Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_433/2010 KI-generiert

Claimant's Appeal Against Debt Enforcement Clearance Dismissed as Inadmissible

Geschäftsnummer 5A_433/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a civil appeal lodged against a decision by a lower court, which granted a definitive legal opening for a monetary claim. The appeal was subsequently deemed inadmissible due to the failure to meet the required threshold for litigation value and lack of exceptional circumstances that would allow a constitutional appeal. It was determined that the decision could be contested through a different legal remedy available to the appellant, specifically aimed at addressing claims of arbitrariness in the lower court's ruling. Consequently, the appeal was not entertained, and the appellant was ordered to cover court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 74 Abs. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant's Appeal Against Debt Enforcement Clearance Dismissed as Inadmissible: The appeal was subsequently deemed inadmissible due to the failure to meet the required threshold for litigation value and lack of exceptional circumstances that would allow a constitutional appeal. It was determined that the decision could be contested through a different legal remedy available to the appellant, specifically aimed at addressing claims of arbitrariness in the lower court's ruling. Consequently, the appeal was not entertained, and the appellant was ordered to cover court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Schuldbetreibung Verfahrenskosten Rechnungsabschlussverfahren Geltendmachung von Betreibungskosten Einstellung des Konkursverfahrens Vereinigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it was manifestly inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used as the legal basis for ordering the appellant to pay the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_433/2010

Urteil vom 9. September 2010

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina von Koenig,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Wiget,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2010 des Kreisgerichts St. Gallen (Einzelrichter).

Nach Einsicht

in die ausdrücklich als Beschwerde in Zivilsachen bezeichnete und daher als solche entgegengenommene Eingabe gegen den Entscheid vom 20. Mai 2010 des Kreisgerichts St. Gallen, das der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'875.-- erteilt hat,

in Erwägung,

dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kreisgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG und mangels Vorliegens einer Ausnahme nach Art. 74 Abs. 2 BGG nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht,

dass eine Umdeutung der unzulässigen Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG in eine Verfassungsbeschwerde zu unterbleiben hat, weil sich dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall ebenfalls als unzulässig erwiese,

dass nämlich einzig Entscheide letzter kantonaler Instanzen der Verfassungsbeschwerde unterliegen ( Art. 113 BGG ),

dass sich die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesgericht nicht gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid richtet, weil der Entscheid des Kreisgerichts mit dem (vom Beschwerdeführer denn auch erhobenen und vom Kantonsgericht mit Entscheid vom 20. August 2010 abgewiesenen) Rechtsmittel der Rechtsverweigerungsbeschwerde angefochten werden kann, welche als Beschwerdegrund die Rüge der Willkür im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässt ( Art. 254 Abs. 1 lit. c ZPO /SG; Entscheid vom 20. August 2010 des Kantonsgerichts St. Gallen, E. II/2a),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, soweit seine Vorbringen den Anforderungen der Art. 116 und 117/106 Abs. 2 BGG entsprechen, diese Rüge erhebt,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kreisgericht St. Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. September 2010

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann