Federal Court Refuses Appeal on Mandatory Legal Representation in Matrimonial Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute between a woman and her husband in an Eheschutzverfahren (marital protection proceedings) initiated by the Regional Court of Emmental-Oberaargau. The woman, who failed to appoint legal representation as instructed, was assigned an attorney by the court under Article 69 paragraph 1 of the Swiss Civil Procedure Code. She challenged this decision, but her appeal was dismissed by the Bernese Obergericht (Court of Appeal) on May 16, 2023. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the ongoing legal proceedings which she claims are abusive and serve to silence her as a whistleblower, alleging they were orchestrated by her husband to harm her and their children.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 69 Abs. 1 ZPO, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Refuses Appeal on Mandatory Legal Representation in Matrimonial Proceedings: The woman, who failed to appoint legal representation as instructed, was assigned an attorney by the court under Article 69 paragraph 1 of the Swiss Civil Procedure Code. She challenged this decision, but her appeal was dismissed by the Bernese Obergericht (Court of Appeal) on May 16, 2023. Subsequently, she appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing against the ongoing legal proceedings which she claims are abusive and serve to silence her as a whistleblower, alleging they were orchestrated by her husband to harm her and their children.
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KI-generiertThe appeal was dismissed by simplified procedure because it was obviously not sufficiently reasoned.
The court decided to waive the collection of court fees given the specific circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_437/2023
Urteil vom 13. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger,
Gegenpartei im erstinstanzlichen Hauptverfahren.
Gegenstand
Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO ,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 16. Mai 2023 (ZK 23 112).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann stehen sich vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau in einem von diesem eingeleiteten Eheschutzverfahren gegenüber. Nachdem sie der Aufforderung, eine Rechtsvertretung zu mandatieren, nicht nachgekommen war, setzte das Regionalgericht gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO mit Verfügung vom 17. März 2023 Rechtsanwältin C.________ als ihre Vertretung ein. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 16. Mai 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Zwischenentscheid, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind ( BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3). Sodann hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
2. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den besonderen Anfechtungsvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG und sie setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinander. Vielmehr verfolgt sie ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehende Anliegen, indem sie einen sofortigen Stopp der rechtsmissbräuchlichen Verfahren verlangt, die nur darauf zielen würden, sie als Whistleblowerin zum Schweigen zu bringen und im Rahmen der seitens des verleumderischen, gewalttätigen und dysfunktionalen Ehemannes induzierten Kindesentfremdung ihr und den Kindern zu schaden, was eine schwerwiegende Verletzung der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und eine Gefährdung des Kindeswohles bedeute.
3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________ und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 13. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Möckli