Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_436/2008 KI-generiert

Appeal Regarding Provisional Child Support Measures and Limitations on Review

Geschäftsnummer 5A_436/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, the applicant challenged a decision made by a cantonal court regarding precautionary measures for child support after the end of a marital relationship. The lower court ordered the applicant to provide financial support for two children at a rate of 600 Swiss Francs per month each, starting from January 1, 2007, but did not grant any maintenance to the other party. The applicant contested this ruling by filing a civil complaint with the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court had violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient justification of any alleged constitutional violations, leading to the applicant being held responsible for legal costs.

Legislator-Regeste

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Art. 137 ZGB, Art. 98 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Appeal Regarding Provisional Child Support Measures and Limitations on Review: The lower court ordered the applicant to provide financial support for two children at a rate of 600 Swiss Francs per month each, starting from January 1, 2007, but did not grant any maintenance to the other party. The applicant contested this ruling by filing a civil complaint with the Federal Tribunal, arguing that the cantonal court had violated constitutional rights. However, the Federal Tribunal found the complaint inadmissible due to insufficient justification of any alleged constitutional violations, leading to the applicant being held responsible for legal costs.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB vorsorgliche Kinderalimente Scheidungsverfahren Vorläufige Maßnahmen Kindesvermögen Eherecht konnexe Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

Used to apply the simplified procedure because the appeal was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_436/2008/don

Urteil vom 21. Juli 2008

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Zbinden.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Felix Schürch.

Gegenstand

vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB ,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, vom 3. Juni 2008.

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 3. Juni 2008 hiess das Obergericht des Kantons Luzern einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Amtsgerichtspräsidenten Z.________ vom 7. April 2008 betreffend vorsorgliche Massnahmen nach Art. 137 ZGB teilweise gut und verpflichtete den Beschwerdeführer, an den Unterhalt der beiden ehelichen Kinder A.________ und B.________ ab dem 1. Januar 2007 mit je Fr. 600.-- pro Monat zuzüglich Kinder/Ausbildungszulagen beizutragen. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, die von ihm ab diesem Zeitpunkt unter dem Titel "Konto Y.________" erbrachten Leistungen mit diesen Unterhaltsbeiträgen zu verrechnen. Von der Zusprechung eines Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdegegnerin wurde abgesehen. Im Übrigen wurde der erstinstanzliche Entscheid bestätigt. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

2.

2.1 Mit der Beschwerde gegen Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 98 BGG ; BGE 133 III 393 E. 5.2). Das Bundesgericht wendet dabei das Recht nicht von Amtes wegen an, sondern prüft die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und hinreichend begründet worden ist ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es gilt das Rügeprinzip entsprechend der bisherigen Praxis zur staatsrechtlichen Beschwerde. In der Beschwerdeschrift ist deshalb anzuführen, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll und kurz darzulegen, worin die behauptete Verletzung besteht (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4344/4345).

2.2 Die Beschwerde genügt den genannten Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer nennt kein verfassungsmässiges Recht, welches die Vorinstanz verletzt haben könnte und zeigt auch nicht anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides auf, inwiefern eine Verfassungsverletzung vorliegen könnte. Soweit der Beschwerdeführer Sachverhaltsrügen vorträgt, erhebt er keine Rügen nach Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , sondern setzt einzig seine Sicht der Dinge derjenigen des Obergerichts gegenüber. Die vom Beschwerdeführer angefochtene Kinderzuteilung ist nicht mehr Gegenstand des Verfahrens, da dieser Punkt bereits vor Obergericht nicht mehr streitig war. Der Vorwurf der fehlenden güterrechtlichen Auseinandersetzung lässt ausser Acht, dass es vorliegend nicht um das Scheidungsverfahren geht. Der obergerichtliche Entscheid hatte wie der erstinstanzliche einzig die vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Scheidungsverfahrens zum Gegenstand und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass er im Rahmen der vorsorglichen Massnahmen um güterrechtliche Auseinandersetzung ersucht hat. Soweit sich der Beschwerdeführer mit Kinderunterhaltsbeiträgen von je Fr. 850.-- pro Kind und Monat einverstanden erklärt, ist er nicht mehr in seinem rechtlich geschützten Interesse betroffen ( Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ), hat doch das Obergericht die Unterhaltsbeiträge auf je Fr. 600.-- pro Kind und Monat festgesetzt.

2.3 Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG ) durch den Präsidenten der Abteilung nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, als Rekursinstanz nach ZPO, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2008

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Escher Zbinden