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5A_430/2025 KI-generiert

Father v. Cantonal Appellate Court (Child Custody Superprovisional Order)

Geschäftsnummer 5A_430/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Father v. Cantonal Appellate Court (Child Custody Superprovisional Order) A father contested a superprovisional order issued by the cantonal appellate court, which orally announced a decision regarding a prior social services ruling and $\text{concurrently imposed}$ a new child custody arrangement and established educational assistance (*Erziehungsbeistandschaft*) with immediate effect. The federal court rejected the appeal, classifying it as manifestly inadmissible because decisions concerning superprovisional measures are generally not subject to appeal before the Federal Supreme Court, except for limited exceptions not applicable in this case. The court noted that the appellant will be able to challenge the substantive decision once the written judgment is issued by the lower court.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Father v. Cantonal Appellate Court (Child Custody Superprovisional Order): Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Schlagwörter

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Superprovisorische Anordnung (Betreuungsregelung) superprovisorische Massnahmen Sorgerechtsverfahren Wirkungen des Urteils Anfechtung von Zwischenentscheiden Sonderverfahren Besuchsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it concerns a superprovisional measure and the President rules in simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

5A_430/2025

Urteil vom 5. Juni 2025

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Bovey, Präsident,

Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Basel-Stadt, Rheinsprung 16, 4001 Basel.

Gegenstand

Superprovisorische Anordnung (Betreuungsregelung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (KE.2025.1).

Sachverhalt:

A.________ (Beschwerdeführer) ist Vater der Kinder B.________ und C.________. Im Beschwerdeverfahren betreffend den Entscheid der KESB Basel-Stadt vom 2. Dezember 2024 eröffnete das Appellationsgericht Basel-Stadt am 27. Mai 2025 seinen Entscheid. Es begründete diesen mündlich und stellte den Parteien die schriftliche Begründung in Aussicht.

Sodann ordnete das Appellationsgericht - unter Hinweis auf die mündlichen Ausführungen und die noch folgende schriftliche Begründung des Beschwerdeentscheides - mit superprovisorischer Verfügung vom 27. Mai 2025 an, dass die bisher geltende Betreuungsregelung mit Wirkung ab 2. Juni 2025 aufgehoben und mit Wirkung ab diesem Tag durch eine neue Regelung ersetzt werde (welche in der Verfügung detailliert festgehalten wird) und dass superprovisorisch eine Erziehungsbeistandschaft errichtet werde (unter genauer Bezeichnung des Aufgabenkreises der Beistandsperson).

Gegen diese Verfügung wendet sich der Beschwerdeführer mit einer als "Verfassungsbeschwerde" betitelten Eingabe vom 30. Mai 2025 an das Bundesgericht mit den Begehren um deren sofortige Aufhebung, um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, um Feststellung, dass eine massive Grundrechtsverletzung durch die willkürliche Bewertung nicht existenter Gefährdungssituationen vorliege, und um sofortige Verpflichtung des Appellationsgerichts zur Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung.

Erwägungen:

1. Angefochten ist eine kantonal letztinstanzliche superprovisorische Verfügung. Entscheide im Zusammenhang mit superprovisorischen Massnahmen sind jedoch - von hier nicht interessierenden Ausnahmen (Nichtgewährung des Arrestes, Nichtanordnung der superprovisorischen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes) abgesehen - nicht beim Bundesgericht anfechtbar (

BGE 137 III 417

E. 1.2;

139 III 86

E. 1.1.1;

140 III 289

E. 1.1). Entsprechend enthält die angefochtene superprovisorische Verfügung auch keine Rechtsmittelbelehrung. Der Beschwerdeführer wird den in Aussicht gestellten schriftlichen Beschwerdeentscheid anfechten können.

2. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

).

3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juni 2025

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Bovey

Der Gerichtsschreiber: Möckli