Non-Consideration of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual submitted a second request for the reconsideration of a previous ruling regarding financial assistance, which had been denied. The individual was previously ordered to pay a fee to proceed with the appeal but failed to do so within the specified timeframe. Consequently, the court noted that the individual did not provide evidence of the payment or comply with the conditions set for the reconsideration. As a result, the court ruled that the appeal would not be considered, and the individual would be responsible for court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 46 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Non-Consideration of Appeal for Failure to Pay Cost Deposit: The individual was previously ordered to pay a fee to proceed with the appeal but failed to do so within the specified timeframe. Consequently, the court noted that the individual did not provide evidence of the payment or comply with the conditions set for the reconsideration. As a result, the court ruled that the appeal would not be considered, and the individual would be responsible for court costs.
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KI-generiertUsed to conduct the procedure for non-entry into the appeal based on non-payment of the cost advance.
Used as the basis for the decision not to enter into the appeal due to non-payment of the cost advance, as threatened.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was not entertained.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_433/2009
Urteil vom 26. August 2009
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid,
Gegenstand
Vorsorgliche Massnahmen.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. Juni 2009 des Obergerichts des Kantons Zürich,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit (sein erstes Gesuch um Wiedererwägung der Armenrechtsverfügung vom 25. Juni 2009 abweisender) Verfügung vom 9. Juli 2009 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihm mit - sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisender - Verfügung vom 25. Juni 2009 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 1000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 15 Tagen seit der am 10. Juli 2009 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten ( Art. 48 Abs. 4 BGG ) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist,
dass der Beschwerdeführer innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 25. Juni 2009 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil der Beschwerdeführer (unabhängig von seiner finanziellen Situation) nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte,
dass festzustellen bleibt, dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch innerhalb der (durch die Gerichtsferien nicht gehemmten: Art. 46 Abs. 2 BGG ) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihm obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2009
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
Hohl Füllemann