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5A_443/2026 KI-generiert

Inadmissibility of direct federal court complaint for procedural delay against a first instance cantonal court

Geschäftsnummer 5A_443/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the civil law complaint concerning an alleged delay in proceedings against a cantonal first instance court as manifestly inadmissible, ordering the complainant to bear the procedural costs, while prior procedural standing and decisions remained unaffected. The dispute arose from a personality violation lawsuit initiated before a cantonal court which allegedly experienced improper procedural delays without scheduling a main hearing, prompting the plaintiff to directly challenge the first instance court before the supreme judicial authority. The decisive legal basis was the lack of functional jurisdiction of the federal tribunal over first instance cantonal courts under the relevant provisions governing the exhaustion of local remedies and appellate paths.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 100 Abs. 7 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of direct federal court complaint for procedural delay against a first instance cantonal court: Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Bereich des Zivilrechts durch eine letzte kantonale Instanz, mithin durch ein oberes Gericht, kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_443/2026

Urteil vom 22. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________ GmbH,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Kantonsgericht Obwalden,

Poststrasse 6, Postfach, 6060 Sarnen,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverzögerung (Persönlichkeitsverletzung).

Sachverhalt:

Mit Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 18. Mai 2026 an das Bundesgericht bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe am 12. September 2025 vor dem Kantonsgericht Obwalden ein Verfahren wegen Persönlichkeitsverletzung eingereicht und seither sei abgesehen von der Zustellung der Klage und der Unterbreitung von Handlungsoptionen nichts gegangen, insbesondere keine Hauptverhandlung angesetzt und auch keine effektiven prozessleitenden Handlung vorgenommen worden. Es sei deshalb festzustellen, dass das Kantonsgericht in Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV das Verfahren verzögert habe, und dieses sei anzuweisen, unverzüglich die notwendigen prozessleitenden Schritte vorzunehmen, insbesondere eine Hauptverhandlung anzusetzen.

Erwägungen:

1.

Bei Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung im Bereich des Zivilrechts durch eine letzte kantonale Instanz, mithin durch ein oberes Gericht, kann beim Bundesgericht jederzeit eine entsprechende Beschwerde eingereicht werden (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und 2, Art. 94 und Art. 100 Abs. 7 BGG).

2.

Die letzte bzw. obere kantonale Instanz wäre das Obergericht des Kantons Obwalden. Vorliegend ist aber nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin das Verfahren nicht vor dem Obergericht, sondern vor dem Kantonsgericht, mithin vor der ersten kantonalen Instanz hängig, und die Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, dass sie im Kontext mit ihrem Anliegen der Rechtsverzögerung in Ausschöpfung des Instanzenzuges zuerst an das Obergericht gelangt wäre. Vielmehr will sie direkt vor Bundesgericht eine Rechtsverzögerung durch ein erstinstanzliches Gericht monieren. Dies ist nicht möglich, weil es hierfür an der funktionellen Zuständigkeit des Bundesgerichtes mangelt.

3.

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).

4.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli