Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_437/2023 KI-generiert

Federal Court Refuses Appeal on Mandatory Legal Representation in Matrimonial Proceedings

Geschäftsnummer 5A_437/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a legal dispute between a woman and her husband in an Eheschutzverfahren (marital protection proceedings) initiated by the Regional Court of Emmental-Oberaargau. The woman, who failed to appoint legal representation as instructed, was assigned an attorney by the court under Article 69 paragraph 1 of the Swiss Civil Procedure Code. She challenged this decision, but her appeal was dismissed by the Bernese Obergericht (Court of Appeal) on May 16, 2023. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the ongoing legal proceedings which she claims are abusive and serve to silence her as a whistleblower, alleging they were orchestrated by her husband to harm her and their children.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Refuses Appeal on Mandatory Legal Representation in Matrimonial Proceedings: The woman, who failed to appoint legal representation as instructed, was assigned an attorney by the court under Article 69 paragraph 1 of the Swiss Civil Procedure Code. She challenged this decision, but her appeal was dismissed by the Bernese Obergericht (Court of Appeal) on May 16, 2023. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the ongoing legal proceedings which she claims are abusive and serve to silence her as a whistleblower, alleging they were orchestrated by her husband to harm her and their children.

Schlagwörter

KI-generiert
Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang Parteianhörung unentgeltliche Rechtsverbeiständung Einspruch gegen die Eheschliessung Gesetzlicher Schutz Kindesschutzverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the collection of court fees given the specific circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_437/2023

Urteil vom 13. Juni 2023

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Herrmann, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,

Gegenpartei im erstinstanzlichen Hauptverfahren.

Gegenstand

Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Mai 2023 (ZK 23 112).

Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stehen sich vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau in einem von diesem eingeleiteten Eheschutzverfahren gegenüber. Nachdem sie der Aufforderung, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, nicht nachgekommen war, setzte das Regionalgericht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 17. März 2023 Rechtsanwältin C.________ als ihre Vertretung ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).

2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und sie setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr verfolgt sie ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehende Anliegen, indem sie einen sofortigen Stopp der rechtsmissbräuchlichen Verfahren verlangt, die nur darauf zielen würden, sie als Whistleblowerin zum Schweigen zu bringen und im Rahmen der seitens des verleumderischen, gewalttätigen und dysfunktionalen Ehemannes induzierten Kindesentfremdung ihr und den Kindern zu schaden, was eine schwerwiegende Verletzung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und eine Gefährdung des Kindeswohles bedeute.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juni 2023

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli