Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_438/2016 KI-generiert

Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 5A_438/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an appeal against a decision regarding the compulsory placement of an individual in a psychiatric clinic, ordered based on a psychiatric assessment indicating the need for inpatient treatment due to potential risks to themselves and others if released. The appeal was directed towards a prior ruling made by an administrative court, which had dismissed the individual's complaint regarding their six-week stay in the facility. The appeal to the Federal Tribunal was ultimately rejected due to insufficient justification pertaining to the legality or constitutionality of the previous decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 426 Abs. 1 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Appeal Against Compulsory Psychiatric Placement Dismissed for Insufficient Justification: The appeal was directed towards a prior ruling made by an administrative court, which had dismissed the individual's complaint regarding their six-week stay in the facility. The appeal to the Federal Tribunal was ultimately rejected due to insufficient justification pertaining to the legality or constitutionality of the previous decision.

Schlagwörter

KI-generiert
medizinische Zwangsbehandlung Anstaltsaufenthalt psychiatrische Störungen begründeter Entscheid Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

Declares that the simplified procedure pursuant to this article applies.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to dismiss the appeal because it lacked the requisite grounds/reasoning.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_438/2016

Urteil vom 10. Juni 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) U.________.

Gegenstand

Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Mai 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Mai 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine am 6. Mai 2016 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete fürsorgerische Unterbringung für längstens sechs Wochen in der Psychiatrischen Klinik Solothurn abgewiesen hat,

in Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht erwog, der gemäss dem ärztlichen Gutachten an einer... leidende Beschwerdeführer bedürfe der stationären Behandlung, weil er bei sofortiger Entlassung die... Medikamente absetzen und in seinem... andere gefährden würde,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. Mai 2016 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juni 2016

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann