Company v. Supervisory Authority Regarding Enforcement of Pension Insurance Debt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a company received a bankruptcy threat from the Debt Enforcement Office of Basel-Landschaft, following a debt collection initiated by a pension fund foundation. The company attempted to challenge this threat through a submission labeled "objection," which the Basel-Landschaft Debt Enforcement and Bankruptcy Supervisory Authority treated as a complaint but did not admit. Subsequently, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the bankruptcy threat dismissed due to allegedly incorrect figures. However, the underlying payment order had already been legally validated, and the company argued against its connection to the pension fund and the charges imposed. The appeal focused broadly on whether the supervisory authority was correct in not admitting the objection.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company v. Supervisory Authority Regarding Enforcement of Pension Insurance Debt: The company attempted to challenge this threat through a submission labeled "objection," which the Basel-Landschaft Debt Enforcement and Bankruptcy Supervisory Authority treated as a complaint but did not admit. Subsequently, the company appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to have the bankruptcy threat dismissed due to allegedly incorrect figures. However, the underlying payment order had already been legally validated, and the company argued against its connection to the pension fund and the charges imposed. The appeal focused broadly on whether the supervisory authority was correct in not admitting the objection.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by non-entry into the merits under the simplified procedure due to insufficient substantiation.
The court imposed the court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_438/2023
Urteil vom 13. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
Gebrüder A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Basel-Landschaft,
Eichenweg 12, Postfach, 4410 Liestal.
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft vom 23. Mai 2023 (420 23 88).
Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 15. Februar 2023 drohte das Betreibungsamt Basel-Landschaft der Beschwerdeführerin in der von der Stiftung Auffangeinrichtung BVG eingeleiteten Betreibung Nr. xxx den Konkurs an.
Die hiergegen gerichtete "Einsprache" nahm die Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft als Beschwerde entgegen und trat darauf mit Entscheid vom 23. Mai 2023 nicht ein.
Mit als "Einsprache" bezeichneter Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe 8. Juni 2023) wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht mit dem Begehren: "Aufgrund der falschen Zahlen ist die Konkursandrohung der Auffangeinrichtung BVG abzulehnen."
Erwägungen:
1. Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Anfechtungsgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat ( BGE 135 II 38 E. 1.2; 139 II 233 E. 3.2). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. In der Beschwerde findet sich keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides und keine Darlegung, inwiefern der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gegen Recht verstossen soll. Die Beschwerdeführerin macht vielmehr geltend, sie sei gar nicht mehr bei der Pensionskasse angeschlossen; dennoch verursache die Auffangstiftung Verwaltungskosten, halte Gelder zurück und unterlasse es, transparente Abrechnungen auszustellen. Sie will damit offensichtlich die in Betreibung gestellte Forderung in Frage stellen. Das Betreibungsamt könnte diese indes nicht materiell prüfen und die Konkursandrohung beruht auf einem rechtskräftigen Zahlungsbefehl; entsprechend ist eine Thematisierung der in Betreibung gesetzten Forderung - abgesehen davon, dass der vorliegend mögliche Anfechtungsgegenstand ohnehin auf die Eintretensfrage im vorinstanzlichen Verfahren beschränkt ist - auch im Beschwerdeverfahren nicht möglich.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Basel-Landschaft und der Aufsichtsbehörde Schuldbetreibung und Konkurs Basel-Landschaft mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli