Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_442/2009 KI-generiert

Transfer of Guardianship and Subject Matter Inadmissibility of Appeal

Geschäftsnummer 5A_442/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual challenging the decision of a cantonal court regarding the assumption of guardianship by a social authority in a new location. The individual had previously expressed consent to the transfer of guardianship during a hearing, but later sought to revoke it, requesting that the guardianship be replaced with a support arrangement. The cantonal court dismissed the individual's appeal against the initial decision, leading to the appeal to the Federal Tribunal, which found that the individual did not adequately substantiate their claims that the prior decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 377 Abs. 2 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Transfer of Guardianship and Subject Matter Inadmissibility of Appeal: The individual had previously expressed consent to the transfer of guardianship during a hearing, but later sought to revoke it, requesting that the guardianship be replaced with a support arrangement. The cantonal court dismissed the individual's appeal against the initial decision, leading to the appeal to the Federal Tribunal, which found that the individual did not adequately substantiate their claims that the prior decision was legally or constitutionally flawed. Consequently, the Federal Tribunal declined to consider the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
vormundschaftliche Angelegenheit Zivilurteil verfassungsmässige Anforderung Anfechtung von Zwischenentscheiden Obhutsübertragung Gegenstandslosigkeit der Überstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it lacked the required substantiation according to this provision.

Art. 108 Abs. 1 BGG

This provision was cited as the basis for applying the simplified procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_442/2009

Urteil vom 29. Juni 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Sozialbehörde Y.________,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Übernahme der Vormundschaft,

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 26. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich, das einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid (betreffend eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Übernahme dessen Vormundschaft durch die Beschwerdegegnerin samt Ernennung einer Vormundin) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, die Übernahme der Vormundschaft durch die Behörde am neuen Wohnsitz des Beschwerdeführers in Y.________ sei nicht zu beanstanden ( Art. 377 Abs. 2 ZGB ), zumal sich der Beschwerdeführer anlässlich seiner Anhörung ausdrücklich mit der Übertragung einverstanden erklärt habe, sodann habe die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung der Vormundschaft und Errichtung einer Beistandschaft zu Recht an die zuständige Gemeinde Y.________ überwiesen, damit die dortige Vormundschaftsbehörde zunächst (auf Grund von § 89 EG/ZH zum ZGB) über einen Aufhebungsantrag zu Handen des Bezirksrats beschliesse,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.),

dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 26. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden kein Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann