Dismissal of appeal against compulsory psychiatric placement due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against the cantonal upper court's decision confirming the appellant's compulsory admission to a psychiatric clinic, leaving the lower instance placement order and the inadmissibility of unrelated asset and guardianship claims in force, with the authority prevailing. The dispute arose from a medical placement order issued by the child and adult protection authority and challenged through cantonal proceedings. The Supreme Court based its decision on the formal requirements of the Federal Supreme Court Act (specifically Article 42 paragraph 2 and Article 108 paragraph 1 letter b BGG), holding that the appellant failed to provide a sufficiently reasoned argument addressing the appellate court's findings regarding mental weakness, self-endangerment, and the necessity of institutional placement.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against compulsory psychiatric placement due to insufficient legal reasoning under the Federal Supreme Court Act: Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_442/2026
Urteil vom 22. Mai 2026
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler,
Quadratscha 1, Postfach 30, 7503 Samedan.
Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer,
vom 31. März 2026 (ZR1 26 41).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer wurde mit ärztlicher Einweisung vom 2. Februar 2026 und sodann mit Entscheid der KESB Engadin/Südtäler vom 9. März 2026 in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht.
Die hiergegen eingereichte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 31. März 2026 ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2026 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht kann grundsätzlich nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren zu beurteilen war (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Auf die Anliegen des Beschwerdeführers, die KESB habe seine Vermögenswerte offenzulegen und die Beistandschaft sei für nichtig zu erklären, kann deshalb von vornherein nicht eingetreten werden. Der mögliche Anfechtungsgegenstand ist auf die Frage der fürsorgerischen Unterbringung beschränkt.
2. Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3. Der Beschwerdeführer hält einzig fest, er sei ein freier gesunder Mann, der sich einem falschen Gutachten nicht unterwerfe. Damit wird nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzen soll. Dies wäre vor dem Hintergrund, dass darin der Schwächezustand sowie das selbstgefährdende Verhalten, die Erforderlichkeit der Unterbringung und die Eignung der Klinik unter Bezugnahme auf das erstellte Gutachten behandelt werden, auch nicht ersichtlich.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler, und dem Obergericht des Kantons Graubünden, Erste zivilrechtliche Kammer, mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2026
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli