Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_442/2019 KI-generiert

KESB Outpatient Treatment Order Appeal Inadmissible Due to Improper Representation and Lack of Constitutional Claim

Geschäftsnummer 5A_442/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was directed by the Child and Adult Protection Authority (KESB) Olten-Gösgen to undergo treatment at a psychiatric outpatient clinic following several reports and an assessment. The woman contested this decision before the Administrative Court of the Canton of Solothurn, seeking the right to choose her own doctor for the therapy. She submitted a medical certificate from her regular doctor and was asked to waive doctor-patient confidentiality to allow her doctor to take over her treatment as per KESB’s guidance. She failed to respond, and her appeal was dismissed by the Administrative Court. Subsequently, the woman and her doctor appealed the court's decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing for her right to continue therapy with her chosen doctor.

Legislator-Regeste

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Art. 40 Abs. 1 BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 437 ZGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; KESB Outpatient Treatment Order Appeal Inadmissible Due to Improper Representation and Lack of Constitutional Claim: The woman contested this decision before the Administrative Court of the Canton of Solothurn, seeking the right to choose her own doctor for the therapy. She submitted a medical certificate from her regular doctor and was asked to waive doctor-patient confidentiality to allow her doctor to take over her treatment as per KESB’s guidance. She failed to respond, and her appeal was dismissed by the Administrative Court. Subsequently, the woman and her doctor appealed the court's decision to the Swiss Federal Tribunal, arguing for her right to continue therapy with her chosen doctor.

Schlagwörter

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Ambulante Massnahmen nach kantonalem Recht ambulante Behandlung verfassungsmässige Anforderung gesetzliche Vertretung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Anhörung des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used by the President to decide not to enter upon the appeal in simplified proceedings due to insufficient grounds for the complaint.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Determines that no court costs shall be levied in this case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_442/2019

Urteil vom 31. Mai 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen.

Gegenstand

Ambulante Massnahmen nach kantonalem Recht,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 13. Mai 2019 (VWBES.2019.92).

Sachverhalt:

Aufgrund diverser Meldungen gab die KESB Olten-Gösgen betreffend A.________ eine Abklärung in Auftrag. Nach Eingang des Berichtes und Gehörsgewährung wurde ihr mit Entscheid vom 13. Februar 2019 die Weisung erteilt, sich im Psychiatrischen Ambulatorium in U.________ einer Behandlung zu unterziehen.

Dagegen erhob sie beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde, sinngemäss mit dem Vorbringen, sie wolle ihren Arzt selber aussuchen. Es wurde ihr Gelegenheit gegeben, eine Bestätigung ihres Arztes einzureichen, dass sie sich bei diesem in psychiatrische Behandlung begeben habe. Darauf reichte sie ein Zeugnis ihres Hausarztes Dr. B.________ zu den Akten. Mit Verfügung vom 15. April 2019 wurde sie unter Beilage eines vorgedruckten Formulars und eines Rückantwortcouverts ersucht, diesen vom Arztgeheimnis zu entbinden, damit er sich über ihren Gesundheitszustand und zur Bereitschaft äussern könne, anstelle des Ambulatoriums die Betreuung gemäss Weisung der KESB zu übernehmen. A.________ meldete sich nicht mehr. Mit Urteil vom 13. Mai 2019 wies das Verwaltungsgericht ihre Beschwerde ab.

Gegen dieses Urteil haben Dr. B.________ und A.________ am 28. Mai 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den sinngemässen Begehren um dessen Aufhebung und Feststellung, dass sich A.________ einer ambulanten Therapie unterziehe, ihr die freie Arztwahl zuzugestehen sei und sie weiter zur Therapie bei ihrem langjährigen Hausarzt gehen wolle.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde ist zwar von Dr. B.________ wie auch von der A.________ unterzeichnet, aber offensichtlich ausschliesslich vom Arzt verfasst; die Eingabe erfolgt auf seinem Briefpapier und es wird durchwegs in der 3. Person über "Frau A.________" geschrieben.

In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind ( Art. 40 Abs. 1 BGG ). Dr. B.________ ist offensichtlich kein Rechtsanwalt im genannten Sinn und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt. Sodann würde ihm mangels Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren und mangels eigener Beschwer jegliche Legitimation abgehen, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben ( Art. 76 Abs. 1 BGG ). Beschwerdeführerin sein kann allein A.________.

Insofern als die Beschwerde auch durch sie selbst unterzeichnet ist, könnte von einer Heilung des Vertretungsmangels ausgegangen werden. Diesbezügliche Weiterungen erübrigen sich indes, weil die Beschwerde den formellen Begründungsanforderungen nicht ansatzweise genügt (dazu E. 2) und deshalb ohnehin nicht auf sie eingetreten werden kann.

2. Der Bundesgesetzgeber regelt die Nachbetreuung sowie die ambulanten Zwangsmassnahmen nicht selbst, befugt aber die Kantone mit einem zuteilenden Vorbehalt in Art. 437 ZGB zu entsprechender Legiferierung. Der Kanton Solothurn hat von dieser Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht und die ambulanten Betreuungsmassnahmen in § 126 Abs. 1 EG ZGB geregelt. Das angefochtene Urteil stützt sich explizit auf diese Rechtsgrundlage (vgl. E. 3.1 S. 5).

Die Verletzung kantonalen Rechts überprüft das Bundesgericht nur im Zusammenhang mit Verfassungsrügen, wobei die Rüge im Vordergrund steht, dass das kantonale Recht willkürlich angewandt worden sei ( BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

In der Beschwerde werden keine verfassungsmässigen Rechte als verletzt angerufen, insbesondere erfolgen keinerlei Darlegungen, dass und inwiefern § 126 Abs. 1 EG ZGB/SO willkürlich angewandt worden sein soll, sondern einzig allgemeine appellatorische Ausführungen, wie sie zur Begründung von Willkürrügen untauglich sind (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 ; 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, Dr. B.________, der KESB Olten-Gösgen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli