Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Bankruptcy Warning Affirmation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint lodged by one party against a decision made by an upper cantonal court regarding the dismissal of a previous complaint related to a bankruptcy warning. The lower court had rejected the complainant's challenge against the delivery of the bankruptcy warning, leading to the appeal to the higher court. The appeal was examined in light of legal and procedural norms, and the higher court determined that the original complaint had not sufficiently demonstrated any legal violations or infringements of rights. Consequently, the appeal was found inadmissible due to inadequate justification and failure to relate directly to the contested decision. The court also imposed costs on the appealing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 79 SchKG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Bankruptcy Warning Affirmation: The lower court had rejected the complainant's challenge against the delivery of the bankruptcy warning, leading to the appeal to the higher court. The appeal was examined in light of legal and procedural norms, and the higher court determined that the original complaint had not sufficiently demonstrated any legal violations or infringements of rights. Consequently, the appeal was found inadmissible due to inadequate justification and failure to relate directly to the contested decision. The court also imposed costs on the appealing party.
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KI-generiertThe appeal was not heard because it was obviously inadmissible or lacked sufficient reasoning, citing this article for the non-admission.
The losing appellant was ordered to pay the court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_432/2014
Urteil vom 27. Mai 2014
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Verfahrensbeteiligte
X.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Betreibungsamt Z.________ .
Gegenstand
Konkursandrohung,
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 6. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).
Nach Einsicht
in die (in Anbetracht der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde einzig als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen das Urteil vom 6. Mai 2014 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisung einer ersten Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Zustellung einer Konkursandrohung) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung,
in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, auf die vor Obergericht neu gestellten Anträge sei ebenso wenig einzutreten wie auf die Feststellungsbegehren und die Widerklageforderung, die Bestreitung von Bestand und Umfang der Betreibungsforderung sei im Aufsichtsbeschwerdeverfahren unbehelflich und irrelevant, diese Einwendungen sowie diejenigen gegen ein friedensrichterliches Verfahren vermöchten keine Verletzung von Zwangsvollstreckungsnormen durch das Betreibungsamt darzutun, der gegen die Betreibung erhobene Rechtsvorschlag sei mit vollstreckbarem Urteil vom 23. April 2013 (definitiv) aufgehoben worden, die Vorschrift von Art. 79 SchKG sei daher eingehalten, daran ändere auch die von der Beschwerdeführerin erhobene Aberkennungsklage, die ohnehin nur gegen provisorische Rechtsöffnungen offenstünde, nichts, eine durch das Betreibungsamt begangene Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit sei nicht dargetan,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Urteils des Obergerichts vom 6. Mai 2014 hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu schildern und die vom Obergericht widerlegten Einwendungen zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Obergerichts vom 6. Mai 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die vorbehaltenen weiteren Anträge abzuwarten sind, zumal die Beschwerdeschrift nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Füllemann