Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
5A_431/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 5A_431/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complainant challenging a decision made by a cantonal court regarding the approval of real estate transactions under a guardianship arrangement managed by an adult protection authority. The cantonal court ruled that certain submissions were invalid due to lack of signatures, leading to the dismissal of the complaint. The complainant subsequently filed an appeal, which was deemed inadmissible by the federal tribunal due to insufficient justification and non-compliance with procedural requirements, resulting in an imposition of costs on the complainant.

Legislator-Regeste

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Art. 132Abs. 1 ZPO, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Insufficient Substantiation: The cantonal court ruled that certain submissions were invalid due to lack of signatures, leading to the dismissal of the complaint. The complainant subsequently filed an appeal, which was deemed inadmissible by the federal tribunal due to insufficient justification and non-compliance with procedural requirements, resulting in an imposition of costs on the complainant.

Schlagwörter

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verfahrensrechtliche Fragen Einrede der Verfassungswidrigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Auslegungsurteile fehlende Unterschrift Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG

The appeal was not entered upon due to non-admissibility and lack of sufficient grounds, as applied in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

5A_431/2015

Urteil vom 1. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter von Werdt, Präsident,

Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau.

Gegenstand

Zustimmung Grundstückveräusserung im Rahmen einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 24. April 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht

in die (als Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG entgegengenommene) Eingabe gegen den Entscheid vom 24. April 2015 des Kantonsgerichts St. Gallen, das auf eine Beschwerde u.a. des Beschwerdeführers, soweit die Eingaben nicht als nicht erfolgt zu gelten haben, nicht eingetreten ist,

in Erwägung,

dass das Kantonsgericht erwog, die zur Unterzeichnung zurückgesandten Eingaben seien (trotz Nachfristansetzung zur Mängelbehebung) nicht unterzeichnet eingereicht worden, weshalb diese Eingaben androhungsgemäss als nicht erfolgt zu betrachten seien (Art. 132Abs. 1 ZPO), auf die (vom Beschwerdeführer bzw. seiner Schwester) unterzeichneten Beschwerdeeingaben sei deshalb nicht einzutreten, weil in der Hauptsache noch gar kein Entscheid ergangen sei und allenfalls einzig prozessleitende Verfügungen des Präsidenten der Verwaltungsrekurskommission zur Diskussion stünden, es diesbezüglich jedoch an einer Beschwerdebegründung fehle,

dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand des Entscheids des Kantonsgerichts hinausgehen oder damit in keinem Zusammenhang stehen,

dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),

dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind ( Art. 106 Abs. 2 BGG ), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind ( BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.),

dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Entscheids vom 24. April 2015 des Kantonsgerichts eingeht,

dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts rechts- oder verfassungswidrig sein soll,

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,

dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Gossau und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juni 2015

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann