Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_442/2007 KI-generiert

Companies' Appeal Against Mandated Assistance Refusal Dismissed for Inadequate Substantiation and Abuse of Process

Geschäftsnummer 5A_442/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves a legal dispute in which several companies, represented by a legal counsel, appealed a decision made by the administrative court of a canton regarding a guardianship measure imposed by local authorities. The initial decision, which the companies contested, was deemed to have been properly rejected by the administrative court on the basis of a missed appeal deadline and lack of current interest in opposing the guardianship measure due to its subsequent cancellation. The companies further challenged the court's dismissal of their appeal regarding additional matters outside its jurisdiction. Ultimately, the Tribunal examined the validity and justification of the complaints but found them insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Ziff. 4 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Companies' Appeal Against Mandated Assistance Refusal Dismissed for Inadequate Substantiation and Abuse of Process: The initial decision, which the companies contested, was deemed to have been properly rejected by the administrative court on the basis of a missed appeal deadline and lack of current interest in opposing the guardianship measure due to its subsequent cancellation. The companies further challenged the court's dismissal of their appeal regarding additional matters outside its jurisdiction. Ultimately, the Tribunal examined the validity and justification of the complaints but found them insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Schlagwörter

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Verfahrensmissbrauch administrative Entlassung Vormundschaftsbehörde Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Beweislosigkeit Subrogation des Gemeinwesens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG

Used to declare the appeal inadmissible due to insufficient reasoning and abusive litigation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the submission appeared hopeless.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellants.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_442/2007/bnm

Urteil vom 17. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

1. A.________ AG,

2. B.________ AG,

3. C.________ AG,

4. D.________ AG,

Beschwerdeführerinnen,

alle vertreten durch E.________,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz

(Kammer III), Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Gegenstand

Beistand nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB .

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juni 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 21. Juni 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, das eine rechtzeitig eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (von E.________ vertretenen) Beschwerdeführerinnen gegen einen Nichteintretensentscheid des Regierungsrats des Kantons Schwyz vom 11. April 2007 (betreffend die durch die Vormundschaftsbehörde Z.________ nach Art. 393 Ziff. 4 ZGB angeordnete Verbeiständung der Beschwerdeführerinnen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, und auf eine (gegen den gleichen Entscheid verspätet erhobene) weitere Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, im Gegensatz zu der am 10. Mai 2007 gegen den (vom Vertreter der Beschwerdeführerinnen am 20. April 2007 entgegengenommenen) regierungsrätlichen Entscheid erhobenen Beschwerde sei ihre erst am 28. Mai 2007 (und damit nach Ablauf der 20-tägigen Beschwerdefrist) eingereichte zweite Beschwerde verspätet, sodann hätten die Beschwerdeführerinnen (zufolge der zwischenzeitlich am 16. April 2007 erfolgten Aufhebung der Beistandschaft) kein schützenswertes aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung dieser Massnahme, ihre über den Anfechtungsgegenstand hinausgehenden Begehren seien unzulässig, weiter sei der Regierungsrat zu Recht auf ihre nicht in seine Zuständigkeit fallenden Begehren nicht eingetreten, schliesslich behalte sich das Verwaltungsgericht vor, auf künftige Eingaben des sinnlos und querulatorisch prozessierenden E.________ nicht mehr einzutreten,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz eingehen,

dass sie erst recht nicht nach den erwähnten Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid vom 21. Juni 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass der für die Beschwerdeführerinnen handelnde E.________ auch vor Bundesgericht einmal mehr missbräuchlich prozessiert,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist,

dass den Beschwerdeführerinnen als juristischen Personen die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( BGE 119 Ia 337 E. 4b S. 339), zumal ihre Eingabe zum vornherein als aussichtslos erscheint ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass die unterliegenden Beschwerdeführerinnen unter Solidarhaft kostenpflichtig werden ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ),

dass mit dem bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheid deren Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird den solidarisch haftenden Beschwerdeführerinnen auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Kammer III) schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: