Creditor's Appeal on Subsistence Minimum Calculation Dismissed for Lack of Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party initiated debt collection proceedings against an individual for amounts exceeding 25,000 CHF, leading to a dispute over the calculation of the debtor's minimum subsistence level. The debtor contested this calculation before the supervisory authority for debt collection, but the authority dismissed the complaint, stating there was no current or practical interest for the complaint due to the debtor holding sufficient assets. The debtor subsequently appealed this dismissal to the Federal Court, which found that the appeal lacked sufficient justification and did not address all necessary aspects raised by the supervisory authority. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal, attributing the associated costs to the debtor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG; Creditor's Appeal on Subsistence Minimum Calculation Dismissed for Lack of Admissibility: The debtor contested this calculation before the supervisory authority for debt collection, but the authority dismissed the complaint, stating there was no current or practical interest for the complaint due to the debtor holding sufficient assets. The debtor subsequently appealed this dismissal to the Federal Court, which found that the appeal lacked sufficient justification and did not address all necessary aspects raised by the supervisory authority. Consequently, the Federal Court decided not to proceed with the appeal, attributing the associated costs to the debtor.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure due to lack of sufficient reasoning and abuse of process.
The court costs are imposed on the appellant based on the outcome of the decision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_442/2018
Urteil vom 24. Mai 2018
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn.
Gegenstand
Existenzminimumsberechnung,
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 3. Mai 2018 (SCBES.2017.125).
Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer betrieb B.________ über Fr. 25'322.55 und über Fr. 695.55, nebst Zins und Kosten. Im Rahmen der Existenzminimumsberechnung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn. Mit Beschluss vom 3. Mai 2018 trat die Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer am 22. Mai 2018 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75 BGG ). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Anträge zu enthalten und nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies setzt eine gezielte Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen voraus ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
3. Die Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, da an der Beschwerde kein aktuelles und praktisches Interesse bestehe. Der Beschwerdeführer habe gerügt, der Schuldner habe einen zu hohen Mietzins angegeben, der Zuschlag für die auswärtige Verpflegung sei zu streichen und er habe ein Guthaben verschwiegen. Gemäss den Erwägungen der Aufsichtsbehörde hat das Betreibungsamt jedoch ein Grundstück (Grundbuch U.________ Nr. xxx) gepfändet mit einem Schätzwert von Fr. 225'000.--. Der Beschwerdeführer sei damit auf jeden Fall gedeckt. Nicht zuständig sei die Aufsichtsbehörde sodann für die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen strafrechtlichen Fragen.
Der Beschwerdeführer äussert sich vor Bundesgericht zum fehlenden Interesse an der Beschwerde mit keinem Wort. Sodann ist auch das Bundesgericht nicht zuständig, um den Vorwürfen strafbaren Verhaltens nachzugehen. Der Beschwerdeführer wirft schliesslich dem Betreibungsamt Rechtsverzögerung und -verweigerung bei der Verwertung des gepfändeten Grundstücks vor. Dieser Vorwurf war soweit ersichtlich nicht Gegenstand des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde. Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, die Aufsichtsbehörde habe entsprechende Vorbringen übergangen. Um die angebliche Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung geltend zu machen, hat er sich an die kantonale Aufsichtsbehörde zu wenden.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Sodann erweist sie sich einmal mehr als rechtsmissbräuchlich. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4. Das Verfahren vor Bundesgericht ist kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Mai 2018
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Zingg