Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_436/2009 KI-generiert

Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 5A_436/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a corporation filed a complaint regarding a provisional legal order. The court had previously instructed the corporation to pay a court cost advance of 3,000 CHF within a strict ten-day deadline, which the corporation failed to meet. After submitting a second request for a waiver of this advance, which was denied due to a lack of exceptional circumstances justifying the request, the corporation did not fulfill its obligation within the allotted time. Consequently, the court decided not to consider the complaint and imposed court costs on the corporation.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Refusal to Hear Appeal Due to Non-Payment of Cost Advance: The court had previously instructed the corporation to pay a court cost advance of 3,000 CHF within a strict ten-day deadline, which the corporation failed to meet. After submitting a second request for a waiver of this advance, which was denied due to a lack of exceptional circumstances justifying the request, the corporation did not fulfill its obligation within the allotted time. Consequently, the court decided not to consider the complaint and imposed court costs on the corporation.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Gebührenzahlung Betreibungsbegehren Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Eilvorabentscheidungsverfahren unbezahlte Rechnungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This procedural article governs the simplified procedure used to rule on the non-entry into the appeal.

Art. 62 Abs. 3 BGG

This main procedural article was cited as the legal basis for not entering into the appeal because the required security deposit was not paid.

Art. 66 Abs. 1 BGG

This article was cited as the basis for ordering the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_436/2009/bnm

Urteil vom 31. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Fürsprecherin Claudine Eggen,

Gegenstand

Provisorische Rechtsöffnung.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern Laupen.

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen u.a. den Entscheid vom 19. Juni 2009 des Gerichtspräsidenten 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen,

in Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin mit (ihr erstes Gesuch um Vorschussverzicht abweisender) Verfügung vom 6. Juli 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit Verfügung vom 26. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 8. Juli 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Vorschussverzicht gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil ausserhalb der unentgeltlichen Rechtspflege, welche die Beschwerdeführerin nicht beantragt und welche dieser als juristischer Person ohnehin nicht gewährt werden könnte, nicht auf die Sicherstellung der Gerichtskosten nach Art. 62 Abs. 1 BGG verzichtet werden kann, zumal die Beschwerdeführerin auch keine besonderen, einen Verzicht rechtfertigenden Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG darlegt,

dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist (und unter Berücksichtigung der Gerichtsferien: Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG ) weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das zweite Gesuch um Vorschussverzicht wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Gerichtspräsident 3 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann