Capacity to Appeal in Divorce Case by Legally Incapacitated Person
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a divorce proceeding in which the appellant, who was placed under comprehensive guardianship due to mental incapacity, attempted to appeal a decision made by the cantonal court regarding the dissolution of marriage. The court ruled that the appellant was not capable of taking legal action as her guardian had not consented to the appeal. The higher court subsequently deemed the appeal inadmissible, citing the lack of necessary legal capacity and the absence of personal claims beyond financial interests related to the divorce. The supreme court found the appeal was inadequately justified and therefore did not proceed with it, leading to the conclusion that no court fees would be charged.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 369 aZGB, Art. 19c Abs. 1 ZGB, Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Capacity to Appeal in Divorce Case by Legally Incapacitated Person: The court ruled that the appellant was not capable of taking legal action as her guardian had not consented to the appeal. The higher court subsequently deemed the appeal inadmissible, citing the lack of necessary legal capacity and the absence of personal claims beyond financial interests related to the divorce. The supreme court found the appeal was inadequately justified and therefore did not proceed with it, leading to the conclusion that no court fees would be charged.
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KI-generiertApplied to declare that the simplified procedure is applicable.
The appeal was not considered because it was deemed inadmissible or lacked sufficient substantiation.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_438/2013
Urteil vom 9. Juli 2013
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ehescheidung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 6. Juni 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der (im kantonalen Verfahren anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil nicht eingetreten ist,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die (im Jahr 2011 nach Art. 369 aZGB entmündigte) Beschwerdeführerin stehe unter umfassender Beistandschaft nach neuem Recht und sei daher nicht handlungsfähig ( Art. 17 und 398 Abs. 3 ZGB ) und auch nicht prozessfähig, auf die von der Beschwerdeführerin persönlich erklärte Berufung sei deshalb nicht einzutreten, zumal deren Beiständin der Berufung weder zugestimmt noch diese genehmigt habe ( Art. 19 und 19a Abs. 1 ZGB ) und die Beschwerdeführerin ausschliesslich vermögensrechtliche Ansprüche (Unterhaltsbeiträge, güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss erstinstanzlich genehmigter Scheidungskonvention) und keine höchstpersönlichen Rechte ( Art. 19c Abs. 1 ZGB , Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO ) geltend mache,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin das erstinstanzliche Scheidungsurteil anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 6. Juni 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten erhoben werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Juli 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann