Bankruptcy Sale Challenge and Procedural Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complainant who challenged the free sale of a property following the opening of bankruptcy proceedings against them in August 2020, which were conducted under simplified procedures. The complainant requested the opening of a composition procedure with assignment of assets but later disputed a free sale contract that the bankruptcy office entered into with two buyers for a specific property. The complaint to halt the sale was dismissed by the District Court, and a subsequent appeal was not entertained by the Cantonal Court due to inappropriate new claims and insufficient engagement with the contested decision. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 332 SchKG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Bankruptcy Sale Challenge and Procedural Admissibility: The complainant requested the opening of a composition procedure with assignment of assets but later disputed a free sale contract that the bankruptcy office entered into with two buyers for a specific property. The complaint to halt the sale was dismissed by the District Court, and a subsequent appeal was not entertained by the Cantonal Court due to inappropriate new claims and insufficient engagement with the contested decision. The complainant then took the matter to the Swiss Federal Tribunal.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule non-admission of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasoning.
Used to decide on the waiver of court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_431/2022
Urteil vom 10. Juni 2022
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Konkursamt Schwyz,
Strehlgasse 11, Postfach 364, 6431 Schwyz,
1. B.________,
2. C.________.
Gegenstand
Freihandverkauf,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtsvizepräsidentin als Vizepräsidentin der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13. Mai 2022
(BEK 2022 49).
Erwägungen:
1. Über den Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 18. August 2020 der Konkurs eröffnet und das Konkursamt Schwyz mit der Durchführung des Konkursverfahrens beauftragt. Mit Verfügung vom 7. September 2020 ordnete das Bezirksgericht Schwyz das summarische Konkursverfahren an. Am 20. Oktober 2021 beantragte der Beschwerdeführer dem Konkursamt die Eröffnung eines Nachlassverfahrens mit Vermögensabtretung gemäss Art. 332 SchKG . Am 2. Dezember 2021 schloss das Konkursamt mit B.________ und C.________ einen Freihandverkaufsvertrag über das Grundstück Nr. xxx U.________ ab.
Am 17. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Schwyz. Er verlangte sinngemäss unter anderem die Sistierung des Freihandverkaufsvertrags. Mit Verfügung vom 8. März 2022 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Mit Verfügung vom 13. Mai 2022 trat das Kantonsgericht Schwyz auf die Beschwerde wegen unzulässiger Noven und mangels Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung nicht ein.
Dagegen - sowie gegen eine weitere Verfügung (dazu Verfahren 5A_430/2022) - hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2022 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2. Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht auf die Erwägungen ein, mit denen das Kantonsgericht seinen Nichteintretensentscheid begründet hat. Stattdessen macht er geltend, durch die Eröffnung eines Nachlassverfahrens bestünde die Möglichkeit, einen hohen Verkaufspreis für die Liegenschaft U.________ zu erzielen, und bei der Ausschreibung der Liegenschaft sei es zu Fehlern gekommen.
Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Mit dem vorliegenden Entscheid wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2022
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg