Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_434/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Refusal to Review Setting Aside of Objection Due to Late Cost Advance Payment

Geschäftsnummer 5A_434/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complainant filed a legal appeal regarding a definitive opening of debt enforcement against a respondent, challenging a decision made by a cantonal court. The appeal was based on a claim of improper handling of advance payment deadlines, but the complainant's arguments were found insufficient as they did not adequately address the specific grounds raised by the lower court. The Federal Tribunal determined that the appeal was in part inadmissible because it attempted to contest decisions that were not within its purview, and the complainant failed to provide the necessary legal justification for their claims. Consequently, the appeal was dismissed, and costs were imposed on the complainant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 143 Abs. 3 ZPO, Art. 75 Abs. 1 BGG, Art. 83 Abs. 2 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Refusal to Review Setting Aside of Objection Due to Late Cost Advance Payment: The appeal was based on a claim of improper handling of advance payment deadlines, but the complainant's arguments were found insufficient as they did not adequately address the specific grounds raised by the lower court. The Federal Tribunal determined that the appeal was in part inadmissible because it attempted to contest decisions that were not within its purview, and the complainant failed to provide the necessary legal justification for their claims. Consequently, the appeal was dismissed, and costs were imposed on the complainant.

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Kostenvorschuss Verzugskosten Vorschuss nachträglicher Rechtsvorschlag Revisionsgrund

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not admitted because it was inadmissible or lacked sufficient reasoning, as per this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_434/2013

Urteil vom 11. Juni 2013

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________ ,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________ mbh ,

vertreten durch Rechtsanwältin Monika Leuenberger-Roiha,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau.

Nach Einsicht

in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 8. Mai 2013 des Obergerichts des Kantons Thurgau, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin für Fr. 54'612.46 (nebst Zins) nicht eingetreten ist,

in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung,

in Erwägung,

dass das Obergericht erwog, gemäss Art. 143 Abs. 3 ZPO müssten Kostenvorschüsse am letzten Tag der Frist zugunsten des Gerichts der Schweizerischen Post übergeben oder aber einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden sein, vorliegend sei der Beschwerdeführer vorgängig auf die Nichteinhaltung der Nachfrist zur Vorschusszahlung hingewiesen worden, er habe indessen diese Tatsache weder bestritten noch einen gegenteiligen Nachweis geliefert, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten sei,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG , die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann ( Art. 75 Abs. 1 BGG ), zum Vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid mitanficht,

dass die Beschwerde auch insoweit unzulässig ist, als der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht eine Aberkennungsklage erhebt, weil für die erstinstanzliche Beurteilung solcher Klagen nicht das Bundesgericht, sondern das Gericht am Betreibungsort zuständig ist ( Art. 83 Abs. 2 SchKG ),

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen (betreffend die verspätete Vorschusszahlung) eingeht,

dass es insbesondere nicht genügt, die Gültigkeit des Rechtsöffnungstitels und der definitiven Rechtsöffnung zu bestreiten sowie Gegenforderungen zu behaupten,

dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der (im vorliegenden Verfahren allein anfechtbare) Entscheid des Obergerichts vom 8. Mai 2013 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juni 2013

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann