Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_441/2013 KI-generiert

Divorce Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_441/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal in a divorce proceeding where the appellant contested a decision made by the Cantonal Court that dismissed his appeal against a first-instance divorce ruling. The lower court noted deficiencies in the appellant's procedural submissions, including a lack of justification for contested aspects of the divorce, such as custody arrangements and support obligations. The Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated, leading to the conclusion that it would not proceed with the examination, and also denied the request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit. Consequently, costs were levied against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Divorce Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The lower court noted deficiencies in the appellant's procedural submissions, including a lack of justification for contested aspects of the divorce, such as custody arrangements and support obligations. The Federal Tribunal found the appeal insufficiently substantiated, leading to the conclusion that it would not proceed with the examination, and also denied the request for free legal assistance due to the appeal's lack of merit. Consequently, costs were levied against the appellant.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Scheidungsgrund Eherecht unentgeltliche Rechtspflege Unterhaltspflicht Einheit des Scheidungsurteils

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal was not admitted due to lack of sufficient substantiation.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to dismiss the request for free legal aid because of the lack of prospects of success of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_441/2013

Urteil vom 14. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________ ,

vertreten durch Rechtsanwalt Raetus Cattelan,

Beschwerdegegnerin,

C.________ und D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Paul von Moos.

Gegenstand

Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. April 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern (3. Abteilung).

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. April 2013 des Obergerichts des Kantons Luzern, das auf eine Berufung des Beschwerdeführers gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, aus dem Berufungsantrag gehe nicht hervor, ob sich der Beschwerdeführer auch der Scheidung widersetze, mangels Begründung wäre auf einen solchen Antrag ohnehin nichteinzutreten, hinsichtlich der Scheidungsfolgen lasse sich der Berufungsbegründung nicht entnehmen, inwiefern das Wohl der (durch einen Anwalt als Kindesvertreter vertretenen) Kinder durch das erstinstanzliche Urteil nicht gewahrt wäre, hinsichtlich des Sorge- und Besuchsrechts, der Unterhaltspflicht und des ehelichen Güterrechts fehle es wiederum an konkreten Anträgen, selbst wenn solche bestehen würden, wäre auch in diesem Punkt auf die Berufung mangels Begründung nicht einzutreten, so dass die behaupteten Verletzungen von Verfahrensrechten nicht zu überprüfen seien,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht konkret und in nachvollziehbarer Weise auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 25. April 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter Rechtsanwalt Paul von Moos und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann