Appeal Against Compulsory Institutionalization for Welfare Reasons (Lack of Justification)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding a preventive detention based on a decision made by a cantonal administrative court. This decision, issued in August 2007, confirmed the individual's continued hospitalization in a psychiatric clinic due to ongoing mental health issues, which necessitated their involuntary treatment to prevent them from posing a risk to themselves and others. The individual challenged this ruling, but the Federal Tribunal noted that their appeal did not sufficiently address the court's rationale or legal standards, leading to a dismissal of the complaint for lack of adequate justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Appeal Against Compulsory Institutionalization for Welfare Reasons (Lack of Justification): This decision, issued in August 2007, confirmed the individual's continued hospitalization in a psychiatric clinic due to ongoing mental health issues, which necessitated their involuntary treatment to prevent them from posing a risk to themselves and others. The individual challenged this ruling, but the Federal Tribunal noted that their appeal did not sufficiently address the court's rationale or legal standards, leading to a dismissal of the complaint for lack of adequate justification.
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KI-generiertCited to confirm that the simplified procedure applies in cases where no entry upon the appeal is made.
Used as the basis to refuse to enter upon the appeal due to insufficient substantiation.
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Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_441/2007/bnm
Urteil vom 23. August 2007
Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Fürsorgerische Freiheitsentziehung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil vom 10. August 2007 des Verwaltungsgerichts.
Der Präsident hat nach Einsicht
in die Beschwerde (nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG) gegen das Urteil vom 10. August 2007 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre am 30. Juli 2007 gestützt auf Art. 397a ZGB zum zweiten Mal notfallmässig angeordnete, bis zum 27. August 2007 befristete Einweisung in die Psychiatrische Klinik A.________ abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin - erwog, bei der Beschwerdeführerin bestehe nach wie vor ein ...., weshalb sie bis zur vollständigen Remission stationär behandelt werden müsse, weil sie bei sofortiger Entlassung mangels Krankheitseinsicht die .... Medikamente absetzen, sich auf Grund des ungenügenden Realitätsbezugs latent gefährden und eine erhebliche Belastung für ihre Umwelt darstellen würde, was eine baldige Rehospitalisation zur Folge hätte,
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht auf die entscheidenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2007
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: