Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_436/2017 KI-generiert

Child Custody and Maintenance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Substantiation

Geschäftsnummer 5A_436/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a couple married in Turkey in 2003 faced a legal dispute following the wife's decision to leave their shared residence with their son on January 18, 2016, and file for marriage protection. The Regional Court granted custody of the child to the mother in November 2016. Subsequently, in May 2017, the Cantonal Court upheld this custody decision but modified the child support payments. The aggrieved husband filed a complaint against this ruling in June 2017, challenging the validity of the opposing lawyer's submission regarding the timeliness of their response. However, his appeal was rejected due to insufficient constitutional arguments and the confirmation that the response was indeed submitted on time.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Child Custody and Maintenance Appeal Inadmissible Due to Insufficient Constitutional Substantiation: The Regional Court granted custody of the child to the mother in November 2016. Subsequently, in May 2017, the Cantonal Court upheld this custody decision but modified the child support payments. The aggrieved husband filed a complaint against this ruling in June 2017, challenging the validity of the opposing lawyer's submission regarding the timeliness of their response. However, his appeal was rejected due to insufficient constitutional arguments and the confirmation that the response was indeed submitted on time.

Schlagwörter

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Eheschutz vorsorgliche Zuteilung der Obhut Kinderalimenten Kindeswohlgefährdung Gegenanwalt ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Klageschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal in the simplified procedure because the appeal was obviously insufficiently reasoned.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be collected.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_436/2017

Urteil vom 22. Juni 2017

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

vertreten durch Fürsprecherin Ursula Zimmermann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Eheschutz,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 10. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.________ und B.________ heirateten 2003 in der Türkei.

Am 18. Januar 2016 verliess die Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn die eheliche Wohnung und stellte ein Eheschutzgesuch. Im Eheschutzentscheid vom 8. November 2016 stellte das Regionalgericht U.________ den Sohn unter die Obhut der Mutter.

Mit Entscheid vom 10. Mai 2017 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern die Obhutsregelung, modifizierte aber die Unterhaltsbeiträge.

Gegen diesen Entscheid wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Juni 2017.

Erwägungen:

1. Anfechtungsobjekt bildet ein kantonal letztinstanzlicher Eheschutzentscheid; die Beschwerde in Zivilsachen steht grundsätzlich offen ( Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG ).

Eheschutzentscheide sind vorsorgliche Massnahmen im Sinn von Art. 98 BGG ( BGE 133 III 393 E. 5.1 und 5.2 S. 396 f.), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt das strenge Rügeprinzip ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Das bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

2. Die Eingabe beschränkt sich auf das appellatorische Vorbringen, die Berufungsantwort/Stellungnahme der Gegenanwältin vom 31. Januar 2017 sei nicht gültig; er verlange Beweis, ob es rechtzeitig geschrieben worden sei.

Weil der Beschwerdeführer keine Verfassungsrügen erhebt, kann auf die Beschwerde nach dem in E. 1 Gesagten nicht eingetreten werden.

Ohnehin könnte er mit seinem Anliegen aber selbst dann nicht durchdringen, wenn er topisch begründete Verfassungsrügen erhoben hätte: Gemäss dem Auszug aus Track & Trace (Sendungsnummer 98.34.108695.10255313) nahm die Gegenanwältin die obergerichtliche Verfügung vom 17. Januar 2017, mit welcher ihr eine 10-tägige Frist für die Berufungsantwort und die Stellungnahme zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege angesetzt worden war, am 24. Januar 2017 in Empfang. Mit der am 31. Januar 2017 erfolgten Eingabe war die Frist somit gewahrt.

3. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Angesichts der konkreten Umstände werden keine Kosten erhoben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2017

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli