Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_433/2009 KI-generiert

Non-Consideration of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit

Geschäftsnummer 5A_433/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual submitted a second request for the reconsideration of a previous ruling regarding financial assistance, which had been denied. The individual was previously ordered to pay a fee to proceed with the appeal but failed to do so within the specified timeframe. Consequently, the court noted that the individual did not provide evidence of the payment or comply with the conditions set for the reconsideration. As a result, the court ruled that the appeal would not be considered, and the individual would be responsible for court costs.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-Consideration of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit: The individual was previously ordered to pay a fee to proceed with the appeal but failed to do so within the specified timeframe. Consequently, the court noted that the individual did not provide evidence of the payment or comply with the conditions set for the reconsideration. As a result, the court ruled that the appeal would not be considered, and the individual would be responsible for court costs.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlungsaufforderung Kündigungsfrist Zahlungsfrist unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to conduct the procedure for non-entry into the appeal based on non-payment of the cost advance.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used as the basis for the decision not to enter into the appeal due to non-payment of the cost advance, as threatened.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_433/2009

Urteil vom 26. August 2009

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Parteien

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Z.________,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,

Gegenstand

Vorsorgliche Massnahmen.

Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht

in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,

in Erwägung,

dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 25. Juni 2009 abweisender) Verfügung vom 9. Juli 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 25. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 10. Juli 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,

dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2009 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer (unabhängig von seiner finanziellen Situation) nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,

dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (durch die Gerichtsferien nicht gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG ) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt die Präsidentin:

1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Füllemann