Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_441/2017 KI-generiert

Flawed Service of Payment Order and Lack of Protectable Interest in Appeal

Geschäftsnummer 5A_441/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the delivery of a payment order to a debtor, who had failed to respond to previous attempts of service by the creditor and the debt collection office. After multiple unsuccessful delivery attempts, the police were instructed to inform the debtor that the payment order would be placed in her mailbox. Subsequently, the debtor raised an objection to the payment order within the allowed time frame. The lower supervisory authority confirmed that the objection was timely and lifted the previously executed attachment. However, the upper supervisory authority, in a later decision, dismissed the debtor's appeal. The debtor then filed a complaint at a higher court, contesting the handling of the original payment order and seeking to have the matter reviewed.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Flawed Service of Payment Order and Lack of Protectable Interest in Appeal: After multiple unsuccessful delivery attempts, the police were instructed to inform the debtor that the payment order would be placed in her mailbox. Subsequently, the debtor raised an objection to the payment order within the allowed time frame. The lower supervisory authority confirmed that the objection was timely and lifted the previously executed attachment. However, the upper supervisory authority, in a later decision, dismissed the debtor's appeal. The debtor then filed a complaint at a higher court, contesting the handling of the original payment order and seeking to have the matter reviewed.

Schlagwörter

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Zustellung eines Zahlungsbefehls Zahlungsauftrag Zustellungsdomizil mangelhafte Postzustellung Sachmangel Reihenfolge der Pfändung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted under this procedural rule due to unsubstantiated grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_441/2017

Urteil vom 26. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ AG,

Beschwerdegegnerin,

Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus.

Gegenstand

Zustellung eines Zahlungsbefehls,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Glarus als obere Aufsichtsbehörde gemäss SchKG vom 2. Juni 2017.

Sachverhalt:

Nachdem mehrere Versuche gescheitert waren, A.________ in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes Glarus den Zahlungsbefehl zuzustellen, wurde die Polizei damit beauftragt. Am 3. März 2017 begaben sich zwei Polizisten an den Wohnort und hörten, dass sich A.________ in der Wohnung befand. Als diese die Wohnungstüre nicht aufmachte, teilten sie ihr mündlich mit, dass der Zahlungsbefehl in den Briefkasten gelegt werde und der Rechtsvorschlag auf dem Polizeiposten angemeldet werden könne.

Mit Schreiben vom 28. März 2017 nahm das Betreibungs- und Konkursamt zur Anfrage der Schuldnerin Stellung und übermachte ihr eine Kopie des Zahlungsbefehls.

Im Rahmen einer dem Betreibungsamt mitgeteilten Beschwerde erhob die Schuldnerin am 31. März 2017 Rechtsvorschlag.

Mit Entscheid vom 22. Mai 2017 hielt die untere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen des Kantons Glarus fest, es sei rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben worden und deshalb die bereits erfolgte Pfändung aufzuheben.

Mit Entscheid vom 2. Juni 2017 wies die obere Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen die Beschwerde der Schuldnerin ab, soweit sie darauf eintrat.

Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 14. Juni 2017 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben, im Wesentlichen mit den Begehren, es sei der Original-Zahlungsbefehl auszuhändigen und die ganze Angelegenheit nochmals von Amtes wegen zu überprüfen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist der Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde betreffend Zustellung eines Zahlungsbefehls; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat ausgeführt, die Zustellung des Zahlungsbefehles sei nicht entsprechend den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Indes sei erstellt, dass er der Beschwerdeführerin tatsächlich zugegangen sei, indem sie dies selber in ihren Beschwerdebeilagen dokumentiere. Die Zustellung sei deshalb nicht nichtig. Sodann sei die rechtzeitige Erhebung des Rechtsvorschlages anerkannt und die zwischenzeitlich vollzogene Pfändung aufgehoben worden. Insofern fehle es der Schuldnerin an einer Beschwer und damit an einem schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeführung.

3. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).

Nebst der Behauptung, sie habe nur eine Kopie des Zahlungsbefehles, nie aber den Original-Zahlungsbefehl erhalten, erschöpfen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin in Beschimpfungen und Vorwürfen an die Adresse der involvierten Behörden. Hingegen setzt sich die Beschwerdeführerin mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides, insbesondere mit dem Argument der fehlenden Beschwer, nicht auseinander, weshalb die Beschwerde unsubstanziiert bleibt.

Angesichts der umfassenden Sachverhaltsfeststellung über den Ablauf des Geschehens durch die kantonalen Aufsichtsbehörden, wobei im Einzelnen auf deren Entscheide verwiesen werden kann, gibt es im Übrigen nichts zu untersuchen, so dass für das entsprechende Begehren unabhängig von weiteren Voraussetzungen kein Platz ist.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

Angesichts der konkreten Umstände werden keine Gerichtskosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus als obere Aufsichtsbehörde gemäss SchKG schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli