Garnishment Certificate Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Following Recusal Attempts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertGarnishment Certificate Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Following Recusal Attempts The appellant challenged a garnishment certificate and requested the recusal of the entire preceding supervisory authority for debt collection and bankruptcy, which subsequently dismissed both the recusal request and the appeal for procedural reasons. Before the Federal Supreme Court, the appellant also filed a recusal request against several Federal Judges, including the presiding judge, arguing that he had previously filed criminal complaints against them and claiming they were biased against socially weak persons and those with a migration background. The Federal Supreme Court initially dismissed the recusal requests against the judges as moot or baseless, noting that the allegation of prior criminal complaints does not constitute a valid ground for recusal and that the request against the presiding judge was abusive. The court then dismissed the appeal itself because the appellant failed to address the reasoning of the lower supervisory authority regarding its non-entry into the case, thereby not fulfilling the mandatory substantiation requirements for an appeal under art. 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Garnishment Certificate Appeal Dismissed for Lack of Substantiation Following Recusal Attempts: Before the Federal Supreme Court, the appellant also filed a recusal request against several Federal Judges, including the presiding judge, arguing that he had previously filed criminal complaints against them and claiming they were biased against socially weak persons and those with a migration background. The Federal Supreme Court initially dismissed the recusal requests against the judges as moot or baseless, noting that the allegation of prior criminal complaints does not constitute a valid ground for recusal and that the request against the presiding judge was abusive. The court then dismissed the appeal itself because the appellant failed to address the reasoning of the lower supervisory authority regarding its non-entry into the case, thereby not fulfilling the mandatory substantiation requirements for an appeal under art. 42 para. 2 of the Federal Supreme Court Act.
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KI-generiertThe President decided not to enter into the appeal in a simplified procedure due to insufficient reasoning.
The Tribunal decided not to charge any court costs in this instance, as an exception.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_432/2025
Urteil vom 5. Juni 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Betreibungsamt Grenchen-Bettlach,
Marktplatz 22, 2540 Grenchen.
Gegenstand
Pfändungsurkunde,
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2025 (SCBES.2025.36).
Erwägungen:
1. Mit Eingaben vom 11. April 2025 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Grenchen-Bettlach vom 10. April 2025 (Pfändung Nr. xxx). Zudem verlangte er den Ausstand von zwei Oberrichterinnen, einem Oberrichter und einer Kanzleimitarbeiterin (und damit der ganzen Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn). Mit Beschluss vom 26. Mai 2025 trat die Aufsichtsbehörde auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 30. Mai 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Der Beschwerdeführer verlangt den Ausstand der Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari und De Rossa sowie der Bundesrichter Herrmann, Bovey, Hartmann und Josi. Er habe gegen alle Richter schon einmal oder mehrfach Anzeige erstattet wegen gröbster Verfehlungen oder es könne eindeutig nachgewiesen werden, dass sie befangen und voreingenommen seien gegenüber sozialschwachen Menschen und solchen mit Migrationshintergrund.
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari ist nicht Mitglied der vorliegend zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung, womit das Ausstandsgesuch insoweit gegenstandslos ist. Im Übrigen richtet sich das Gesuch gegen alle Mitglieder der II. zivilrechtlichen Abteilung. Bundesrichterin De Rossa und die Bundesrichter Herrmann, Hartmann und Josi sind am vorliegenden Verfahren allerdings nicht beteiligt, womit das Gesuch insoweit ebenfalls gegenstandslos ist. In Bezug auf Bundesrichter Bovey belegt der Beschwerdeführer seine oben genannten Behauptungen nicht. Die angebliche Anzeigeerstattung stellt ohnehin keinen Ausstandsgrund dar, da es eine Partei sonst in der Hand hätte, missliebige Gerichtspersonen in den Ausstand zu schicken. Das Ausstandsgesuch zielt offensichtlich einzig auf die Behinderung der Justiz ab und erweist sich als rechtsmissbräuchlich. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey ist nicht einzutreten, worüber der Abgelehnte selber befinden kann (s. Urteil 2C_56/2020 vom 2. Juli 2020 E. 1.1).
3. Nach
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (
BGE 140 III 86
E. 2;
140 III 115
E. 2).
4. Der Beschwerdeführer erhebt Vorwürfe gegen die Betreibungsämter Emmen und Grenchen-Bettlach und behauptet, nicht pfändbar zu sein. Dies ist nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens, in dem es einzig darum geht, ob die Aufsichtsbehörde auf das Ausstandsgesuch und die Beschwerde hätte eintreten müssen. Auf die entsprechenden Erwägungen der Aufsichtsbehörde geht der Beschwerdeführer jedoch nicht ein und er zeigt nicht auf, inwiefern diesbezüglich gegen Recht verstossen worden sein soll.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG
).
5. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, noch einmal auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass ihm künftig Gerichtskosten auferlegt werden könnten, wenn er vor Bundesgericht unterliegt.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bundesrichter Bovey wird nicht eingetreten. Im Übrigen wird das Ausstandsgesuch als gegenstandslos abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Zingg