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5A_437/2026 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against the rejection of judicial recusal based on prior involvement in debt collection supervisory proceedings.

Geschäftsnummer 5A_437/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and declined to enter into the matter regarding a request for judicial recusal of several high court judges in debt collection supervisory proceedings. The appellant had challenged the judges alleging prior involvement and pre-judgment stemming from previous decisions concerning the same complex of debt collection actions. The Supreme Court applied the formal requirements of the Federal Supreme Court Act, specifically Articles 42 Abs. 2 and 106 Abs. 2, ruling that the appellant failed to sufficiently address the lower court's reasoning and merely substituted his own view of the facts without demonstrating a violation of constitutional guarantees such as Article 30 Abs. 1 BV. Consequently, the appeal was dismissed under the simplified procedure of Article 108 Abs. 1 lit. b BGG, leaving the lower court's refusal to recuse the judges fully intact, and the appellant was ordered to bear the legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 9 BV; Inadmissibility of appeal against the rejection of judicial recusal based on prior involvement in debt collection supervisory proceedings: Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_437/2026

Urteil vom 21. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Thomas Zbinden, Oberrichter,

Obergericht des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

2. Nicolas Wuillemin, Oberrichter,

Obergericht des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

3. Anastasia Falkner, Oberrichterin,

Obergericht des Kantons Bern,

Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Berner Jura-Seeland, Dienststelle Seeland, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg.

Gegenstand

Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 4. Mai 2026 (ABS 26 221,

ABS 26 222).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer führt zwei Beschwerdeverfahren beim Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (Verfahren ABS 26 169 und ABS 26 170). Mit Gesuchen vom 21. April 2026 lehnte er Oberrichter Zbinden, Oberrichter Wuillemin und Oberrichterin Falkner in den beiden Beschwerdeverfahren ab (Ablehnungsverfahren ABS 26 221 und ABS 26 222). Mit Entscheid vom 4. Mai 2026 vereinigte das Obergericht die beiden Ablehnungsverfahren und wies die Ablehnungsgesuche ab.

Dagegen hat der Beschwerdeführer am 18. Mai 2026 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.

2. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG).

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Für Verfassungsrügen gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).

4. Vor Obergericht hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Abgelehnten hätten an früheren Verfahren mitgewirkt, die den gleichen Sachverhaltskomplex beträfen. Das Obergericht hat erwogen, die laufenden Verfahren beträfen zwar dieselben Pfändungsgruppen wie die früheren Verfahren, aber nicht die gleichen Anfechtungsobjekte. Entscheide über verschiedene Betreibungshandlungen derselben Pfändungsgruppe begründeten keine Vorbefassung. Der Beschwerdeführer führe nicht im Detail aus, inwiefern das bisherige Wirken die Entscheide in den laufenden Verfahren präjudizieren würde. Soweit er ausserdem die Neubeurteilung eines der früheren Verfahren beantrage (ABS 25 520; dazu Urteil 5A_95/2026 vom 13. Februar 2026), gehe es zwar um dieselbe Sache, doch sei der Antrag unzulässig.

5. Der Beschwerdeführer rügt Verletzungen von Art. 30 Abs. 1 und Art. 9 BV. Mit den Erwägungen des Obergerichts setzt er sich nicht auseinander. Stattdessen wirft er den Abgelehnten vor, im Entscheid ABS 25 520 die Vernehmlassung des Betreibungsamtes als zutreffend bezeichnet zu haben. Damit hätten sie die Tatsachenbehauptungen des Betreibungsamtes zu Fragen übernommen, die Gegenstand der neuen Verfahren seien. Es gehe damit um mehr als eine einfache vorangegangene Mitwirkung.

Soweit der Beschwerdeführer den Inhalt der damaligen Vernehmlassung schildert und darlegt, inwiefern sie falsch sein soll, stellt er bloss den Sachverhalt aus seiner Sicht dar, und versucht zudem, auf das Verfahren ABS 25 520 zurückzukommen. Ebenso unbelegt bleibt die Behauptung, dass in den laufenden Verfahren dieselben Fragen nochmals eine Rolle spielen. Schliesslich übersieht er, dass in den laufenden Verfahren gegebenenfalls neue Stellungnahmen des Betreibungsamtes einzuholen sein werden.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt.

Lausanne, 21. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Zingg