Supreme Court Dismisses Appeal in Provisional Marital Protection Measures Due to Lack of Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSupreme Court Dismisses Appeal in Provisional Marital Protection Measures Due to Lack of Substantiation The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal decision concerning provisional marital protection measures, specifically regarding child and spousal support payments, because the appeal lacked the required substantiation under the strict pleading principle applicable to such measures. The appellant, who was appealing support obligations set during marriage protection proceedings, failed to clearly and specifically argue any constitutional rights violations, relying instead on generalized and appellatory criticisms, such as alleging the opposing party could earn a significant income in the escort sector, which were deemed insufficient to meet the strict procedural requirements for constitutional complaints. Consequently, the court elected not to rule on the appeal's admissibility due to a signature defect, rejected the merits of the appeal for lack of sufficient reasoning, denied the request for free legal aid on the grounds the appeal had no chance of success, and charged the appellant with the court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 5 BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Supreme Court Dismisses Appeal in Provisional Marital Protection Measures Due to Lack of Substantiation: The appellant, who was appealing support obligations set during marriage protection proceedings, failed to clearly and specifically argue any constitutional rights violations, relying instead on generalized and appellatory criticisms, such as alleging the opposing party could earn a significant income in the escort sector, which were deemed insufficient to meet the strict procedural requirements for constitutional complaints. Consequently, the court elected not to rule on the appeal's admissibility due to a signature defect, rejected the merits of the appeal for lack of sufficient reasoning, denied the request for free legal aid on the grounds the appeal had no chance of success, and charged the appellant with the court costs.
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KI-generiertThe Tribunal decided not to enter into the appeal because it was obviously insufficiently substantiated, applying the simplified procedure.
The request for legal aid was dismissed because the appeal had no prospect of success from the outset.
The court costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_436/2025
Urteil vom 10. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Lind,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Eheschutz,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 14. April 2025 (ZSU.2024.272, ZSU.2025.35).
Sachverhalt:
A. A.________ (Beschwerdeführer) und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2018) und D.________ (geb. 2021). Am 4. August 2022 reichten sie beim Bezirksgericht Laufenburg ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein und am Termin vom 13. Dezember 2022 schlossen sie eine Teilvereinbarung betreffend alternierende Obhut und Kindesunterhalt. Das Scheidungsverfahren wurde mit Entscheid vom 19. Dezember 2022 als durch Klagerückzug erledigt abgeschrieben. Im weiteren Verlauf ergingen verschiedene (superprovisorische) Verfügungen.
B. Mit Eheschutzentscheid vom 31. Oktober 2024 stellte das Bezirksgericht die Kinder unter die Obhut der Mutter, unter Regelung des Besuchs- und Ferienrechts des Beschwerdeführers und dessen Verpflichtung zu Unterhaltsbeiträgen an die Kinder von je Fr. 1'440.-- für August und September 2022, von Fr. 3'060.-- für Oktober 2022, von Fr. 2'390.-- für November 2022 bis Oktober 2023 und von Fr. 3'060.-- für November 2023 bis Dezember 2024 sowie ab Januar 2025 von Fr. 3'435.-- für C.________ und von Fr. 3'455.-- für D.________. Sodann verpflichtete es ihn zu ehelichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 1'915.-- für August und September 2022, von Fr. 1'950.-- für Oktober 2022 bis Oktober 2023, von Fr. 1'935.-- für November 2023 bis Dezember 2024 und von Fr. 1'740.-- ab Januar 2025.
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. April 2025 ab.
C. Am 5. Juni 2025 ging beim Bundesgericht eine vom 13. Mai 2025 datierende, am 28. Mai 2025 der Post übergegebene und mit "Berufungsantwort" betitelte Eingabe ein. In einem Begleitschreiben hält der Anwalt des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren fest, er reiche die (auch von ihm als "Berufungsantwort" bezeichnete) Eingabe namens und auftrags des im Ausland weilenden Beschwerdeführers ein, ohne diesen zu vertreten. In der Eingabe werden die Begehren gestellt, in entsprechender Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei der Beschwerdeführer zu verpflichten, ab August 2022 pro Kind einen Barunterhalt von je Fr. 1'440.-- zu bezahlen, und es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde ist auf einem angehefteten Zusatzblatt vom Anwalt des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren, nicht aber vom Beschwerdeführer selbst unterzeichnet. Indem der Anwalt explizit erklärt, den Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zu vertreten, bedürfte es einer Unterschrift durch den Beschwerdeführer persönlich (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). Eine auf
Art. 42 Abs. 5 BGG
gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels erübrigt sich aber insofern, als auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (dazu E. 4).
2. Angefochten ist die Unterhaltsregelung im Zusammenhang mit einem kantonal letztinstanzlichen Eheschutzentscheid mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert. Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (
Art. 72 Abs. 1,
Art. 74 Abs. 1 lit. b,
Art. 75 Abs. 1 und
Art. 90 BGG
).
3. Allerdings ist zu beachten, dass es sich bei Eheschutzsachen um vorsorgliche Massnahmen im Sinn von
Art. 98 BGG
handelt (
BGE 133 III 393
E. 5.1;
147 III 81
E. 1.3), so dass nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte möglich ist. Es gilt deshalb das strenge Rügeprinzip im Sinn von
Art. 106 Abs. 2 BGG
. Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
149 III 81
E. 1.3).
4. Die Ausführungen in der Beschwerde bleiben durchwegs appellatorisch. An verschiedenen Stellen werden die Begriffe "rechtliches Gehör" oder "willkürlich" eingestreut (im Zusammenhang mit den Behauptungen: die Beschwerdegegnerin könnte im Escort-Bereich ein Monatseinkommen von mindestens Fr. 40'000.-- verdienen; sie habe nach der Geburt so schnell wie möglich wieder arbeiten wollen und sie habe das Kunden seiner Firma gegenüber auch geäussert; der Vertrag als Freelancer sei aufgelöst worden; im Zusammenhang mit dem Gewinnrückgang erfolge quasi eine Beweislastumkehr und die Beschwerdegegnerin setze sich nicht mit den offengelegten Zahlen der Jahresrechnungen auseinander; eine Rufschädigung im Zusammenhang mit den Sommerferien 2024 sei belegt). Allein aus der Verwendung solcher Begriffe ergeben sich allerdings keine Verfassungsrügen. Das Obergericht hat sich detailliert zum Tatsachenfundament und auch ausführlich in rechtlicher Hinsicht geäussert; es wäre substanziiert darzulegen, inwiefern eine Sachverhaltsfeststellung oder eine Erwägung im angefochtenen Entscheid willkürlich oder inwiefern konkret das rechtliche Gehör verletzt sein soll, indem etwa rechtskonform gestellte Beweisanträge ohne entsprechende antizipierte Beweiswürdigung nicht abgenommen oder aktenkundige Tatsachen in unhaltbarer Weise gewürdigt worden wären. Eine solche Darlegung ist nicht auszumachen.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
6. Wie die vorstehenden Erwägungen ausserdem zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (
Art. 64 Abs. 1 BGG
) und das entsprechende Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren bereits aus diesem Grund abzuweisen ist.
7. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli