Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_437/2007 KI-generiert

Involuntary Psychiatric Treatment Medication Challenge Procedural Deficiency

Geschäftsnummer 5A_437/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court regarding their involuntary medical treatment in a psychiatric facility. The individual, who has a history of hospitalization due to a severe mental condition, contested the necessity and legality of the prescribed medication, claiming that the side effects were improperly attributed to the treatment. The Cantonal Court had upheld the treatment based on medical reports indicating that the individual required continued care to avoid severe deterioration. The individual challenged this decision, but the higher court found the complaint lacked sufficient legal reasoning, particularly failing to adequately address the court's findings on their need for treatment and the alleged side effects. Consequently, the complaint was not accepted for further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 397a ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 55 Abs. 1 lit. c OG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; Involuntary Psychiatric Treatment Medication Challenge Procedural Deficiency: The individual, who has a history of hospitalization due to a severe mental condition, contested the necessity and legality of the prescribed medication, claiming that the side effects were improperly attributed to the treatment. The Cantonal Court had upheld the treatment based on medical reports indicating that the individual required continued care to avoid severe deterioration. The individual challenged this decision, but the higher court found the complaint lacked sufficient legal reasoning, particularly failing to adequately address the court's findings on their need for treatment and the alleged side effects. Consequently, the complaint was not accepted for further consideration.

Schlagwörter

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psychiatrische Behandlung Prozessvoraussetzung medizinische Notwendigkeit ärztlicher Bericht ungenügendes psychiatrisches Gutachten Willensmangel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule on the inadmissibility of the appeal due to insufficient reasoning.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_437/2007/bnm

Urteil vom 13. August 2007

Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Raselli, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,

Postfach 568, 8201 Schaffhausen.

Gegenstand

Medikamentöse Behandlung im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 31. Mai 2007 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Der Präsident hat nach Einsicht

in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen den Entscheid Nr. 60/2007/31 vom 31. Mai 2007 des Schaffhauser Obergerichts, das eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde der (am 14. Mai 2007 in Anwendung von Art. 397a ZGB in das Psychiatriezentrum A.________ eingewiesenen) Beschwerdeführerin gegen die (gemäss Art. 30e des Schaffhauser Gesundheitsgesetzes gegen ihren Willen angeordnete) Behandlung mit yyy und zzz ebenso abgewiesen hat wie ihr Ausstandsbegehren gegen den Gerichtsexperten,

in Erwägung,

dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte und nach Anhörung der Beschwerdeführerin an der Verhandlung - erwog, die an einer ... Grunderkrankung mit ... leidende, in den letzten 5 Jahren bereits 4 Mal hospitalisierte Beschwerdeführerin befinde sich nach wie vor in einem ... Zustand und bedürfe weiterhin der medikamentösen Behandlung, weil sonst die durch den fehlenden Realitätsbezug verursachte ... erheblich wäre,

dass das Obergericht weiter erwog, die von der Beschwerdeführerin behaupteten Nebenwirkungen könnten nicht der medikamentösen Behandlung zugeordnet werden, die verabreichte Dosis von yyy erweise sich eher als knapp und sei jedenfalls nicht unverhältnismässig,

dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG : Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG : Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.),

dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht zwar ihre Behandlungsbedürftigkeit bestreitet und sich über ... beklagt,

dass sie sich jedoch nicht mit den entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzt,

dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der angefochtene Entscheid des Obergerichts vom 31. Mai 2007 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass sie insbesondere nicht darlegt, weshalb die von ihr bestrittenen Sachverhaltsfeststellungen des Obergerichts (über ihre Behandlungsbedürftigkeit und über den fehlenden Kausalzusammenhang zwischen ihren Beschwerden und den Medikamenten) offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.4.2 zu Art. 92 Entwurf, S. 4338) sind, weshalb auch das Bundesgericht vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt auszugehen hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ),

dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass keine Gerichtsgebühr erhoben wird,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2007

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: