Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_44/2025 KI-generiert

Plaintiff v Cantonal Court (Alleged Void Sale and Legal Aid Refusal)

Geschäftsnummer 5A_44/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Plaintiff v Cantonal Court (Alleged Void Sale and Legal Aid Refusal) The dispute concerns the refusal of legal aid to a plaintiff who, as the sole heir, sought the return of a property and over CHF 1 million in damages, arguing the original sale to the opposing party was void because the purchase agreement, executed by a caretaker on behalf of the deceased, was allegedly unsigned by the deceased and therefore invalid. The Cantonal Court upheld the lower court's finding that the lawsuit was without merit and dismissed the appeal. The Federal Supreme Court refused to hear the subsequent appeal because the appellant failed to submit a substantive, reformatory motion (requesting a remedy for the underlying dispute, not just the annulment of the appealed decision) and failed to adequately substantiate the appeal by addressing the Cantonal Court's reasoning regarding the futility of the main claim, specifically the valid execution of the publicly notarized purchase agreement by the caretaker. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal and rejected the request for legal aid on the basis that the appeal had no prospect of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 Bst, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 107 Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Plaintiff v Cantonal Court (Alleged Void Sale and Legal Aid Refusal): The Cantonal Court upheld the lower court's finding that the lawsuit was without merit and dismissed the appeal. The Federal Supreme Court refused to hear the subsequent appeal because the appellant failed to submit a substantive, reformatory motion (requesting a remedy for the underlying dispute, not just the annulment of the appealed decision) and failed to adequately substantiate the appeal by addressing the Cantonal Court's reasoning regarding the futility of the main claim, specifically the valid execution of the publicly notarized purchase agreement by the caretaker. Consequently, the Federal Supreme Court dismissed the appeal and rejected the request for legal aid on the basis that the appeal had no prospect of success.

Schlagwörter

KI-generiert
Unentgeltliche Rechtspflege (Herausgabe, Rückübertragung) unentgeltliche Rechtspflege Parteianhörung Nichtigkeit des Vertrages Feststellungsklage Zivilrechtsstreitigkeit Begründung in der Sache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal could not succeed.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Costs were imposed on the appellant as the appeal was not accepted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_44/2025

Urteil vom 21. Januar 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Josi,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Amtsgericht Solothurn-Lebern,

Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege (Herausgabe, Rückübertragung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 10. Dezember 2024 (ZKBES.2024.221).

Sachverhalt:

A. Mit gegen B.________ gerichteter und am 15. Juli 2024 verbesserter Klage verlangte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es sei ihr als Alleinerbin von C.________ die Liegenschaft D.________strasse xx in U.________ herauszugeben und Schadenersatz von über Fr. 1 Mio. für entgangene Mietzinsen zu entrichten; ferner verlangte sie die Feststellung der unrechtmässigen Enteignung, eine Entschädigung für sämtliche unrechtmässig erfolgten Änderungen an der Liegenschaft, die "Rückbeurkundung" des Kaufvertrags vom 23. September 1976 betreffend das Bassin etc.

B. Mit Verfügung vom 21. November 2024 wies das Amtsgericht Solothurn-Lebern das für das betreffende Klageverfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der klägerischen Standpunkte ab.

Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 wies das Obergericht des Kantons Solothurn die hiergegen erhobene Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.

C. Mit Eingabe vom 13. Januar 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Für das bundesgerichtliche Verfahren verlangt sie ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (

Art. 75 Abs. 1 BGG

), mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren betreffend Herausgabe bzw. Rückübertragung einer Liegenschaft verweigert wird. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG bewirken kann bzw. unabhängig von einem solchen anfechtbar ist (

BGE 135 III 127

E. 1.3;

138 IV 258

E. 1.1

;

143 I 344

E. 1.2). Der Rechtsweg folgt demjenigen in der Hauptsache (

BGE 137 III 380

E. 1.1) und die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach offen (

Art. 72 Abs. 1 und

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG

).

2. Die Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz sind reformatorisch (vgl.

Art. 107 Abs. 2 BGG

). Daher darf sich die beschwerdeführende Partei nicht darauf beschränken, die Aufhebung oder Kassation des angefochtenen Entscheides zu beantragen; vielmehr ist ein Antrag in der Sache zu stellen (

BGE 133 III 489

E. 3.1;

134 III 379

E. 1.3;

137 II 313

E. 1.3

;

147 I 89

E. 1.2.5).

Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf den Antrag, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und dem Verfahren sei die gesetzliche und rechtliche Folgegebung zu erteilen. Somit mangelt es an einem eigentlichen Begehren in der Sache und auf die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund nicht einzutreten. Ferner mangelt es aber auch an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (dazu E. 3).

3. Verfahrenshintergrund ist Folgendes: C.________ stand unter Beiratschaft nach aArt. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 17. Mai 2010 wurde die fragliche Liegenschaft an die im erstinstanzlichen Verfahren Beklagte verkauft, wobei der Beirat den Vertrag für die Erblasserin unterzeichnete, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde (KB 4), welche nach Prüfung des Geschäftes erfolgte (KB 11 und 12). Die Beschwerdeführerin hält den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag mangels Unterschrift der Erblasserin für nichtig und fordert deshalb die Rückübertragung der Liegenschaft auf sich als Erbin.

Das Obergericht hielt fest, dass sich die Beschwerdeführerin nicht mit den ausführlichen und zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichtes zur Aussichtslosigkeit des Klageverfahrens auseinandersetze und im Übrigen auch nicht zu sehen sei, inwiefern ein Rückübertragungsanspruch zufolge angeblicher Nichtigkeit des öffentlich beurkundeten Kaufvertrages bestehen könnte.

Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern sie im obergerichtlichen Verfahren hinreichende auf die erstinstanzliche Verfügung bezugnehmende Ausführungen gemacht hätte und der angefochtene Entscheid aus diesem Grund oder angesichts der dort erneut erfolgenden Ausführungen zur Aussichtslosigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens gegen Recht verstossen soll. Vielmehr bringt sie - nebst Polemik gegen die Vorinstanzen, welche nichts zur Sache tut - mit teils schwer verständlichen Ausführungen zum Ausdruck, dass der Beirat keinerlei Vertretungsbefugnisse gehabt habe. Damit wiederholt sie aber einzig ihren bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, ohne sich sachgerichtet mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinanderzusetzen.

4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels eines hinreichenden Rechtsbegehrens und mangels einer hinreichenden Begründung nicht einzutreten.

Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerde sodann von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.

5. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli