Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_433/2019 KI-generiert

Debtor's Application for Insolvency with No Assets Constitutes Abuse of Right

Geschäftsnummer 5A_433/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual filed a petition for bankruptcy with the Regional Court of Bern-Mittelland in December 2018, which was subsequently denied with associated court costs imposed and a partial refund of their initial advance payment. The individual appealed this decision to the Obergericht (Higher Court) of the Canton of Bern, which also dismissed the appeal and rejected a request for free legal aid. The individual, claiming insolvency, then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the decision and initiate bankruptcy proceedings, while again requesting free legal representation. The Federal Tribunal reviewed the case focusing on whether the individual's bankruptcy request was rightfully deemed an abuse of rights due to a lack of substantial assets, which is a matter often contested in legal theories and previous rulings. The key legal point debated was whether the lack of asset disposal invalidated the pursuit of a bankruptcy declaration for personal financial rehabilitation.

Legislator-Regeste

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Art. 191 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG, Art. 76 Abs. 1 BGG, Art. 90 BGG, Art. 98 BGG, Art. 230 Abs. 1 SchKG; Debtor's Application for Insolvency with No Assets Constitutes Abuse of Right: The individual appealed this decision to the Obergericht (Higher Court) of the Canton of Bern, which also dismissed the appeal and rejected a request for free legal aid. The individual, claiming insolvency, then took the case to the Swiss Federal Tribunal, seeking to reverse the decision and initiate bankruptcy proceedings, while again requesting free legal representation. The Federal Tribunal reviewed the case focusing on whether the individual's bankruptcy request was rightfully deemed an abuse of rights due to a lack of substantial assets, which is a matter often contested in legal theories and previous rulings. The key legal point debated was whether the lack of asset disposal invalidated the pursuit of a bankruptcy declaration for personal financial rehabilitation.

Schlagwörter

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Insolvenzerklärung Konkursmasse Restschuldbefreiung Recht auf Besitzkehrung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Verbreitungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to reject the request for legal aid because the appeal was considered hopeless from the start.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (40)

BEK 2025 45 (2025-05-19) · sz
Insolvency Application Dismissed as Abuse of Process and Lack of Legal Interest
«…ner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Ak- tiven aufweisen würde (Urteil BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Ist über den vom Konkursgericht verlangten Kostenvorschuss hinaus kein Vermögen vorhand…»
PS250039 (2025-02-17) · zh
Abuse of Process in Bankruptcy Petition
«…verweigern (vgl. BGer 5A_170/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.1; BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.1 und 2.3.2; BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023…»
ZSU.2024.275 (2025-01-15) · ag
Abusive Private Bankruptcy Application Dismissed
«…chuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). -4- Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn d…»
PS250007 (2025-01-10) · zh
Company Insolvency Declaration Not Subject to Abuse of Rights Defense
«…ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös den Gläubigern übertragen werden könne (act. 2 Rz. 54 mit Verweis auf BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1). Gehe es bei der Abgabe der Insolvenzerklärung ein- zig um die Abwehr verlangter Pfändu…»
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Bankruptcy Denial for Abuse of Rights to Avoid Garnishment
«…Lohnpfändung abschütteln, verhält er sich rechtsmiss- bräuchlich und die Konkurseröffnung ist zu verweigern (vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; BGer 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1 und 2.4.2; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023…»
5A_170/2024 (2024-06-18)
Debtor's Voluntary Bankruptcy Request Deemed Abuse of Right Due to Insufficient Assets
«…ettes s'élevant à 55'704 fr., ce qui ne laissait entrevoir qu'un dividende d'environ 1% (consid. 2.4.2; cf. aussi arrêt 5A_433/2019 du 26 septembre 2019 consid. 4.2). 3.2. La Cour de justice a constaté en l'occurrence que la recourante avait déclaré…»
PS240032 (2024-03-07) · zh
Debtor's Appeal to Declare Bankruptcy Dismissed for Lack of Disposable Assets
«…en erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen des…»
PS230146 (2023-09-15) · zh
Bankruptcy Denial Due to Lack of Assets and Alleged Abuse
«…ven aufweisen würde, oder wenn er auf diesem Wege zum Nachteil der Gläubiger eine Lohnpfändung abschütteln möchte (BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019, E. 4.1 f.; BGer 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009, E. 2.1; OGer ZH PS230010 vom 6. Februar 2023,…»
5A_161/2023 (2023-08-18)
Debtor's Self-Bankruptcy Application Deemed Abuse Due to Insufficient Assets.
«…ein Vermögen verfügen würde, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann ( BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteile 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1; 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.1; 5A_78/2016 vom 14. März 2016 E. 3.1; 5A_915/2014 vo…»
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Abuse of Process in Bankruptcy Filing
«…chuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen of- fensichtlich…»
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«…chuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen (BGE 133 III 614 E. 6.1.2; Urteil des Bundes- gerichts 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). -5- Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn de…»
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«…n erst wieder belangt werden kann, wenn sie über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Diese Rechtslage gründet im Wesentlichen auf einem Ausgleich zwischen dem Anliegen der…»
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«…en erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt (Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG; vgl. BGer 5A_433/2019 vom 26. September 2019 E. 4.1). Das Bundesgericht hat je- doch bislang offen gelassen, wie gross die Dividende für die…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_433/2019

Urteil vom 26. September 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Schöbi, Bovey,

Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Bruno C. Lenz,

Beschwerdeführerin,

gegen

Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung.

Gegenstand

Insolvenzerklärung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 9. April 2019 (ZK 19 81, ZK 19 82).

Sachverhalt:

A. A.________ stellte beim Regionalgericht Bern-Mittelland mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 das Gesuch um Konkurseröffnung gemäss Art. 191 SchKG . Am 13. Dezember 2018 forderte das Regionalgericht A.________ auf, einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu leisten. Dieser Vorschuss wurde bezahlt. Mit Entscheid vom 28. Januar 2019 wies das Regionalgericht den Antrag um Konkurseröffnung ab, auferlegte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und erstattete ihr Fr. 4'500.-- aus der Gerichtskasse zurück.

B. Gegen diesen Entscheid erhob A.________ am 11. Februar 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids sowie die Konkurseröffnung. Weiter ersuchte sie um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Entscheid vom 9. April 2019 wies das Obergericht die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Ausserdem auferlegte es A.________ die Gerichtskosten von Fr. 500.--.

C. A.________ ist mit Beschwerde in Zivilsachen vom 27. Mai 2019 (Postaufgabe) an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführerin beantragt, der obergerichtliche Entscheid sei aufzuheben und über sie der Konkurs zu eröffnen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellt sie für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen Entscheide des Konkursrichters ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes gegeben ( Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG ). Der Schuldner, dessen Gesuch um Eröffnung des Konkurses von der Vorinstanz abgewiesen worden ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides. Er ist daher zur Beschwerde berechtigt ( Art. 76 Abs. 1 BGG ).

1.2. Die Abweisung des Konkursbegehrens stellt einen Endentscheid dar ( Art. 90 BGG ) und fällt nicht unter Art. 98 BGG ( BGE 133 III 687 E. 1.2). Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sämtliche Beschwerdegründe vorbringen kann und das Bundesgericht nicht auf die Prüfung verfassungsmässiger Rechte beschränkt ist ( Art. 95 ff. BGG ).

2. Die Vorinstanz hat namentlich erwogen, die Beschwerdeführerin verfüge über kein Vermögen. Zwar habe sie einen Kostenvorschuss von Fr. 5'000.-- geleistet. Dieser Kostenvorschuss diene jedoch der Deckung der Kosten des gesamten summarischen Konkursverfahrens in einfacheren Fällen, weshalb nicht von Kosten des Verfahrens übersteigenden Aktiven ausgegangen werden könne. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei aus diesem Grund in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis des Bundesgerichts als rechtsmissbräuchlich zu betrachten.

3. Die Beschwerdeführerin wendet im Wesentlichen ein, die Begründung der Vorinstanz sei in der Lehre umstritten und abzulehnen. Es sei falsch, ihr Konkursbegehren als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, bloss weil sie über kein verwertbares Vermögen verfüge. Durch ein Pfändungsverfahren kämen die Aktiven eines Schuldners zur Verwertung, weshalb dieser im Zeitpunkt eines Insolvenzbegehrens regelmässig über keine verwertbaren Aktiven mehr verfüge. Das Erfordernis des Vorliegens von Aktiven würde die Konkurseröffnung auf Antrag des Schuldners weitgehend obsolet werden lassen. Das Konkursverfahren werde gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG auf Antrag des Konkursamtes eingestellt, sofern die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des summarischen Verfahrens zu decken ( Art. 230 Abs. 1 SchKG ). Im Umkehrschluss bedeute dies, dass das Konkursverfahren durchzuführen sei, wenn die Aktiven zur Finanzierung des summarischen Konkursverfahrens bereits im Kostenvorschuss enthalten seien. Ausserdem gehe es bei Art. 191 SchKG darum, dass sich der Schuldner wirtschaftlich erholen können soll.

4. Gemäss Art. 191 SchKG kann der Schuldner die Konkurseröffnung selber beantragen, indem er sich beim Gericht für zahlungsunfähig erklärt. Der Richter eröffnet den Konkurs, wenn keine Aussicht auf eine Schuldenbereinigung nach den Art. 333 ff. SchKG besteht (einvernehmliche private Schuldenbereinigung). Nachdem die Vorinstanz diese Voraussetzung als gegeben erachtet hat, ist im vorliegenden Fall einzig strittig, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als offensichtlich rechtsmissbräuchlich erachtet hat.

4.1. Art. 191 SchKG begründet ein Insolvenzverfahren mit dem primären Ziel, den Erlös aus den schuldnerischen Vermögenswerten in gerechter Weise auf alle Gläubiger aufzuteilen. Wer freiwillig seinen eigenen Konkurs begehrt, muss demnach über ein gewisses Vermögen verfügen, dessen Erlös seinen Gläubigern übertragen werden kann. Der Schuldner erfährt dann insofern einen gewissen Schutz, als er für die bisherigen Schulden erst wieder belangt werden kann, wenn er über neues Vermögen verfügt ( Art. 265 Abs. 2 und Art. 265a SchKG ). Der Gesetzgeber hat aber durch Art. 191 SchKG keine private Schuldensanierung eingeführt oder einführen wollen, um das Problem der Überschuldung derjenigen zu lösen, welche über keine Aktiven verfügen ( BGE 133 III 614 E. 6.1.2 S. 617 f.).

Der Privatkonkurs wird nur eröffnet, wenn der Antrag dazu nicht einen offensichtlichen Rechtsmissbrauch darstellt ( BGE 145 III 26 E. 2.1 S. 28). Da die Insolvenzerklärung ein Konkursgrund ist und ein Konkursverfahren, wie erwähnt, in erster Linie auf Verteilung von Geld an Konkursgläubiger ausgerichtet ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG ; NICOLAS JEANDIN, Assainissement des particuliers, in: La défaillance de paiement, retard et défaut de paiement, Freiburg 2002, S. 231; PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 72 f. zu den Vorbemerkungen zu Art. 38-45 SchKG ; ISABELLE CHABLOZ, L'ouverture de la faillite: situation actuelle et mise en perspective, in: SZW 2016 S. 361), ist eine Insolvenzerklärung nach ständiger Rechtsprechung namentlich dann rechtsmissbräuchlich, wenn ein Schuldner seinen eigenen Konkurs im Wissen darum anstrebt, dass die Konkursmasse keine Aktiven aufweisen würde (Urteile 5A_78/2016 vom 14. März 2016 E. 3.1; 5A_915/2014 vom 14. Januar 2015 E. 5.1, in: SJ 2015 I S. 181; 5A_676/2008 vom 15. Januar 2009 E. 2.1; vgl. auch BGE 123 III 402 E. 3a/aa S. 304). Das Bundesgericht hat weiter festgehalten, dass daraus eine Ungleichbehandlung zwischen Schuldnern mit gewissem Vermögen und solchen ohne Vermögen resultiert, das SchKG jedoch kein Institut kennt, welches jedem Schuldner ermöglicht, ein Schutzverfahren einzuleiten ( BGE 133 III 614 E. 6.1.2 S. 619; Urteil 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.4.1).

Von dieser ständigen Praxis abzuweichen besteht kein Anlass (zu den Voraussetzungen einer Praxisänderung vgl. BGE 140 V 538 E. 4.5 S. 541). Die Beschwerdeführerin führt keine Gegengründe an, die vom Bundesgericht in den zitierten Urteilen nicht bereits erwogen worden wären. Es liegt zwar auf der Hand, dass der Schuldner mit einer Insolvenzerklärung für gewöhnlich aucheigennützige Ziele verfolgt (Ausstellung von Konkursverlustscheinen, die ihm die Einrede mangelnden neuen Vermögens ermöglichen) und darin selbstredend kein Rechtsmissbrauch liegen kann. Mit Blick auf das dargelegte Wesen des Konkurses darf die Herbeiführung der dem Schuldner günstigen Rechtsfolgen jedoch nicht sein ausschliessliches Ziel sein.

4.2. Vorliegend hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Beschwerdeführerin über den vom Bezirksgericht verlangten Vorschuss (s. Sachverhalt Bst. A) hinaus über kein Vermögen verfügt. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass die Gläubiger im Falle einer Konkurseröffnung wohl keine Dividende erhalten würden. Damit erweist sich die Verweigerung des Privatkonkurses nach der vorstehend wiedergegebenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und einem Grossteil der Lehre (vgl. DANIEL WUFFLI, Aktuelles zur Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG , in: AJP 2016 S. 1536 f.; MEIER/HAMBURGER, Die Entschuldung von Privathaushalten im schweizerischen Recht, in: SJZ 110/2014 S. 97; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 38 Rz. 25; LOUIS DALLÈVES, Règlement amiable ou judicaire des dettes selon la LP révisée, in: AJP 1995 S. 1564 ff.; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs [...], Bd. II, 1993, § 38 Rz. 14a; BRUNNER/BOLLER, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 16 zu Art. 191 SchKG ; demgegenüber kritisch DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungband [...], 2017, ad. N. 16c zu Art. 191 SchKG ) als rechtskonform. In welchem Umfang ein Mindestmass an verwertbarem Vermögen zu einem minimalen Erlös für die Gläubiger vorliegen muss, damit die Insolvenzerklärung nicht als rechtsmissbräuchlich erscheint, konnte das Bundesgericht bislang offenlassen (zuletzt im Urteil 5A_819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.4.2) und ist auch vorliegend nicht zu entscheiden.

5. Aus den dargelegten Gründen ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Die Beschwerdeführerin hat für die Gerichtskosten aufzukommen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf die konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Zivilabteilung, und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. September 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss