Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_439/2026 KI-generiert

Dismissal of debt collection appeal due to lack of substantiated reasoning under Federal Supreme Court Act.

Geschäftsnummer 5A_439/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the court costs, leaving the lower instance's cost assessment and procedural ruling in force. The case arose from debt collection proceedings where the appellant filed an email submission, which the cantonal supervisory authority deemed not filed pursuant to procedural rules and penalized with procedural costs for vexatiousness. Challenging this cost decision, the appellant failed to provide adequate argumentation in the federal appeal. The Supreme Court based its decision on Art. 42 Abs. 2 and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying the requirement for a substantiated legal challenge in summary dismissal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 ZPO, Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of debt collection appeal due to lack of substantiated reasoning under Federal Supreme Court Act: Mit einer per E-Mail eingereichten und mit "Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache" überschriebenen Eingabe vom 30. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weiter. Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 erachtete die Aufsichtsbehörde die Eingabe unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt und sie auferlegte dem Beschwerdeführer wegen offensichtlicher Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.

Schlagwörter

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Beschwerdeverfahren

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_439/2026

Urteil vom 8. Juni 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Amthausstrasse 15, 4143 Dornach.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren,

Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2026 (SCBES.2026.58).

Erwägungen:

1. Mit einer per E-Mail eingereichten und mit "Rechtsvorschlag - Beschwerde - Einsprache" überschriebenen Eingabe vom 30. April 2026 gelangte der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt Dorneck-Thierstein. Das Betreibungsamt leitete die Eingabe der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn weiter. Mit Beschluss vom 5. Mai 2026 erachtete die Aufsichtsbehörde die Eingabe unter Hinweis auf Art. 132 Abs. 1 ZPO als nicht erfolgt und sie auferlegte dem Beschwerdeführer wegen offensichtlicher Mutwilligkeit die Verfahrenskosten von Fr. 400.--.

Am 15. Mai 2026 hat der Beschwerdeführer gegen diesen Beschluss bei der Aufsichtsbehörde eine als "Einsprache, Rechtsvorschlag und Beschwerde" bezeichnete Eingabe eingereicht. Die Aufsichtsbehörde hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Die in der Eingabe angekündigte Kopie an das Bundesgericht ist nicht eingegangen.

2. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den Erwägungen der Aufsichtsbehörde auseinander. Stattdessen äussert er sich unter anderem zu nicht pfändbaren Einkünften und Doppelfunktionen von Richtern.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.

Lausanne, 8. Juni 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg