Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Reasoning and Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Reasoning and Pay Cost Advance The Swiss Federal Supreme Court dismissed an appeal concerning the non-admission of a claim for the return of real estate, because the appellant failed to pay the required cost advance and subsequently did not adequately address the lower court's decision in her appeal submissions. The Cantonal High Court had denied admission to the appellant's appeal, finding that she did not address the reasoning of the first instance court's non-admission decision (due to the lack of cost advance payment), and had also dismissed her request for legal aid due to the lack of prospects for success; the Federal Supreme Court affirmed this outcome, holding that the appeal lacked the necessary specific legal arguments to demonstrate why the lower court's refusal to admit the appeal was legally flawed, and consequently denied legal aid, imposing the court costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court Reasoning and Pay Cost Advance: The Cantonal High Court had denied admission to the appellant's appeal, finding that she did not address the reasoning of the first instance court's non-admission decision (due to the lack of cost advance payment), and had also dismissed her request for legal aid due to the lack of prospects for success; the Federal Supreme Court affirmed this outcome, holding that the appeal lacked the necessary specific legal arguments to demonstrate why the lower court's refusal to admit the appeal was legally flawed, and consequently denied legal aid, imposing the court costs on the appellant.
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible under the simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.
The request for legal aid was rejected because the appeal could not succeed in substance.
Court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_437/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Herausgabe einer Liegenschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. Mai 2025 (ZKBER.2025.33).
Sachverhalt:
Für die Vorgeschichte kann auf das im Zusammenhang mit der Frage der unentgeltlichen Rechtspflege für die vorliegende Streitsache ergangene Urteil 5A_44/2025 vom 21. Januar 2025 (Sachverhalt und Erwägung 3) verwiesen werden.
Nachdem die Beschwerdeführerin in der Folge den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Richteramt Solothurn-Lebern mit Entscheid vom 31. März 2025 auf deren Klage nicht ein.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 5. Mai 2025 ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Erfolgsaussichten der Berufung ab.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 4. Juni 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Ferner stellt sie Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Herausgabe bzw. Rückübertragung einer Liegenschaft. Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig (
Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. b,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
2. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (
BGE 140 III 115
E. 2;
142 III 364
E. 2.4).
Es ist sodann zu beachten, dass die Vorinstanz auf die Berufung im Wesentlichen nicht eingetreten ist und sich der mögliche Anfechtungsgegenstand hier auf die Frage beschränkt, ob sie zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (
BGE 135 II 38
E. 1.2;
139 II 233
E. 3.2). Dies ist unter konkreter Bezugnahme auf die Nichteintretenserwägungen darzulegen.
3. Insgesamt gebricht es an der nötigen Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides:
Das Obergericht hielt fest, die Beschwerdeführerin äussere sich mit keinem Wort zu den Erwägungen des erstinstanzlichen Nichteintretensentscheides vom 31. März 2025, weshalb insofern auf die Berufung nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern sie im Berufungsverfahren hinreichend dargelegt hätte, dass der aufgrund ausgebliebener Leistung des Kostenvorschusses erfolgte erstinstanzliche Nichteintretensentscheid rechtsfehlerhaft erfolgt und das Obergericht deshalb zu Unrecht nicht auf die Berufung eingetreten wäre.
In Bezug auf den ebenfalls monierten erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 27. Februar 2025 betreffend die Neubeurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege erwog das Obergericht, die Beschwerdeführerin habe nicht rechtzeitig Beschwerde erhoben und sie könne dies nicht mehr mit der Berufung gegen den Nichteintretensentscheid in der Sache nachholen. Diesbezüglich zeigt die Beschwerdeführerin ebenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise eine Rechtsverletzung auf.
Die Beschwerde scheint sich, soweit die Ausführungen nachvollziehbar sind, schliesslich auch auf die verweigerte unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu beziehen. Auch in dieser Hinsicht fehlt es jedoch an einer sachgerichteten Darlegung, inwiefern der Berufung in der Art, wie sie eingereicht wurde, hätte Erfolg beschieden sein können.
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Mit dem sofortigen Urteil wird das Gesuch um (superprovisorische) aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Ohnehin wäre die aufschiebende Wirkung nur bei positiven Anordnungen zielführend.
6. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (
Art. 64 Abs. 1 BGG
) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
7. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli