012
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Füllemann