Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_439/2008 KI-generiert

Right to Counsel in Involuntary Commitment Appeals for Mentally Ill Persons

Geschäftsnummer 5A_439/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who was placed under involuntary psychiatric care for an indefinite period due to a diagnosis of paranoid schizophrenia. Following an appeal against the decision for hospitalization, the relevant administrative body not only rejected the appeal for release but also denied the individual's request for free legal representation. The individual challenged this denial, asserting that their mental condition hindered their ability to adequately represent themselves in the proceedings, which involved significant legal implications for their personal rights and well-being. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which examined the necessity of providing legal assistance in light of the individual's mental health challenges and the complexity of the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 397a ZGB, Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 lit. b BGG; Right to Counsel in Involuntary Commitment Appeals for Mentally Ill Persons: Following an appeal against the decision for hospitalization, the relevant administrative body not only rejected the appeal for release but also denied the individual's request for free legal representation. The individual challenged this denial, asserting that their mental condition hindered their ability to adequately represent themselves in the proceedings, which involved significant legal implications for their personal rights and well-being. The case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which examined the necessity of providing legal assistance in light of the individual's mental health challenges and the complexity of the proceedings.

Schlagwörter

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Unentgeltlicher Rechtsbeistand (fürsorgerische Freiheitsentziehung) Recht auf einen Verteidiger Freiheitsentzug paranoide Schizophrenie berechtigte Zweifel amtliche Rechtsverbeiständung konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The Tribunal quashed the cantonal decision for violating this article regarding the right to free legal aid when interests are seriously affected and the case presents legal/factual difficulties.

Art. 66 Abs. 4 BGG

Cited in the final orders to state that no costs are to be imposed on the Canton of Bern.

Art. 68 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders for ordering the Canton of Bern to compensate the appellant for the federal court proceedings.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to confirm that the decision regarding the refusal of free legal aid qualifies as an appealable interlocutory decision that can cause irreparable harm.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_439/2008/bnm

Urteil vom 8. September 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Bundesrichterinnen Escher, Hohl,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecherin Jacqueline Cappis,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand

Unentgeltlicher Rechtsbeistand (fürsorgerische Freiheitsentziehung),

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 23. Mai 2008.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung des Regierungstatthalteramtes Bern vom 9. Mai 2008 wurde X.________ in Abweisung des Entlassungsgesuchs vom 4. Mai 2008 und gestützt auf das ergänzende Gutachten vom 7. Mai 2008 wegen paranoider Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum F20.02, auf unbestimmte Zeit in den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (UPD) zurückbehalten.

B. Die Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen wies am 23. Mai 2008 den von X.________ gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs ab (Ziff. 1) und gab überdies dem Gesuch des Betroffenen um Beiordnung von Fürsprecherin Cappis als unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht statt (Ziff. 2).

C. Der Betroffene richtet sich gegen die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Rekursverfahren mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Juli 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt, Ziffer 2 des Urteils der kantonalen Rekurskommission aufzuheben und die Sache zur Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes und zur Festsetzung dessen angemessenen Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Die Rekurskommission schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Angefochten ist ein letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), mit dem die unentgeltliche Verbeiständung in einem Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung verweigert worden ist. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ; BGE 129 I 129 E. 1.1), dessen ungeachtet, ob er während des Hauptverfahrens, zusammen mit dessen Endentscheid oder nach diesem ergangen ist (Urteil 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).

1.2 Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Diese betrifft einen kantonalen Entscheid über die fürsorgerische Freiheitsentziehung ( Art. 397a ZGB ), gegen den die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Ist sie gegen die Hauptsache zulässig, kann sie auch gegen den vorgenannten Zwischenentscheid ergriffen werden. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann eine Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), zu dem laut der Begriffsbestimmung des BGG auch das Verfassungsrecht gehört. Gerügt werden kann ferner eine Verletzung des Völkerrechts ( Art. 95 lit. b BGG ).

2.

2.1 Die Rekurskommission begründete die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Rekursverhandlung seinen Standpunkt gegenüber der Rekurskommission sehr gut, verständlich, differenziert und eigenständig klar machen können und habe sich diesbezüglich als vollumfänglich urteils- und verhandlungsfähig präsentiert. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei für die Beurteilung der Notwendigkeit amtlicher Verbeiständung der Zustand des Betroffenen anlässlich der Rekursverhandlung massgebend. Das Verfahren sei in formeller Hinsicht einfach gestaltet. Schliesslich hätten sich keine schwierigen Rechtsfragen gestellt, sondern sei es einzig um die von Amtes wegen vorzunehmende Feststellung des Sachverhalts und um medizinische Belange gegangen.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt durch seine Rechtsvertreterin ausführen, er leide seit 2002 an einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie, episodisch mit stabilem Residuum. Laut Gutachten wirke sich der Konsum von Cannabis und Alkohol, welcher auch während des Klinikaufenthaltes nicht vollständig habe unterbunden werden können, negativ auf den Gesundheitszustand aus. Aus dem fachpsychiatrischen Gutachten ergebe sich weiter, dass die medikamentöse Behandlung im Urteilszeitpunkt noch nicht optimal gewesen sei und er trotz der pharmakologischen Therapie noch immer unter Krankheitsschüben leide. Die Fähigkeit, seinen Standpunkt im Verfahren wirksam zu verteidigen, erweise sich angesichts der Behandlung mit Psychopharmaka und Neuroleptika mehr als nur zweifelhaft. Ferner sei die Verbeiständung angesichts der sich stellenden Rechtsfragen geboten gewesen. Hinzuweisen sei schliesslich auf das krankheitsbedingte Misstrauen gegenüber Behörden. Mit der Weigerung, einen amtlichen Anwalt zu bestellen, habe die Rekurskommission Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.

2.3 In ihrer Vernehmlassung verweist die Rekurskommission im Wesentlichen auf ihre im angefochtenen Entscheid aufgeführten Argumente und insbesondere auf die von der Rechtsprechung geforderte Zurückhaltung bei der Bestellung amtlicher Rechtsbeistände.

3.

3.1 Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden ( BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Dass das entsprechende Verfahren von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, schliesst die unentgeltliche Verbeiständung nicht aus ( BGE 122 II 8 ; 125 V 32 E. 4b S. 36). Ein geistiges Gebrechen der betroffenen Person lässt indes für sich allein noch nicht auf deren Unfähigkeit schliessen, sich im Verfahren zurecht zu finden. In den Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung leiden die Betroffenen in der Regel an derartigen gesundheitlichen Störungen, wobei sich aber immer wieder zeigt, dass sie dennoch ihre Rechte im Zusammenhang mit der Anstaltseinweisung ausreichend wahrnehmen können (Spirig, Zürcher Kommentar, N. 63 zu Art. 397d ZGB ). In Fällen, wo das Verfahren besonders stark in die Rechtsstellung der betroffenen Person eingreift, muss die unentgeltliche Verbeiständung grundsätzlich geboten sein ( BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 397f Abs. 2 ZGB , wonach das Gericht dem Betroffenen "wenn nötig" einen Beistand zu bestellen hat. Auch wenn nach dem Gesagten eine rechtskundige Verbeiständung im Verfahren betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung nicht generell geboten ist, muss angesichts der Schwere des Eingriffs bei Grenz- und Zweifelsfällen eher zu Gunsten der betroffenen Person entschieden werden (5A_368/2007 vom 18. September 2007, E. 3).

3.2 Gestützt auf diese Grundsätze hat das Bundesgericht eine gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung erhobene Beschwerde gutgeheissen, weil die Schwere der geistigen Störung begründete Zweifel aufkommen liess, dass die Betroffene auf sich allein gestellt in der Lage gewesen wäre, ihre Rechte vor Gericht wahrzunehmen (Urteil 5P.393/2006 vom 8. November 2006, E. 2.3). Eine weitere Gutheissung erfolgte in einem ähnlich gelagerten Fall, wobei hier die Schwere der geistigen Störung auf die Unfähigkeit zur selbständigen Wahrung der Interessen vor Gericht schliessen liess (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007, E. 2). In einem weiteren Fall wurde Art. 29 Abs. 3 BV als verletzt betrachtet, weil einerseits die Schwierigkeit beim Abfassen einer formell korrekten Beschwerde nicht zu unterschätzen war und anderseits die wirksame Anfechtung auf Grund widersprüchlicher Grundlagen nicht einfach erschien (Urteil 5A_595/2007 vom 26. November 2007, E, 3.2; zu widersprüchlichen Gutachten: vgl. auch Urteil 5A_90/2008 vom 8. April 2008, E. 3). Gutgeheissen wurde schliesslich eine Beschwerde, weil sich der angefochtene Entscheid namentlich nicht zur Frage der Notwendigkeit der Verbeiständung äusserte (Urteil 5A_72/2007 vom 5. April 2007, E. 2.4).

3.3 Nach dem psychiatrischen Ergänzungsgutachten vom 7. Mai 2008 erfolgte im Jahre 2002 die erste Hospitalisation in der UPD mit der Diagnose einer akuten schizophrenformen psychischen Störung, mit Halluzinationen, Gedankenlesen und Gedankenausbreitung; eine weitere der insgesamt 15 bisherigen Einweisungen erfolgte wegen bedrohlichen Verhaltens des Beschwerdeführers gegennüber seiner Mutter, wobei sich psychopathologisch formale Denkstörungen mit Inkohärenz und Vorbeireden zeigten. Im Juni 2003 wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert.

Anlässlich der Einweisung vom Juli 2003 wies der Beschwerdeführer ein katatones Zustandsbild auf mit permanentem im-Kreis-Drehen und Ausrufen einzelner Worte. Zusammenfassend gelangt das Gutachten zum Schluss, der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden Schizophrenie mit stabilem Residualzustand. Die Krankheit zeichne sich durch inadäquate Affekte, mit Erregungszuständen und Misstrauen aus, wobei der Beschwerdeführer sich selbst und die Umgebung gefährde. Die beschriebenen Affekterregungen, welche oft mit Gereiztheit verbunden seien, entwickelten sich beim Beschwerdeführer in der Regel aus paranoider, feindseliger Verarbeitung der Umwelt mit dem Gefühl des Bedrohtseins und starker Angst.

Der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien einer affektvollen Paraphrenie. Überdies konsumiere er Cannabinoide, was sich auf den beschriebenen Gesundheitszustand negativ auswirke und auch während der jüngsten Einweisung nicht vollständig habe unterbunden werden können. Nach dem ärztlichen Bericht der Klinik vom 20. Mai 2008 verlief die Hospitalisation schwierig mit wiederkehrenden affektvollen Durchbrüchen. Die tatsächlichen Umstände im Zusammenhang mit der Krankheit des Beschwerdeführers lassen begründete Zweifel daran aufkommen, dass er - allein auf sich gestellt - in der Lage gewesen wäre, sich anlässlich der Verhandlung vor der Rekurskommission den Umständen entsprechend zu verteidigen bzw. seine Rechte wahrzunehmen.

Dass sich der Beschwerdeführer klar und verständlich äusserte, vermag diese Zweifel nicht auszuräumen, hatte er doch bereits für das Rekursverfahren eine Anwältin mit der Wahrung seiner Interessen betraut, welche Rekurs gegen die verweigerte Entlassung einlegte und den Beschwerdeführer überdies an die Verhandlung begleitete. Indem die Rekurskommission die unentgeltliche Verbeiständung allein mit der Begründung verweigerte, ein amtlicher Rechtsbeistand sei nicht erforderlich, hat sie Art. 29 Abs. 3 BV verletzt.

4. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen und Ziffer 2 des angefochtenen Urteils aufzuheben. Die Sache ist zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung und gegebenenfalls zur Ernennung des amtlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung seiner Entschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Dem Kanton Bern sind keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Hingegen hat er den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 BGG ).

6. Mit der Kosten- und Entschädigungsregelung wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen, vom 23. Mai 2008 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung und gegebenenfalls zur Ernennung des amtlichen Rechtsbeistands und zur Festsetzung seiner Entschädigung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsenziehungen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. September 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Raselli Zbinden