Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_444/2009 KI-generiert

Estate Partition Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 5A_444/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint against a court decision concerning the distribution of an inheritance, specifically related to a real property sold by the deceased's estate. The higher court had denied the complainant's appeal against a prior ruling from a district court which upheld an inheritance distribution decision made by a notary. The complainant contested the legality of the process, claiming that her interests were not considered and that the distribution and associated costs were improper. However, the higher court found that the matters had already been definitively resolved, that the notarial calculations were reasonable, and deemed the appeal as lacking sufficient legal grounds, ultimately leading to the dismissal of her complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Estate Partition Appeal Dismissed for Procedural Deficiencies: The higher court had denied the complainant's appeal against a prior ruling from a district court which upheld an inheritance distribution decision made by a notary. The complainant contested the legality of the process, claiming that her interests were not considered and that the distribution and associated costs were improper. However, the higher court found that the matters had already been definitively resolved, that the notarial calculations were reasonable, and deemed the appeal as lacking sufficient legal grounds, ultimately leading to the dismissal of her complaint.

Schlagwörter

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Erbteilungsklage prozessleitende Verfügungen Zwangsverwertung von Grundstücken unentgeltliche Rechtspflege Privateigentum Anwaltskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to Art. 42 LTF.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_444/2009/bnm

Urteil vom 18. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer),

Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand

Erbteilungsverfügung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 25. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen einen - bis auf eine Korrektur die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Erbteilungsverfügung des Notariats Wetzikon abweisenden - Entscheid des Bezirksgerichts Hinwil abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und den vorinstanzlichen Entscheid bestätigt hat,

in die (das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisende) Verfügung des Bundesgerichts vom 30. Juni 2009 samt Aufforderung an die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--,

in die (das erste Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni 2009 abweisende) Verfügung der Abteilungspräsidentin vom 20. Juli 2009,

in das zweite Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 30. Juni 2009,

in die Bestätigung der Bundesgerichtskasse, wonach der Kostenvorschuss (nach Nachfristansetzung) rechtzeitig geleistet worden ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht im Beschluss vom 25. Mai 2009 erwog, über die Frage der angeblichen Verletzung der Interessen der Beschwerdeführerin beim Freihandverkauf der elterlichen Liegenschaft sei bereits rechtskräftig entschieden worden, die behaupteten Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin als Folge der Zwangsversteigerung ihrer eigenen Liegenschaft lägen nicht im Verantwortungsbereich der Erbteilungsbehörde, Anzeichen für Pflichtverletzungen dieser Behörde bestünden keine,

dass das Obergericht weiter erwog, das dem Bruder der Beschwerdeführerin zugestandene Honorar von 1 Prozent des Verkaufspreises der elterlichen Liegenschaft erweise sich als angemessen, die in der Abrechnung des Notariats aufgeführten Entschädigungen seien ebenso wenig zu beanstanden wie die der Beschwerdeführerin auferlegten Partei- und Gerichtskosten, der Beschwerdeführerin könne für den zum vornherein aussichtslosen Rekurs die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass sich im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Begründungsanforderungen anhand dieser Erwägungen klar und detailliert aufzeigt, inwiefern der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 25. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass das zweite Gesuch um Wiedererwägung der abweisenden Armenrechtsverfügung abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann