Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_441/2018 KI-generiert

Parents' Appeal Against Child Placement Order Enforcement Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_441/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves two parents who are not married and share custody of their ten-year-old child. In December 2017, a child welfare authority revoked their right to determine their child's residence and ordered the child's placement in a specific institution, which the parents failed to comply with by enrolling the child in another school instead. Following a series of legal appeals, the child welfare authority initiated enforcement of its decision in March 2018, prompting the parents to file a complaint with a higher court regarding this enforcement action, which they claimed was unjust. Their appeal was subsequently forwarded to a federal tribunal, where they sought urgent measures to have the child returned home, but faced legal challenges regarding the timeliness and grounds for their complaints.

Legislator-Regeste

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Art. 98 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Parents' Appeal Against Child Placement Order Enforcement Inadmissible: In December 2017, a child welfare authority revoked their right to determine their child's residence and ordered the child's placement in a specific institution, which the parents failed to comply with by enrolling the child in another school instead. Following a series of legal appeals, the child welfare authority initiated enforcement of its decision in March 2018, prompting the parents to file a complaint with a higher court regarding this enforcement action, which they claimed was unjust. Their appeal was subsequently forwarded to a federal tribunal, where they sought urgent measures to have the child returned home, but faced legal challenges regarding the timeliness and grounds for their complaints.

Schlagwörter

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Vollzug der Unterbringung eines Kindes Kindesunterbringung Kindeswohlgefährdung Zulassung der Zwangsvollstreckung elterlicher Konflikt Begründungspflicht Aufenthaltsbestimmungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide on the non-admissibility of the appeal and to rule in a simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for legal aid because the appeal could not succeed from the outset.

Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG

Used to order the applicants to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_441/2018

Urteil vom 31. Mai 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.B.________,

beide vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberland West,

C.B.________.

Gegenstand

Vollzug der Unterbringung eines Kindes,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 18. April 2018 (KES 18 267).

Sachverhalt:

A. A.A.________ und B.B.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern des zehnjährigen C.B.________.

B. Mit Entscheid vom 12. Dezember 2017 entzog ihnen die KESB Oberland West das Aufenthaltsbestimmungsrechts und verfügte die Unterbringung von C.B.________ im D.________, unter Verpflichtung der Eltern, ihn dorthin zu bringen. Indes liessen sie ihn in die Waldschule J.________ eintreten.

In der Folge kam es zu verschiedenen Rechtsmittelverfahren, auch vor Bundesgericht. Die Beschwerde betreffend den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts wurde letztinstanzlich mit Urteil 5A_300/2018 vom 28. Mai 2018 abgewiesen.

C. Am 15. März 2018 verfügte die KESB die Vollstreckung ihres Entscheides vom 12. Dezember 2017, indem sie die Eltern aufforderte, sich umgehend mit der Leitung D.________ in Verbindung zu setzen und C.B.________ in der Kalenderwoche 13 das dortige Schnuppern zu ermöglichen und ihn in den D.________ eintreten zu lassen, unter Androhung von Ersatzmassnahmen.

Dagegen erhoben A.A.________ und B.B.________ beim Obergericht des Kantons Bern eine Beschwerde. Im Rahmen der Instruktionsverfügung vom 18. April 2018 wurde der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und auf den Antrag um superprovisorische bzw. vorsorgliche Anweisung der KESB, C.B.________ zu seinen Eltern nach Hause zu entlassen, nicht eingetreten.

Gegen diese Verfügung haben A.A.________ und B.B.________ am 22. Mai 2018 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um deren Aufhebung, auch vorsorglich und superprovisorisch, und um superprovisorische Anweisung der KESB, C.B.________ unverzüglich zu seinen Eltern nach Hause zu entlassen und sämtliche Beschwerdeführer und Vertrauenspersonen in anwaltlicher Vertretung anzuhören. Ferner wird um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist die obergerichtliche Instruktionsverfügung betreffend aufschiebende Wirkung und superprovisorische bzw. vorsorgliche Anweisung zur unverzüglichen Entlassung des Kindes. Beschwerdegegenstand bilden somit insgesamt vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG (betreffend Entscheid über die aufschiebende Wirkung vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197), bei welchen nur verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden können. Überdies geht es um einen Zwischenentscheid (vgl. BGE 134 II 192 E. 1.5 S. 197), der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann, wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292).

2. Die (anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer äussern sich mit keinem Wort zu den Voraussetzungen für die nur ausnahmsweise gegebene Anfechtungsmöglichkeit bei Zwischenentscheiden. Bereits daran scheitert die Beschwerde.

Ohnehin beschränkt sich die Beschwerdebegründung zum grössten Teil auf - überdies in erster Linie die Sache selbst statt den Vollzug betreffende - appellatorische Ausführungen, wie sie im Bereich der Verfassungsrügen unzulässig sind ( BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Als Verfassungsrüge ist einzig die angebliche Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) halbwegs substanziiert. Indes erfüllt die angefochtene Verfügung die hieraus fliessenden Anforderungen (kurze Nennung der entscheidwesentlichen Gesichtspunkte, von denen sich das Gericht hat leiten lassen, vgl. BGE 139 IV 179 E. 2.2 S. 183; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253) in jeder Hinsicht. Soweit noch andere verfassungsmässige Rechte erwähnt werden, bleibt es bei der pauschalen und damit den Substanziierungsanforderungen bei Verfassungsrügen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht ansatzweise genügenden Behauptung, der Vollzug sei übertrieben und unverhältnismässig.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Mit dem Entscheid in der Sache werden die superprovisorischen und vorsorglichen Begehren gegenstandslos.

5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt ( Art. 64 Abs. 1 BGG ) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

6. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Oberland West, C.B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. Mai 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli