Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_435/2026 KI-generiert

Transfer of sole vaccination competence to mother due to parental disagreement and child welfare protection

Geschäftsnummer 5A_435/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the father's appeal and upheld the lower appellate court's decision, which had granted the mother sole parental authority regarding vaccination decisions for their joint child. The dispute arose from the parents' inability to agree on whether the child should receive standard vaccinations, resulting in a deadlock that left the child unvaccinated and vulnerable to illness (such as whooping cough). The Supreme Court based its ruling on child protection law and established precedent, confirming that when joint custody parents reach an irreconcilable disagreement on medical decisions like vaccinations, the child protection authority (KESB) must intervene to resolve the deadlock in the interest of the child's welfare by transferring decision-making competence to the parent advocating for vaccination in accordance with official medical recommendations.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Transfer of sole vaccination competence to mother due to parental disagreement and child welfare protection: Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Obwohl der Beschwerdeführer dies selbst mehrmals erwähnt, mangelt es an einem expliziten Begehren. Sinngemäss scheint er zu verlangen, "das alleinige Sorgerecht wäre eher ihm zu übertragen" (vgl. S. 7). Inwiefern damit ein genügendes Begehren vorliegen würde, zumal aus der weitschweifigen Beschwerde nicht stringent hervorgeht, ob sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen die Impfung des Kindes oder nur gegen deren Modalitäten stellt, kann offen bleiben, weil die Beschwerde jedenfalls abzuweisen ist, soweit überhaupt eine hinreichende Begründung vorliegt (dazu nachfolgend).

Schlagwörter

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Übertragung Impfkompetenz (elterliche Sorge)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_435/2026

Urteil vom 22. Mai 2026

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________,

Adresse dem Gericht bekannt,

Beschwerdegegnerin,

C.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christophe A. Herzig,

betroffenes Kind.

Gegenstand

Übertragung Impfkompetenz (elterliche Sorge),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 13. April 2026 (KES 25 973, KES 25 974).

Sachverhalt:

A. A.________ und B.________ sind die nicht miteinander verheirateten und getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2019), welche unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und der alleinigen Obhut der Mutter steht. Der Vater hat ein begleitetes Besuchsrecht alle zwei Wochen.

B. Weil sich die Eltern betreffend die Impfung des Kindes uneinig sind, ordnete die KESB Biel mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 an, dass der Mutter die alleinige elterliche Sorge betreffend Impffragen zugeteilt wird.

Die hiergegen erhobene Beschwerde des Vaters wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. April 2026 ab. Ferner wies es auch dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

C. Mit Beschwerde vom 14. Mai 2026 wendet sich der Vater an das Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde hat ein Begehren in der Sache zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Obwohl der Beschwerdeführer dies selbst mehrmals erwähnt, mangelt es an einem expliziten Begehren. Sinngemäss scheint er zu verlangen, "das alleinige Sorgerecht wäre eher ihm zu übertragen" (vgl. S. 7). Inwiefern damit ein genügendes Begehren vorliegen würde, zumal aus der weitschweifigen Beschwerde nicht stringent hervorgeht, ob sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gegen die Impfung des Kindes oder nur gegen deren Modalitäten stellt, kann offen bleiben, weil die Beschwerde jedenfalls abzuweisen ist, soweit überhaupt eine hinreichende Begründung vorliegt (dazu nachfolgend).

2. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt. In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 364 E. 2.4 m.w.H.).

3. Das Obergericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass sich die Eltern nicht über die Impfung des Kindes einigen können, dass die Mutter seit längerem konstant den Wunsch äussert, das Kind entsprechend den Empfehlungen des BAG und der Kinderärztin impfen zu lassen, dass das Kind angesichts des väterlichen Widerstandes bislang keine der empfohlenen Basisimpfungen erhalten hat, dass die Mutter den Beschwerdeführer mehrmals vergeblich um Zustimmung gebeten hat und dass C.________ bereits einmal an Keuchhusten erkrankt ist, weil sie über keinen entsprechenden Impfschutz verfügte.

Ausgehend von der Bemerkung, es könne offen bleiben, inwieweit vor der Trennung ein Konsens der Eltern betreffend Nichtimpfung (oder bloss eine diesbezügliche mütterliche Resignation vor dem Hintergrund der väterlichen Haltung) bestanden habe, weil die Mutter jedenfalls seit langem konstant den Willen zur Impfung des Kindes äussere, hat das Obergericht in rechtlicher Hinsicht erwogen, die KESB sei angesichts der elterlichen Uneinigkeit in Anlehnung an BGE 146 III 313 zu Recht von einer Kindeswohlgefährdung ausgegangen und sie habe als Folge auch zu Recht die alleinige Entscheidungskompetenz in Impffragen der Mutter zugewiesen, weil bislang angesichts des anhaltenden Widerstandes und der stets wechselnden Vorbehalte des Beschwerdeführers jegliche Impfung des Kindes gescheitert sei und im Übrigen auch die inzwischen vom ihm angesprochene stufenweise Impfung (statt Kombinationsimpfung) nicht im Kindeswohl wäre.

4. Die Beschwerde enthält keine greifbaren Willkürrügen in Bezug auf die Tatsachenfeststellungen des angefochtenen Entscheides, sondern bloss eine appellatorische Wiederholung der kantonalen Vorbringen (die Eltern seien sich seinerzeit über die Nichtimpfung und die Verabreichung von Globuli einig gewesen u.ä.m.).

In rechtlicher Hinsicht äussert sich der Beschwerdeführer in teils nur schwer leserlicher Weise zu zahlreichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes und zu kantonalen Impfobligatorien bzw. Impfbussen sowie in abstrakter Weise zu diversen Grundrechten und Bestimmungen aus weiteren schweizerischen und deutschen Bundesgesetzen. Eine sachgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides ist indes nicht auszumachen. Insbesondere gehen seine langen Ausführungen zum Impfzwang, welcher eine schwerwiegende Einschränkung und im Epidemiegesetz nur für Ausnahmesituationen vorgesehen sei, an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Dieser argumentiert gerade nicht mit einem staatlichen Impfzwang bzw. einem Impfobligatorium, sondern er beruht in Anlehnung an BGE 146 III 313 E. 6 darauf, dass die Impffrage in den Bereich der elterlichen Autonomie fällt, sich Eltern also gemeinsam gegen eine Impfung ihrer Kinder entscheiden können, jedoch das Kindeswohl keine elterliche Pattsituation betreffend die Impfung des Kindes verträgt und deshalb bei elterlicher Uneinigkeit die KESB anstelle der Eltern über diese Frage zu entscheiden und dabei die Empfehlungen des BAG zu befolgen hat, soweit nicht aufgrund der besonderen Umstände des konkreten Falles zur Wahrung des Kindeswohls eine Abweichung indiziert ist. Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eine Impfung von C.________ ganz ablehnt oder jedenfalls an stets neue sachfremde Vorbehalte knüpft (Impfungen erst in ein bis zwei Jahren, weil das Immunsystem des Kindes gut sei; Impfungen nur, wenn das Kind zuerst den deutschen Pass erhalten habe; Impfungen erst, wenn die Dellwarzen abgeklungen seien; keine Kombinationsimpfungen; Impfungen durch seinen eigenen Arzt statt durch die dem Kind bekannte Kinderärztin) und das Kind deshalb bislang ungeimpft geblieben ist, sowie angesichts der Tatsache, dass die Mutter eine Impfung von C.________ entsprechend den Empfehlungen des BAG und der Kinderärztin wünscht, ist weder vom Beschwerdeführer dargelegt noch ersichtlich, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegen soll, wenn die KESB die alleinige Impfkompetenz der Mutter übertragen statt selbst anstelle der Eltern darüber entschieden hat.

5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde, soweit überhaupt hinreichend begründete Vorbringen bestehen und auf sie eingetreten werden kann, als offensichtlich unbegründet. Sie ist daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) zu erledigen.

6. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kindesvertreter und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, mitgeteilt.

Lausanne, 22. Mai 2026

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli